Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 26 NHZVO - Auswahl in der Berufsqualifiziertenquote

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

1Die Auswahl im Rahmen der Berufsqualifiziertenquote wird aufgrund des zum Zugang berechtigenden Zeugnisses vorgenommen. 2Die Ermittlung der Durchschnittsnote richtet sich nach der Anlage 2.