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§ 23 NHZVO - Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.

(2) 1Über die Zulassungsanträge eines Studiengangs wird in einem Hauptverfahren und, soweit erforderlich, in Nachrückverfahren entschieden. 2Im ersten Verfahrensschritt des Hauptverfahrens werden die Studienplätze an bevorzugt Zuzulassende und in den weiteren Verfahrensschritten entsprechend den übrigen Quoten vergeben.

(3) 1Wer im Rahmen einer oder mehrerer der nach den §§ 22 und 31 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen ihn betreffenden jeweils für eine jede Quote zu bildenden Ranglisten geführt. (1)2Bei der Auswahl werden die Ranglisten nach den § 22 in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. 1.

    Ausländerquote,

  2. 2.

    Zweitstudium,

  3. 3.

    Berufsqualifizierte,

  4. 4.

    Hochschulauswahlverfahren,

  5. 5.

    Wartezeit,

  6. 6.

    außergewöhnliche Härte;

§ 31 bleibt unberührt.

(4) Die Hochschule kann durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(5) 1Bewerberinnen und Bewerbern ist ein Bescheid über die Zulassung oder die Ablehnung in Textform (§ 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erteilen. 2Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule eine Frist, innerhalb der sich die oder der Zugelassene einzuschreiben oder zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3Liegt der Hochschule die Einschreibung oder Erklärung nicht fristgerecht vor, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. 5Bescheide nach Satz 1 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn für die Entscheidung weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. 6Abweichend von § 41 Abs. 2 a Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 7Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 6 nachzuweisen. 8Gelingt der Nachweis nicht, so gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den bereitgestellten Bescheid abgerufen hat. 9§ 41 Abs. 2 a Sätze 4 und 5 VwVfG findet keine Anwendung.

(6) 1Die Hochschule kann zunächst abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie ihren Zulassungsantrag für Nachrückverfahren aufrechterhalten. 2Wird die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, so ist die Bewerberin oder der Bewerber vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

(7) 1Die Nachrückverfahren werden anhand der Ranglisten der nach den §§ 22, 23 und 31 zu bildenden Quoten durchgeführt. 2Verfügbar gebliebene Studienplätze nach den Quoten nach § 22 Abs. 1 und nach der Quote für Wartezeit werden der Quote für das Auswahlverfahren hinzugerechnet. 3Verfügbar gebliebene Studienplätze im Rahmen der Quote für das Auswahlverfahren werden der Quote für Wartezeit hinzugerechnet.

Nach Nummer 12 der Verordnung vom 9. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 220) soll in § 23 Abs. 3 Satz 1 die Worte "ihn betreffenden jeweils für eine Quote" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.