Landgericht Aurich
Beschl. v. 06.09.2005, Az.: 4 T 194/05

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
06.09.2005
Aktenzeichen
4 T 194/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 06.05.2005 - AZ: HRB 7766

Tenor:

Die Beschwerde des Anmeldenden vom 11.05.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts L. vom 06.05.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 30.000,00 EUR

Gründe

Das Registergericht hat den Antrag des anmeldende Geschäftsführer (notarielle Urkunde vom 14.03.2005 Urk-Nr. 109/2005, die in Bezug genommen wird) auf Eintragung der Änderung der Firma der Gesellschaft in „Ostfriesland Kliniken L. gGmbH“ durch Beschluss vom 06.05.2005, der in Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmeldenden vom 11.05.2005, eingegangen am 13.05.2005.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig, aber unbegründet.

Der Anmeldende hat keinen Anspruch auf Eintragung der Firmenänderung im Handelsregister nach §§ 12, 31 Abs. 1 HGB. Die beabsichtigte Firmenänderung widerspricht § 18 Abs. 2 HGB, denn sie enthält Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Dabei ist auf die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung abzustellen.(Ebenroth, Boujong, Joost – Zimmer, HGB Band 1, § 18 Rdn. 36)

Es kann dabei nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die Verwendung eines Ortsnamens nur für führende Unternehmen zulässig ist. Vielmehr ist die irreführende Wirkung von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen. Dabei indiziert aber eine vorangestellte Ortsangabe eher eine führende Tätigkeit des Unternehmens, während eine nachgestellte Ortsangabe zunächst dahin verstanden wird, dass sich an diesem Ort der Sitz der Gesellschaft befindet (Baumbach, Hopt, HGB § 18 Rdn. 23).

Hier ist der Ortsname Leer als Sitz des Unternehmens nachgestellt, was zulässig und nicht irreführend ist, da die Gesellschaft ihren Sitz in L. hat.

Vorangestellt ist die Bezeichnung „Ostfriesland“. Diese Angabe dient nicht zur Angabe des Firmensitzes, sondern weitet den Zuständigkeitskreis auf den gesamten ostfriesischen Raum aus. Für den objektiven Betrachter als zukünftigen Patienten drängt sich das Bild auf, dass es sich bei dieser Gesellschaft um die führende im ostfriesischen Bereich handelt, die in L. sitzt. Dies wird noch verstärkt durch die Verwendung des Plurals „Kliniken“, da auch hierdurch eine besondere Größe indiziert wird. Tatsächlich handelt es sich bei der Klinik jedoch nicht um die größte vor Ort, denn das B.-Hospital in L. hat mit rund 300 Betten gegenüber dem Kreiskrankenhaus (250 Betten) das größere Haus.

Weiter könnte aus der Bezeichnung Ostfriesland Kliniken auch geschlussfolgert werden, dass es sich um einen Zusammenschluss von ostfriesischen Kliniken handelt, was aber nicht der Fall ist. Dieses war laut Zeitungsberichten angestrebt und dürfte bei den Bewohnern im Einzugsgebiet der Leeraner Kliniken noch in Erinnerung sein. Die Verwendung des Plurals „Kliniken“ kann zwar als richtig angesehen werden, wenn man die einzelnen Fachabteilungen jeweils als Klinik bezeichnet, so z.B. Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin, Klinik für Augenheilkunde, Klinik für Innere Medizin, etc., dies ist aber im allgemeinen Sprachgebrauch im ostfriesischen Bereich nicht üblich. Dort wird vielmehr die Zusammenfassung der einzelnen Fachabteilungen als Krankenhaus oder Klinik bezeichnet. Die Benutzung des Plurals indiziert einen Zusammenschluss mehrerer Krankenhäuser und damit eine größere Bedeutung und Kompetenz.

Die vorangestellte Bezeichnung „Ostfriesland“ ist hier geeignet einen zukünftigen Patienten über die Bedeutung und Größe des Krankenhauses zu täuschen. Diese Eignung zur Irreführung ist auch ersichtlich und folglich vom Registergericht zu beachten. Ersichtlich irreführende Firmenbestandteile sind solche, bei denen die Täuschungseignung nicht allzu fern liegt und ohne umfangreich Beweisaufnahme bejaht werden kann (Baumbach, Hopt, HGB § 18 Rdn. 23). Die Täuschungseignung liegt nahe, da es dem zukünftigem Patienten nicht ohne weiteres möglich ist, festzustellen, welche der beiden Kliniken größer und bedeutender ist. Er wird sich von der jewiligen Bezeichnung der Kliniken leiten lassen, insbesondere wenn er die Kliniken im ostfriesischen Raum, zu denen zusätzlich zum B.-Hospital auch noch die Krankenhäuser in A., E., N., W. undW. zählen, als Zugezogener nicht kennt.

Der Eintragung steht weiterhin der fehlende Nachweis entgegen, dass der Vorsitzende des Kreistages Herr C. zum Vertreter in der Gesellschafterversammlung nach §§ 65 NLO, 111 NGO gewählt worden ist.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2,  30, 41 a Abs. 4 Nr. 1 KostO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.