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§ 21 NHZVO - Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

Neben den Voraussetzungen nach § 20 kann die Hochschule im Zulassungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangen, welche Studienzeiten Bewerberinnen und Bewerbern an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse sie dort erreicht haben.