Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.06.1995, Az.: 1 W 45/95

Streitwert für Verbandsklagen; Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
06.06.1995
Aktenzeichen
1 W 45/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0606.1W45.95.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1996, 946 (Volltext mit red. LS)
  • WRP 1995, 878-879 (Volltext mit amtl. LS) "Streitwert für Unterlassungsansprüche"

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert für Verbandsklagen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG beträgt in durchschnittlichen Fällen 50.000,00 DM.

Gründe

1

Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 1991 - 1 W 17/91 - Nds. Rpfl. 1991, 171 und vom 21. Januar 1993 - 1 U 136/92 - Nds. Rpfl. 1993, 127) für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Fällen von durchschnittlicher Bedeutung regelmäßig einen Streitwert von 25.000,00 DM zugrunde. Die durchschnittliche Bedeutung einer Sache ist dadurch gekennzeichnet, daß sich das beanstandete Wettbewerbsverhalten lediglich regional beschränkt auswirkt und der unmittelbar betroffene Wettbewerber als Unternehmer kleiner oder mittlerer Größenordnung anzusehen ist. Für Verfahren auf Erlass einstweiliger Verfügungen ist der Senat von der Hälfte des für Unterlassungsklagen anzusetzenden Wertes ausgegangen. An dieser Rechtsprechung ist für die Klagen unmittelbar betroffener Mitbewerber festzuhalten. Für die Klagen von Schutzverbänden i. S. v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG neuer Fassung bedarf diese Rechtsprechung nach der Gesetzesänderung vom 25. Juli 1994 eine Modifizierung.

2

Nach § 13 Abs. 2 Nr. UWG können seit der Gesetzesänderung Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen Unterlassungsansprüche nur noch geltend machen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und - was im hier erörterten Zusammenhang wesentlich ist - soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Gesetzesänderung gebietet eine Äußerung der Streitwertrechtsprechung des Senats. Durch das Tatbestandsmerkmal einer wesentlichen Beeinträchtigung heben sich nunmehr Verbandsklagen in ihrem Gewicht so erheblich von in durchschnittlichen Fällen vorliegenden Klagen unmittelbar verletzter Mitbewerber ab, daß sie nicht mehr vom Begriff des Verfahrens mit durchschnittlicher Bedeutung in dem im Senatsbeschluss vom 16. April 1991 umschriebenen Sinne umfasst werden. Der Verband, dessen wirtschaftliches Interesse an dem mit der Klage erstrebten Verbot den Streitwert ausschlaggebend bestimmt, nimmt mit der Klageerhebung für sich in Anspruch, daß er eine Wettbewerbshandlung verfolgt die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem entsprechenden Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Diese mit der Verbandsklage notwendigerweise einhergehende Wesentlichkeit der Beeinträchtigung kennzeichnet die zugrunde liegenden Fälle als solche, die regelmäßig nicht mehr als lediglich von durchschnittlicher Bedeutung i. S. d. Streitwertrechtsprechung des Senats angesehen werden können. Der Senat hält deshalb für Klagen der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG beschriebenen Verbände einen Streitwert für angemessen, der den Wert für Klagen unmittelbar betroffener Mitbewerber deutlich übersteigt. Entsprechendes gilt auch für Anträge derartiger Verbände auf Erlass einstweiliger Verfügungen. Was das Ausmaß der hiernach gebotenen Erhöhung der Streitwerte für Verbandsklagen angeht, scheint es dem Senat sachgerecht, vom doppelten Werte auszugehen, die für Klagen unmittelbar betroffener Mitbewerber zugrunde zu legen sind. Dementsprechend ist für Klagen der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG beschriebenen Verbände regelmäßig (soweit nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls ohnehin eine andere Wertfestsetzung gebieten) von einem Streitwert von 50.000,00 DM und für Anträge derartiger Verbände auf Erlass einstweiliger Verfügungen von einem Wert von 25.000,00 DM auszugehen. Damit wird das bisherige Verhältnis zwischen Hauptsacheverfahren und Verfahren wegen des Erlasses einstweiliger Verfügungen beibehalten, zugleich aber auch der nach der Gesetzesänderung nun vorliegenden wesentlichen Wettbewerbsverletzungen bei Verbandsklagen in dem erforderlichen Umfang Rechnung getragen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für Verbandsklagen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG beträgt in durchschnittlichen Fällen 50.000,00 DM.