Landgericht Aurich
Beschl. v. 08.01.2005, Az.: 3 T 229/04

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
08.01.2005
Aktenzeichen
3 T 229/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 41861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2005:0108.3T229.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Norden - AZ: 5 C 391/03

In dem Rechtsstreit

1. des Herrn XXX

2. der Frau XXX

Kläger und Beschwerdegegner

Prozeßbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt XXX

gegen

1. Herrn XXX

Beklagter und Beschwerdeführer

2. Herrn XXX

Beteiligter

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Norden vom 14.04.2004, wodurch die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt wurden, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter

am 17. Mai 2004

beschlossen:

Tenor:

  1. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegt werden.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

    Der Beschwerdewert wird auf bis 1. 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt in der Sache zum Erfolg.

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO über die diesbezüglichen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Kostentragungspflicht der Kläger.

3

Zwar ist die Aufforderung des Beklagten vom 04.12.2002 gerichtet an die Kläger: "Bitte umgehend beheben, da sonst die Zwangsschließung droht" dahin zu verstehen, dass der Beklagte die Kläger als Mieter des Restaurants International zur Mängelbeseitigung an der Dunstabzugsanlage für verpflichtet hielt. Insoweit bestand -wie das Amtsgericht Norden zutreffend ausführt -ein Feststellungsinteresse der Kläger dahin, dass gerichtlich festgestellt würde, dass sie zur Mängelbeseitigung auf Grund des abgeschlossenen Mietvertrages nicht verpflichtet wären.

4

Vor Zustellung der Klage am 11.02.2003 haben indes die Kläger das Mietverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 10.01.2003 fristlos gekündigt, nachdem sie bereits seit Ende Dezember 2002 das streitbefangene Lokal nicht mehr betrieben hatten. Bei Zustellung der Klage bestand daher gemäß § 256 ZPO kein Feststellungsinteresse der Kläger, da - wie mittlerweile unstreitig ist - sie infolge der fristlosen Kündigung nicht mehr Mieter des Lokals waren. Mithin war die Feststellungsklage zum Zeitpunkt der Zustellung bereits wegen fehlendem Feststellungsinteresse unzulässig.

5

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich auch im übrigen, ohne dass die Kläger Mieter wären, eines Mangelbeseitigungsanspruchs ihnen gegenüber berühmt hätte, lässt sich der Erklärung des Beklagten vom 04.12.2003 nicht entnehmen. Folgerichtig hat der Beklagte im Termin vom 05.04.2004 vor dem Amtsgericht auch zu Protokoll erklärt, dass er, nachdem das Mietverhältnis gekündigt sei, Ansprüche gegenüber den Klägern nicht geltend mache.

6

Soweit der Antrag der Feststellungsklage sich auch auf die Kostentragungspflicht bezüglich der Behebung etwaiger Mängel bezieht, lässt sich diesbezüglich der Erklärung des Beklagten vom 04.12.2002 bereits kein entsprechendes Berühmen entnehmen, so dass auch insoweit ein Feststellungsinteresse fehlt. Da die Klage bei Zustellung nicht zulässig war, ist es gemäß § 91 a ZPO sachgerecht, den Klägern die Kosten der bei Zustellung unnötigen Klage aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens erfolgt entsprechend § 91 ZPO.