Landgericht Aurich
Beschl. v. 20.06.2005, Az.: 3 T 251/05 (28)

Aufhebung der Kosten gegeneinander nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreit in der Hauptsache durch Erklärung der Parteien

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
20.06.2005
Aktenzeichen
3 T 251/05 (28)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 33322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2005:0620.3T251.05.28.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Norden - AZ: 5 C 561/04

Fundstellen

  • AGS 2006, 252-253 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • RVG-B 2005, 151 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

In dem Rechtsstreit
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich
auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
durch welchen die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben worden sind,
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter
am 20. Juni 2005
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 200,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt in der Sache nicht zum Erfolg.

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entschieden und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

3

Soweit der Kläger begehrt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Kosten des Rechtsstreits jede Partei zur Hälfte trägt, besteht hierfür kein Raum.

4

Vielmehr ist eine Aufhebung der Kosten gegeneinander dann geboten, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, weil sonst die andere Partei für ihre, sparsame Prozessführung bestraft würde (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 92 Randnr. 1; Baumbach-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 92 Randnr. 42 m.w.N.).

5

Der vorliegende Fall gebietet nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht für einen Landwirt, denn es geht lediglich um eine einfache Frage, auf welchem Grundstück sich der Zaun des Klägers befindet. Gerade die Verteidigung des Beklagten zeigt, dass es für die Klärung dieser Frage nicht der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bedurfte, so dass sich die insoweit aufgewandten Kosten des Klägers nicht als notwendige Aufwendungen des Rechtsstreits darstellen, die auch nur teilweise dem Beklagten überbürdet werden müssten. Vielmehr sind die Vorteile sparsamer Prozessführung dem Beklagten durch die angefochtene Kostenentscheidung erhalten geblieben.

6

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf bis 200,- EUR festgesetzt.