§ 32 NHZVO - Studienplatzvergabe in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
1In künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich die Sonderquote nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 gebildet; alle weiteren Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung (§ 18 Abs. 5 Satz 1 NHG) vergeben. 2In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann die Durchschnittsnote zusätzlich berücksichtigt werden.