Landgericht Aurich
Urt. v. 30.05.2005, Az.: 5 O 547/05

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
30.05.2005
Aktenzeichen
5 O 547/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag des Verfügungsklägers vom 11. 5. 2005 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zutragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird gestattet, die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Verfügungskläger, ein anerkannt branchenübergreifender und überregionaler Wettbewerbsverband, verlangt von dem Beklagten die Unterlassung von vier Werbeaussagen, mit denen für die Durchführung von Haaranalysen als medizinische Befunderhebung geworben wird.

Er behauptet unter Berufung auf wissenschaftliche Unterlagen, die Haaranalyse könne die ihr zugeschriebenen Ziele nicht erreichen.

Er beantragt,

dem Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für eine sogenannte „Haaruntersuchung“ zu werben:

1.“Das Haar: Spiegel unserer Gesundheit“;

2. „Wenn wir unser Haar untersuchen, können wir, wie in einem Tagebuch, das Stoffwechselgeschehen in unserem gesamten Organismus zurückverfolgen. Wir erhalten nicht nur ein „Standbild“, wie es in vergleichbarer Weise bei einer Blutuntersuchung zu erwarten ist, sondern einen „Film“, der ein länger dauerndes Stoffwechselgeschehen anschaulich rekonstruiert: Unsere Ernährung, die Um-weltbelastung, der wir ausgesetzt sind, unsere gesamte Lebensweise wird vor uns ausgebreitet";

3. „Die Haar-Mineralstoffanalytik ist daher ein ausgezeichnetes Instrument zur Feststellung des aktuellen Status bzw. der Vorsorgemedizin“;

4. „Wir alle wissen, daß es gar nicht möglich ist, allen Gefahren aus dem Wege zu gehen, die unsere Gesundheit bedrohen. Deshalb ist es umso wichtiger, den Ursachen auf die Spur zu kommen, die für die oft verniedlichten „Befind-lichkeitsstörungen“ verantwortlich sind. Diese sind häufig ein Alarmsignal, das unser Organismus im Vorfeld einer ernst zu nehmenden Erkrankung aussendet.“

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er rechtfertigt ebenfalls unter Berufung auf wissenschaftliche Unterlagen die beanstandeten Werbeaussagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Verfügungsklage ist unbegründet, weil der Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Die von beiden Seiten vorgelegten wissenschaftlichen Unterlagen können ohne die Hilfe eine Sachverständigen, der sie umfangreich erläutern müßte, nicht ausgewertet werden.

Das geht zu Lasten des beweispflichtigen Verfügungsklägers, denn es geht nicht um den Ausnahmefall (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1391 [BGH 07.03.1991 - I ZR 127/89] mwN) der therapeutischen Wirksamkeit von medizintechnischen Mitteln. Es muß deshalb bei der regelmäßigen Beweislast des die Unterlassung begehrenden Verfügungsklägers verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird nach der hier geltenden Rechtsprechung auf bis zu 13.000 € festgesetzt (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 946 [OLG Oldenburg 06.06.1995 - 1 W 45/95]).