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§ 20 NHZVO - Frist und Form der Anträge

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Nimmt die Hochschule am DoSV teil, ist für die Bewerbung eine Registrierung nach § 4 erforderlich. 2§ 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. 3§ 5 findet entsprechende Anwendung. 4Die Hochschule kann gegenüber der Stiftung erklären, dass sie an dem Verfahren nach § 5 Abs. 6 teilnimmt.

(2) 1Der Zulassungsantrag und ergänzende Anträge müssen bei der Hochschule innerhalb der nachstehenden Ausschlussfristen eingegangen sein

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

  2. 2.

    für das Wintersemester bis zum 15. Juli.

2Die Hochschule bestimmt durch Ordnung die Form, in der der Zulassungsantrag, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen eingehen müssen. 3Wird eine elektronische Form bestimmt, so werden Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Einreichung in elektronischer Form nicht zumutbar ist, durch die Hochschule unterstützt. 4Bestimmt die Hochschule, dass der Zulassungsantrag in Form eines elektronisch ausgefüllten Antragsformulars elektronisch und zusätzlich das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Hochschule eingehen müssen, so ist die Frist nach Satz 1 gewahrt, wenn bei der Hochschule vor Ablauf dieser Frist das elektronisch ausgefüllte Antragsformular elektronisch und spätestens am dritten Tag nach Ablauf dieser Frist die Unterlagen in Papierform eingehen. 5Die Hochschule regelt die Einzelheiten zu den Sätzen 3 und 4 durch Ordnung. 6Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. 7Sie kann Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist bis zu einem Monat einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen sowie die Erklärung nach § 21 abzugeben, soweit der Verfahrensablauf dies noch zulässt. 8Im Zulassungsantrag darf nur ein Studiengang genannt werden. 9Die Hochschule kann für weiterführende Studiengänge und Masterstudiengänge durch Ordnung regeln, dass im Zulassungsantrag mehrere Studiengänge genannt werden können.

(3) 1Falls eine Bewerberin oder ein Bewerber beabsichtigt, einen Studienplatz auf dem Gerichtsweg außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahl zu erlangen, so muss zuvor ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule innerhalb folgender Ausschlussfristen eingegangen sein:

  1. 1.

    für das Sommersemester

    1. a)

      bei Fachhochschulstudiengängen bis zum 1. März,

    2. b)

      bei allen anderen Studiengängen bis zum 15. April,

  2. 2.

    für das Wintersemester

    1. a)

      bei Fachhochschulstudiengängen bis zum 20. September,

    2. b)

      bei allen anderen Studiengängen bis zum 15. Oktober.

2Die Hochschule kann durch Ordnung von Satz 1 abweichende Fristen und die Form, in der der Aufnahmeantrag eingehen muss, bestimmen. 3Sie kann zudem als Voraussetzung für einen Aufnahmeantrag bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits für das entsprechende Semester frist- und formgerecht um einen Studienplatz in demselben Studiengang innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

(4) 1Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge an einer Hochschule, so wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden; bei Eingang am gleichen Tag entscheidet das Los. 2Bietet eine Hochschule einen Studiengang an mehreren Studienorten an, so kann für jeden Studienort ein Zulassungsantrag gestellt werden. 3Die Hochschule kann bestimmen, dass sie abweichend von den Sätzen 1 und 2 über mehrere Zulassungsanträge entscheidet; sie hat zugleich die Höchstzahl der Anträge festzulegen. 4Wird mehr als die festgelegte Anzahl von Anträgen gestellt, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) 1Der Zulassungsantrag kann nur auf eine vor Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist (Absatz 2 Satz 1) erworbene Hochschulzugangsberechtigung gestützt werden. 2Wer mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorlegt, soll die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnen, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. 3Fehlt eine derartige Bezeichnung, so wird die zuletzt erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(6) Bewerberinnen und Bewerber, deren zusätzliche praktische Ausbildung oder Lehre als Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung erst zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und dem Semesterbeginn endet, nehmen am Zulassungsverfahren teil, wenn sie mit dem Zulassungsantrag eine Bestätigung der Ausbildungsstelle über das Ausbildungsende vorlegen.