Landgericht Aurich
Beschl. v. 30.11.2005, Az.: 4 T 457/05
Festsetzung der Vergütung für eine Berufsbetreuerin; Abgrenzung einer Heimunterbringung von der Unterbringung in einer Pflegefamilie nach dem Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG)
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 30.11.2005
- Aktenzeichen
- 4 T 457/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 36250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2005:1130.4T457.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Aurich - 19.10.2005 - AZ: 16 a XVII 178/00
- nachfolgend
- OLG Oldenburg - 02.05.2006 - AZ: 5 W 48/06
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 3 VBVG
Fundstellen
- BtPrax 2006, 77 (Kurzinformation)
- FamRZ 2006, 1876 (red. Leitsatz)
In der Betreuungssache ...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich
durch
die unterzeichneten Richter
am 30. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 19.10.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 264,-- EUR.
Gründe
Die Berufsbetreuerin hat die Festsetzung einer Vergütung für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 beantragt für eine nicht mittellose Betreute, deren Betreuung seit mindestens 2003 eingerichtet ist und die nach Auffassung der Berufsbetreuerin in einer Pflegefamilie und nicht in einem Heim im Sinne § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz(VBVG) lebt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 19.10.2005 die Vergütung auf 7 1/2 Stunden x 44,-- EUR = 330,-- EUR festgesetzt, weil es der Auffassung ist, dass es sich bei der Unterbringung der Betreuten um eine Heimunterbringung im Sinne des VBVG handelt. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen. Gegen diesen ihr am 24.10.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.10.2005 eingelegte sofortige Beschwerde mit der die Berufsbetreuerin an ihrer Auffassung festhält, dass die Pflegefamilie der Betreuten keine Einrichtung im Sinne § 5 Abs. 3 VBVG sei. Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin durch richterliche Verfügung vom 03.11.2005 und 15.11.2005 aufgegeben, zur Art der Unterbringung der Betreuten vorzutragen. Wegen aller Einzelheiten wird auf die richterlichen Verfügungen und die Schreiben der Betreuerin vom 11.11.2005 und 22.11.2005 verwiesen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 RPflG, 56g Abs. 5 FGG zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 5 Abs. 3 VBVG sind Heime des VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind erfüllt. So lebt die Betroffene im Haushalt einer aus Mutter und Tochter bestehenden Pflegefamilie, mit der sie nicht verwandt ist, und in der ihr ein Zimmer, ausgestattet mit eigenen Möbeln, jedoch ohne Küche und sanitären Anlagen überlassen ist. Neben ihr hat die Berufsbetreuerin zwei weitere von ihr Betreute so in dieser Pflegefamilie untergebracht. Die Betreute erhält nach den Angaben der Beschwerdeführerin tatsächliche Betreuung, z.B. Mithilfe bei der Reinigung ihres Zimmers, ihrer Wäsche, der täglichen Körperpflege, soweit sie dazu nicht in der Lage ist sowie Verpflegung in Form von Frühstück, Mittagessen und Abendessen gegen ein pauschales - für alle Leistungen - Entgelt von derzeit 920,-- EUR/pro Monat. Die vorliegende Art der Unterbringung in einer Pflegefamilie ist auch in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig, denn die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, ihre Betreuten könnten selbst bestimmen, mit wem sie zusammenwohnen möchten. Falls es zu Beschwerden komme, die sie für berechtigt halte, nehme sie einen Austausch zwischen den Pflegefamilien vor. Auch erfolge eine Probeunterbringung, damit Fehlunterbringungen möglichst vermieden würden. Aus diesem Vortrag folgt, dass die Pflegefamilien unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner, die diese Pflegeeinrichtung betreiben, so dass ein Heim im Sinne des VBVG vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 KostO.
Der Beschwerdewert wird auf 264,-- EUR festgesetzt (6 Std. x 44,-- EUR).
Gegen diese Entscheidung wird die weitere Beschwerde zugelassen, weil die Frage der Unterbringung in einer Pflegefamilie als Heimunterbringung im Sinne des VBVG grundsätzliche Bedeutung hat, § 56g Abs. 5 FGG.