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Anlage 4 NHZVO - Ermittlung des Prozentrangs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(zu § 15 Abs. 2 Satz 1)

Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel

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errechnet, wobei N die Anzahl aller Bewerberinnen und Bewerber im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Bewerberinnen und Bewerber eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.