NHZVO,NI - Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung

Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen
(Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

Vom 12. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 375 - VORIS 22220 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 167)

Aufgrund der Artikel 12 und 18 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Aufgaben und zuständige Stellen3
Zweiter Teil
Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen
Erster Abschnitt
Dialogorientiertes Serviceverfahren
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation4
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren5
Zweiter Abschnitt
Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester
Erster Unterabschnitt
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Form und Frist des Zulassungsantrags6
Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren7
Quoten8
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens9
Auswahl nach Härtegesichtspunkten10
Besonderer öffentlicher Bedarf11
Auswahl für ein Zweitstudium12
Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote)13
Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote)14
Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen)15
Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Dienstes und eines Loses bei Ranggleichheit16
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)17
Teilstudienplätze18
Zweiter Unterabschnitt
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Inanspruchnahme von Serviceleistungen19
Frist und Form der Anträge20
Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren21
Quoten22
Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens23
Auswahl nach Härtegesichtspunkten24
Auswahl für ein Zweitstudium25
Auswahl in der Berufsqualifiziertenquote26
Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung27
Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit in der Quote nach § 22 Abs. 328
Ergänzende Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen29
Ergänzende Bestimmungen bei Ranggleichheit im Rahmen der Quoten nach § 2230
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)31
Studienplatzvergabe in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen32
Dritter Unterabschnitt
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind
Ergänzende Bestimmungen zur Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen33
Dritter Abschnitt
Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester
Studienplatzvergabe für höhere Fachsemesters34
Dritter Teil
Studienplatzvergabe in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen
Studienplatzvergabe in weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen35
Vierter Teil
Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen im Dialogorientierten Serviceverfahren
Anmeldeverfahren36
Fünfter Teil
Sonstige Verfahrensbestimmungen
Abschluss des Vergabeverfahrens, Losverfahren37
Bescheide38
Sechster Teil
Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
(weggefallen)39
Inkrafttreten40
Anlagen
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein ZweitstudiumAnlage 1
Ermittlung der DurchschnittsnoteAnlage 2
Ermittlung der Punktzahl der HochschulzugangsberechtigungAnlage 3
Ermittlung des ProzentrangsAnlage 4

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NHZVO - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen sowie das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge.

(2) 1Wer nach Artikel 5 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. 2Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. 3Deutschen gleichgestellt sind:

  1. 1.

    Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

  2. 2.

    in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,

  3. 3.

    in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 (ABl. EU Nr. L 141 S. 1), von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie

  4. 4.

    sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; Gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.

§ 2 NHZVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.

    "Vergabeverfahren"

    die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,

  2. 2.

    "Zentrales Vergabeverfahren"

    die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrages,

  3. 3.

    "Örtliches Vergabeverfahren"

    die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,

  4. 4.

    "Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)"

    ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,

  5. 5.

    "Anmeldeverfahren"

    die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV koordiniert werden,

  6. 6.

    "Zulassungsantrag"

    ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Studienfächer bestehen kann,

  7. 7.

    "Zulassungsangebot"

    ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,

  8. 8.

    "Zulassung"

    der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,

  9. 9.

    "Präferenzenfolge"

    die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber.

§ 3 NHZVO - Aufgaben und zuständige Stellen

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Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2. 2Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.

(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.