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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 31 NHZVO - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die

  1. 1.

    eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,

  2. 2.

    einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,

  3. 3.

    einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,

  4. 4.

    mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,

  5. 5.

    einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben oder

  6. 6.

    ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben

(Dienst), werden in dem genannten Studiengang bevorzugt aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule zugelassen worden sind oder wenn an der Hochschule, bei der die Zulassung beantragt ist, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt war. 2Der von einem nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn dieser gleichwertig ist.

(2) 1Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach der Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 2Ist der Dienst noch nicht beendet, so ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, so entscheidet das Los.

(4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung gegen die Hochschule, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.