Landgericht Aurich
Beschl. v. 09.02.2005, Az.: 2 T 51/05

Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
09.02.2005
Aktenzeichen
2 T 51/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 33371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2005:0209.2T51.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Emden - 30.12.2004 - AZ: 5 C 849/04 I

Fundstelle

  • WuM 2005, 573 (Volltext mit amtl. LS)

In der Beschwerdesache
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter
am 09.02.2005
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 30.12.2004 - 5 C 849/04 - geändert. Den Beklagten wird für den I. Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihnen wird Rechtsanwalt ... zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

Gleichzeitig wird dem Beklagten zu 1) aufgegeben, 45,- Euro monatlich, beginnend am 15.03.2005, an die Landeskasse zu zahlen, solange das Amtsgericht nichts anderes bestimmt.

Die Folgeraten sind jeweils zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.

Beschwerdewert: 975,18 EUR.

Gründe

1

Die gemäß § 127 ZPO zulässige Beschwerde erweist sich auch in der Sache als begründet.

2

Es besteht unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens und unter Berücksichtigung insbesondere auch des Beschwerdevorbringens hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gemäß § 114 ZPO. Dabei wird nicht verkannt, dass erhebliche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass die Feuchtigkeit in der Wohnung durch unzureichendes Heizverhalten der Beklagten verursacht worden ist, wie es das Amtsgericht in seinem ausführlichen, mit guten Argumenten sorgfältig begründeten Beschluss ausgeführt hat. Allerdings reicht nach Auffassung des Beschwerdegerichts die Begutachtung durch den Sachverständigen, welcher durch die Klägerin beauftragt worden ist, allein nicht aus, um bauliche Mängel als Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen auszuschließen. Verlässliche Klarheit wird sich erst durch Einholung eines neuen, vom Gericht einzuholenden Spezialgutachtens gewinnen lassen. Dabei dürfte es sich empfehlen, Gutachter mit vertieften Kenntnissen und speziellen Erfahrungen auf dem Gebiet der Schimmelbildung in Wohnräumen zuzuziehen. Je nach Ergebnis des Gutachtens wird sich dann möglicherweise auch die Frage stellen, ob ein Baumangel einer Wohnung nicht auch dann zu bejahen ist, wenn das Zusammenspiel zwischen Wärmedämmung und Mauerwerksdichte eine Schimmelbildung bei alltagsüblichem Lüftungsverhalten stark begünstigt. Es ist nämlich zu bedenken, dass die von manchen Gutachtern empfohlenen Lüftungsmethoden im bürgerlichen Alltagsleben ungewöhnlich, unüblich und schwer zu praktizieren sind. Dies gilt insbesondere für die Forderung, vier Mal am Tage sämtliche Heizkörper abzudrehen, sämtliche Fenster sperrangelweit zu öffnen, 15 Minuten geöffnet zu lassen und dann wieder zu schließen, um sodann die Heizkörper wieder anzudrehen. Die damit verbundenen Umständlichkeiten in der praktischen Durchführung stellen es ernsthaft in Frage, ob solche Sondermaßnahmen zumutbar sind. Immerhin folgt deren Notwendigkeit nicht aus Umständen in der Sphäre der Mieter, sondern aus der Kombination von schwach gedämmtem Mauerwerk, dicht schließenden Wärmedämmfenstern und unterlassenen Maßnahmen zur kontinuierlichen Frischluftzufuhr. Es fragt sich deshalb ernsthaft, ob nicht ein Haus baulich von vornherein so beschaffen sein muss, dass auch mit weniger aufwändigen Lüftungsmaßnahmen die Schimmelbildung verhindert werden kann. Dabei ist insbesondere an die Ausrüstung mit Fenstern mit Zwangslüftung, an die Einrichtung von Lufttauschern mit Wärmerückgewinnung oder an die adäquate Wärmedämmung des Mauerwerks außerhalb der Fensterlaibungen zu denken .

3

Schließlich könnte auch das in der Beschwerdebegründung vertiefte Argument, die Beklagten seien auf die Notwendigkeit spezieller Lüftungsmethoden nicht hingewiesen worden, entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 975,18 EUR.

Böttcher