Anlage 4 NHZVO - Ermittlung des Prozentrangs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(zu § 15 Abs. 2 Satz 1)
Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel
errechnet, wobei N die Anzahl aller Bewerberinnen und Bewerber im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Bewerberinnen und Bewerber eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.