§ 5 NHZVO - Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) 1Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 20 Abs. 4 bleibt unberührt. 2Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. 3Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. 4Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als "inaktiv" gekennzeichnet. 5Für im DoSV-Benutzerkonto als "inaktiv" gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. 6Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als "inaktiv" gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als "inaktiv" gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).
(2) 1Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. 2Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, so ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. 3Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.
(2a) 1Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, durch Ordnung festlegen, dass sich Bewerberinnen und Bewerber in einem Zulassungsantrag auf mehrere Teilstudiengänge bewerben können. 2Sie können die Anzahl der Teilstudiengänge, für die man sich in einem Zulassungsantrag bewerben kann, durch Ordnung begrenzen. 3Für die Bewerbung auf mehrere Teilstudiengänge in einem Zulassungsantrag gilt Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August durch die Hochschule im DoSV freizugeben.
(4) 1Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. 2Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. 3Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. 4Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(5) 1Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
- 1.
hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,
- 2.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend,
- 3.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, so bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
2Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Abs. 3 benachrichtigt. 3Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. 5Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, so wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(6) 1Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. 2Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). 3Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber durch die Stiftung hinzuweisen. 4Sind die Ranglisten erschöpft, so werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. 5§ 4 (Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. 6Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. 7Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. 8Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, so erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. 9Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind oder werden vor dem Tag des Vorlesungsbeginns noch Studienplätze verfügbar, so führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 37 durch.
(7) 1Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Abs. 3 des Staatsvertrages zurückstellen lassen. 2Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. 3Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. 4Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.
(8) 1Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Sätze 2 und 4 sind Ausschlussfristen. 2Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.