§ 36 NHZVO - Anmeldeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
1Führt die Hochschule in zulassungsfreien Studiengängen ein Anmeldeverfahren durch, so gelten die §§ 4, 5 (DoSV) und 19 Abs. 1 Sätze 1 und 5 (Inanspruchnahme des DoSV) und § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Von der Teilnahme am Anmeldeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach § 20 Abs. 2 stellt; davon unberührt bleibt eine Einschreibung nach Maßgabe der Vorgaben der Hochschule.