§ 25 NHZVO - Auswahl für ein Zweitstudium
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) 1Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat, erhält einen Studienplatz für ein Zweitstudium nach einer durch eine Messzahl bestimmten Rangfolge. 2Die Messzahl wird aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium ermittelt. 3Für die Ermittlung der Messzahl gilt die Anlage 1 entsprechend.
(2) Die Hochschule kann bestimmen, dass die Studienplätze im Rahmen der Zweitstudienquote nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5 Abs. 7 NHZG vergeben werden.