Landgericht Aurich
Beschl. v. 23.05.2005, Az.: 5 S 41/05
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 23.05.2005
- Aktenzeichen
- 5 S 41/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Leer - 07.01.2005 - AZ: 7a C 719/04 IV
- nachfolgend
- BGH - 13.03.2008 - AZ: IX ZB 152/05
Gründe
I.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf seine Kosten (§ 97 ZPO) zurückgewiesen, weil nicht dargelegt worden ist, daß eine den Anforderungen genügende Ausgangskontrolle (Fristenlöschung erst bei überprüf-ter Erledigungskontrolle) sichergestellt war (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233, 23).
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Leer vom 7. 1. 2005 [7 a C 719/04 (IV)] wird auf seine Kosten, § 97 ZPO, zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist formgerecht unterschrieben bei Gericht eingegangen ist.
Streitwert: 3.699,72 €.