§ 21 NHZVO - Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
Neben den Voraussetzungen nach § 20 kann die Hochschule im Zulassungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangen, welche Studienzeiten Bewerberinnen und Bewerbern an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse sie dort erreicht haben.