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§ 30 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen bei Ranggleichheit im Rahmen der Quoten nach § 22

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Wartezeitquote Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.

(2) 1Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 22 Abs. 1 Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 31 Abs. 1 gehört und nachweist, dass der Dienst beendet ist oder spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in § 20 Abs. 3 genannten Frist beendet sein wird. 2Besteht danach noch Ungleichheit, so entscheidet das Los.