Landgericht Aurich
Beschl. v. 23.05.2005, Az.: 5 S 41/05

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
23.05.2005
Aktenzeichen
5 S 41/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Leer - 07.01.2005 - AZ: 7a C 719/04 IV
nachfolgend
BGH - 13.03.2008 - AZ: IX ZB 152/05

Gründe

I.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf seine Kosten (§ 97 ZPO) zurückgewiesen, weil nicht dargelegt worden ist, daß eine den Anforderungen genügende Ausgangskontrolle (Fristenlöschung erst bei überprüf-ter Erledigungskontrolle) sichergestellt war (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233, 23).

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Leer vom 7. 1. 2005 [7 a C 719/04 (IV)] wird auf seine Kosten, § 97 ZPO, zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist formgerecht unterschrieben bei Gericht eingegangen ist.

Streitwert: 3.699,72 €.