Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.06.2003, Az.: 4 LB 279/02

Beihilfe zur Beschaffung eines gebrauchten häuslichen Personalcomputers mit Internetanschluss; Anspruch auf eine Geldleistung bei Selbsthilfe oder Selbstbeschaffung; Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt; Teilnahme an dem Projekt "Virtuelles Klassenzimmer"

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.06.2003
Aktenzeichen
4 LB 279/02
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2003, 22571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2003:0611.4LB279.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - AZ: 7 A 5183/01

Fundstellen

  • DVP 2004, 303
  • FEVS 2004, 204-207
  • FStBW 2004, 296-298
  • FStHe 2004, 340-341
  • FStNds 2004, 118-119
  • NDV-RD 2004, 11-13
  • NWB 2003, 3508
  • NdsVBl 2003, 269-270
  • SchuR 2004, 139 (amtl. Leitsatz)
  • info also 2003, 275-277 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sozialhilfe (Computer)

Prozessführer

A.

B.; Proz. -Bev.: Rechtsanwälte Deckmann und andere, Limmerstraße 4 c, 30451 Hannover

Prozessgegner

Region Hannover, Fachbereich Soziales

Regionspräsident, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 4. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 11. Juni 2003

durch

den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Klay,

den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Berthold,

den Richter am Verwaltungsgericht Meyer sowie

die ehrenamtliche Richterin Fröhling und

den ehrenamtlichen Richter Dust

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die am 20. September 1986 geborene Klägerin erhält von der für die Beklagte handelnden Landeshauptstadt Hannover Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie besuchte an einem Gymnasium im Schuljahr 2001/02 eine 8. Klasse und im darauf folgenden ersten Schulhalbjahr eine 9. Klasse. Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2002/03 wechselte sie zu einer Integrierten Gesamtschule.

2

Anfang August 2001 beantragte die Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines gebrauchten häuslichen Personalcomputers mit Internetanschluss, da sie diesen für die Schule benötige. Die Landeshauptstadt Hannover lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. August 2001 ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2001 zurück, da ein PC nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Februar 2002 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

3

Der geltend gemachte Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Mutter der Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben habe - über einen häuslichen PC verfügt habe, der in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Oktober 2001 auch noch funktioniert habe und nach ihren Angaben erst seit einigen Tagen defekt sei. Auch wenn es sich dabei um ein älteres Modell unter Windows 3. 1 gehandelt habe, sei es möglich gewesen, einen Internetzugang einzurichten und ein entsprechendes Modem anzuschließen. Auch sei ältere Lernsoftware unter MS-DOS bzw. Windows 3. 1 lauffähig.

4

Davon unabhängig scheitere die Klage aber auch daran, dass ein häuslicher PC mit Internetzugang für eine Schülerin der 9. Klasse eines Gymnasiums nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre. Abzustellen sei bei dem notwendigen Vergleich mit Nichthilfeempfängern, in deren Umgebung es einem Hilfeempfänger ermöglicht werden solle, ähnlich wie diese zu leben, nicht auf die Ausstattungsdichte bei allen Schülerinnen und Schülern an Gymnasien - diese sei nach einer Studie der Universität Hannover in Niedersachsen verhältnismäßig hoch -, sondern abzustellen sei auf die Lebensgewohnheiten und Erfahrungen der Bevölkerungsgruppen mit niedrigem Einkommen. Nach Kenntnis des Gerichts sei ein PC mit Internetanschluss für Kinder in Familien mit geringem Einkommen auch heutzutage noch nicht üblich. Von einer Ausgrenzung der Klägerin könne deshalb nicht die Rede sein, selbst wenn sie, wie sie angebe, in ihrer Klasse die Einzige sei, die zu Hause einen PC mit Internetanschluss nicht nutzen könne. Soweit die Schule eine solche Nutzung verlange, müsse sie auch entsprechende technische Möglichkeiten anbieten. Im Übrigen könne die Klägerin - neben den schulischen Möglichkeiten, z.B. der Teilnahme an einer entsprechenden Arbeitsgemeinschaft - in der Stadtbibliothek kostenlos und in Internetcafes und in einem Freizeitheim in der Nähe ihrer Wohnung gegen geringe Gebühren im Internet recherchieren. Schließlich müsse es ihr möglich sein, bei Schulfreunden mit Lernprogrammen zu üben.

5

Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 6. Juni 2002 (4 LA 121/02) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen.

6

Die Klägerin macht u.a. geltend: Der alte PC ihrer Mutter sei zwar wieder repariert worden, aber mit dem Programm Windows 3. 1 für eine Internetnutzung nicht tauglich gewesen. Ihre Mutter habe deshalb um Weihnachten 2002, also noch vor dem Wechsel zur Integrierten Gesamtschule, einen gebrauchten PC mit Internetanschluss und weiteren Zusatzgeräten für 325,00 EURO gekauft. Die Schule erwarte von Neuntklässlern, dass sie für Hausarbeiten und Referate die modernen Medien nutzten, die Bestandteil der pädagogischen Arbeit seien. Die 10 Computer, die in der Schule für ca. 550 Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stünden, ermöglichten es nur sehr wenigen, an Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. Für Anfänger wie sie, die Klägerin, sei eine Arbeitsgemeinschaft nicht angeboten worden. Darüber hinaus brauche sie einen häuslichen PC zum Üben. Eine Regelung dazu, wie Schüler ohne häuslichen PC außerhalb des Unterrichts an Nachmittagen die Schulcomputer nutzen könnten, gebe es nicht. Auf die kostenlose Nutzung von Personalcomputern mit Internetanschluss in der Stadtbibliothek könne sie nicht verwiesen werden, da es dort erhebliche Wartezeiten gebe und die Nutzung zeitlich begrenzt sei. Aufwändige Recherchen z.B. für Referate in Hauptfächern seien dort nicht möglich.

7

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 24. August 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Beihilfe für die Beschaffung eines gebrauchten Personalcomputers mit Internetanschluss in Höhe von 250,00 EURO zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich zusätzlich auf von ihr eingeholte Auskünfte der Leiterin der S. -Schule vom 6. August 2002 und der Stadtbibliothek vom 22. August 2002.

10

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 12. Mai 2003 darüber, ob die Klägerin auf die Nutzung eines häuslichen Personalcomputers mit Internetzugang angewiesen ist, weil Lehrkräfte an der von ihr besuchten S. -Schule in Hannover diese Nutzung bei Schülerinnen und Schülern ihrer Jahrgangsstufe voraussetzen oder erwarten, Beweis durch Vernehmung des Studienrats l., des Fachobmanns für Informatik und Obmanns für Neue Technologien an der S. -Schule, als Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 27. Mai 2003 und auf die von dem Zeugen vorgelegte dienstliche Erklärung des früheren Mathematiklehrers der Klägerin, des Studienrats S., vom 22. Mai 2003 verwiesen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines gebrauchten häuslichen Personalcomputers mit Internetanschluss nicht zusteht.

13

Allerdings ist der Anspruch auf eine Geldleistung nicht dadurch weggefallen, dass die Mutter der Klägerin um Weihnachten 2002 den PC angeschafft und damit den Bedarf tatsächlich gedeckt hat. Eine solche Selbsthilfe oder Selbstbeschaffung steht dem Anspruch auf eine Geldleistung dann nicht entgegen, wenn der Hilfe Suchende gegen die Ablehnung der Hilfe durch den Sozialhilfeträger Rechtsmittel eingelegt und zur Deckung des Bedarfs Schulden gemacht oder Einkommen oder Vermögen (z.B. den kleineren Barbetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) eingesetzt hat, von dessen Einsatz Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerwGE 94, 127). Anhaltspunkte dafür, dass es an einer dieser Voraussetzungen für das Fortbestehen des Anspruchs fehlen könnte, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da der PC beschafft worden ist, als die Klägerin noch die S. -Schule besucht hat, kommt es weiterhin auf die Verhältnisse an dieser Schule und nicht auf die an der Integrierten Gesamtschule an.

14

Nach § 21 Abs. 1 a BSHG werden einmalige Leistungen insbesondere zur Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler (Nr. 3) und von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert (Nr. 6) gewährt. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Beschaffung "notwendig" im Sinne des § 12 BSHG ist, der allgemein regelt, was der "notwendige Lebensunterhalt" umfasst. Zu den in diesem Sinne notwendigen besonderen Lernmitteln gehören jedenfalls die, deren Vorhandensein und Nutzung die Schule für den Pflichtunterricht vorschreibt (z.B. eines Taschenrechners mit besonderen Funktionen für den Mathematikunterricht ab einer bestimmten Klasse, vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 12.07.1995 - 4 L 6365/94 - FEVS 46, 205; vgl. zur Abgrenzung von notwendigen zu nicht notwendigen Lernmitteln auch BVerwG, Urt. v. 28.03.1996 - 5 C 33. 95 - BVerwGE 101, 34 = FEVS 47, 1 einerseits und Urt. vom selben Tag - 5 C 32. 95 -BVerwGE 101, 37 [BVerwG 28.03.1996 - 5 C 32/95] = FEVS 47, 60 andererseits). Das ist hier hinsichtlich eines häuslichen PC mit Internetanschluss auch nach dem Vortrag der Klägerin in den Klassen 8 und 9 an der S. -Schule nicht der Fall gewesen.

15

Allerdings kann nach Auffassung des Senats ein häuslicher PC mit Internetanschluss für einen Schüler auch dann ein notwendiges Lernmittel sein, wenn die Schule eine solche Nutzung außerhalb des Unterrichts zwar nicht vorschreibt, aber doch ausdrücklich voraussetzt oder stillschweigend erwartet, die schulischen Angebote hierfür nicht ausreichen und ein hilfebedürftiger Schüler allein deshalb gegenüber seinen nicht hilfebedürftigen Mitschülern ins Hintertreffen geriete, weil er und seine Eltern sich den PC nicht leisten können. Denn § 21 Abs. 1 a Nr. 3 BSHG will gewährleisten, dass der hilfebedürftige Schüler seine Schule mit den dort vorgegebenen Lerninhalten und den dafür erforderlichen Lernmitteln ohne Beeinträchtigung im Verhältnis zu den nicht hilfebedürftigen Mitschülern besuchen kann (BVerwG, Urt. v. 28.03.1996 - 5 C 32. 95 - a.a.O. ). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von den Anforderungen und Angeboten der Schule in dem maßgeblichen Schuljahrgang. Der Senat ist nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass die Klägerin während ihres Besuchs der S. -Schule in den Klassen 8 und 9 auf die Nutzung eines häuslichen PC mit Internetanschluss nicht angewiesen und dadurch, dass ihr ein solcher PC zu Hause nicht zur Verfügung gestanden hat, gegenüber ihren Mitschülern nicht benachteiligt gewesen ist. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

16

Der Zeuge hat dem Senat ausführlich und glaubhaft geschildert, dass Lehrkräfte an der S. -Schule bei Schülerinnen und Schülern der Klassen 8 und 9 weder ausdrücklich vorausgesetzt noch stillschweigend erwartet haben, dass sie für den Fachunterricht oder sonst für schulische Zwecke einen häuslichen PC benutzen oder im Internet recherchieren. Dabei sind die Möglichkeiten, die ein PC und das Internet bieten, unbestritten. Das gilt vor allem auch für Freizeitzwecke, z.B. für Spiele und den Austausch von E-Mails. Für die Schule, insbesondere in der Mittelstufe, ist diese Nutzung nicht unbedingt erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten in erster Linie mit den Fachbüchern. Wenn sie z.B. in Latein (die Klägerin besuchte eine Lateinklasse) gute Noten haben wollen, müssen sie Vokabeln lernen. Das ist eine Frage des Fleißes. Werden der PC und das Internet für ein bestimmtes Vorhaben im Fachunterricht eingesetzt, geschieht das im Computerraum der Schule, in dem 15 Personalcomputer stehen, die alle Internetanschluss haben. Sie werden nur mit pädagogischer Anleitung und Begleitung genutzt. Auch die Nutzung von CD-Lernprogrammen ist nach Angaben des Zeugen nur sinnvoll, wenn das Programm in der Schule pädagogisch begleitet wird. Das geschieht z.B. im Geometrieunterricht mit dem Programm Euklid und im Englischunterricht mit einem Programm passend zum Lehrbuch. Diese CD-Lernprogramme werden während des Unterrichts im Computerraum benutzt. Eine Empfehlung, mit diesen Programmen auch zu Hause zu arbeiten, gibt es nach Angaben des Zeugen nicht.

17

Schülerinnen und Schüler haben daneben die Möglichkeit, den Computerraum nachmittags außerhalb der Unterrichtszeiten zu benutzen. Das läuft entweder über den Fachlehrer oder über den Zeugen als den Fachobmann. Die Schule hat ferner einen Schulassistenten, der auch nachmittags anwesend ist und einen Schlüssel für den Computerraum hat. Will ein Schüler dort nachmittags im Internet recherchieren, muss er plausibel machen, dass dies z.B. im Rahmen einer Facharbeit notwendig ist. Der Zeuge lässt den Schüler dann nicht allein, weil er auch dabei eine pädagogische Betreuung für erforderlich hält. Nach Angaben des Zeugen kommt es etwa jede zweite Woche vor, dass sich Schüler mit einem solchen Anliegen an ihn wenden. Etwa ein Drittel der Schüler kommt aus der Mittelstufe, zwei Drittel kommen aus der Oberstufe. Es können auch schon mal Siebtklässler darunter sein, wenn sie an einem bestimmten Projekt, z.B. an einem Artikel für die Schülerzeitung, arbeiten. Zur Erledigung von Hausarbeiten kommt eine solche PC-Nutzung an Nachmittagen praktisch nicht vor. Der Zeuge hat angegeben, dass sich die Klägerin weder unmittelbar noch über einen Fachlehrer an ihn mit dem Anliegen gewandt habe, nachmittags den Computerraum nutzen zu dürfen. Den Senat überzeugt deshalb auch nicht der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift vom 29. November 2001, sie habe z.B. nicht die Gelegenheit gehabt, zur Vorbereitung auf eine Klassenarbeit im Fach Geschichte kurzzeitig (von heute auf morgen) im Internet zu recherchieren, in welcher Beziehung der "Winterkönig" zu Hannover gestanden habe. Möglicherweise wäre es ihr auch nicht gelungen, plausibel zu machen, dass zu dieser Frage eine Internetrecherche notwendig gewesen ist, weil weder das einschlägige Geschichtsbuch noch andere, unschwer zugängliche Fachbücher oder Lexika hierauf eine Antwort gegeben haben.

18

Ebenfalls nicht überzeugend ist der Vortrag der Klägerin, sie habe als Anfängerin nicht die Möglichkeit gehabt, an einer Informatik-AG teilzunehmen und sich mit den Grundlagen der Computernutzung vertraut zu machen. Der Zeuge hat hierzu angegeben: Im Schuljahr 2001/02 sei für Schülerinnen und Schüler der 8. Klassen eine Informatik-AG angeboten worden. Daran hätten nur acht Schüler teilgenommen, die Klägerin sei nicht darunter gewesen, es habe mehrere freie Plätze gegeben. In dieser AG seien Grundfragen behandelt worden wie: Word-Grundlagen. Was nützt mir der PC an der Schule ? Im Schuljahr 2002/03 habe es für 9. Klassen eine solche AG auf Grund personeller Engpässe nicht gegeben.

19

Ähnliches gilt schließlich für den Vortrag der Klägerin, sie sei dadurch, dass sie über einen häuslichen PC nicht verfügt habe, bei der Teilnahme an sonstigen schulischen Aktivitäten benachteiligt gewesen. So hat die Fachlehrerin, die am Tag der offenen Tür im Februar 2002 das Projekt "Literarisches Cafe" betreut hat, dem Zeugen auf Nachfrage bestätigt, hierfür sei entgegen den Angaben der Klägerin eine PC-Nutzung nicht erforderlich gewesen. Es sei vielmehr möglich gewesen, Collagen und andere Darstellungen auch von Hand zu fertigen.

20

Auch die Teilnahme an dem Projekt "Virtuelles Klassenzimmer", das von dem früheren Mathematiklehrer S. der Klägerin betreut wird, erfordert nach der Aussage des Zeugen und der dienstlichen Erklärung des Mathematiklehrers vom 22. Mai 2003 nicht das Vorhandensein eines häuslichen PC. Schüler, die über einen solchen nicht verfügen, können an einem PC in der Schule Mitteilungen für das "Virtuelle Klassenzimmer" ins Netz stellen oder Mitteilungen abrufen und Dateien austauschen. Zu diesem Zweck treffen sich Schüler auch bei Klassenkameraden, um gemeinsam etwas zu unternehmen. Der Mathematiklehrer hat zudem erklärt, dass er im Mathematikunterricht der Klassen 8 und 9 einen PC nie eingesetzt habe, denn zu Beginn der Klasse 9 müssten alle Schüler einen teureren, grafikfähigen Taschenrechner anschaffen. Dieser sei sehr leistungsstark, so dass daneben ein häuslicher PC nicht erforderlich sei.

21

Nach allem ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin im Schuljahr 2001/02 und im ersten Halbjahr des Schuljahres 2002/03 an der S. -Schule in Hannover auf die Nutzung eines häuslichen PC mit Internetanschluss nicht angewiesen gewesen ist, um gegenüber ihren Mitschülerinnen und Mitschülern nicht benachteiligt zu sein. Die Beklagte musste ihr deshalb zur Gewährleistung der Chancengleichheit an der Schule eine Beihilfe zur Beschaffung eines solchen PC nicht gewähren. Auf die weitere, zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin, wäre sie auf die Nutzung eines PC außerhalb der Schule angewiesen gewesen, darauf hätte verwiesen werden dürfen, einen PC kostenlos in der Stadtbibliothek oder kostenpflichtig in einem Internetcafe oder in einem Freizeitheim zu nutzen, kommt es nach allem nicht mehr an.

22

Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 167, 188 Satz 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Klay, Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht
Dr. Berthold, Richter am Oberverwaltungsgericht
Meyer, Richter am Verwaltungsgericht
Fröhling, ehrenamtliche Richterin
Dust, ehrenamtlicher Richter