Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.08.2001, Az.: L 8 AL 275/99
Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung der beruflichen Eingliederung; Schwerbehinderung auf Grund eines angeborenen Herzfehlers; Leistung zur Kraftfahrzeughilfe auf Grund der Kraftfahrzeughilfeverordnung; Möglichkeit des Erreichens des Arbeitsplatzes ohne Pkw trotz Bestehens einer Behinderung; Kausalität im Sinne einer Mitursache zwischen Notwendigkeit der Maßnahme und Art und Schwere der Behinderung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 30.08.2001
- Aktenzeichen
- L 8 AL 275/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0830.L8AL275.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 01.06.1999 - AZ: S 3 AL 395/98
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs.1 AFG in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.03.1997
- § 56 Abs. 1 a AFG
- § 58 Abs.2 AFG
- § 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha)
- § 20 Abs.1 A-Reha
- § 37 Abs.1Nr.3 A-Reha
- § 45 Abs.1 A-Reha
- § 3 Abs.1 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Kfz-HV)
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg,
den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover,
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
ohne mündliche Verhandlung am 30. August 2001
durch
die Richter C. - Vorsitzender -, D. und E. sowie
die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 1. Juni 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1998 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf deren Antrag vom 30. April 1997 einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung der beruflichen Eingliederung zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung der beruflichen Eingliederung.
Die 1966 geborene Klägerin ist als Schwerbehinderte (GdB 60, Merkzeichen "G") seit 1978 anerkannt. Sie leidet an einem angeborenen Herzfehler (Fallot-Tetralogie). Nach zwei Herzoperationen in den Jahren 1967 und 1975 bestehen bei ihr mittelgradige periphere Pulmonalstenosen, eine geringe Pulmonalinsuffizienz sowie eine geringe Aortenklappeninsuffizienz. Sie ist seit 1994 verheiratet und Mutter eines 1995 geborenen Kindes. Bis 1991 hatte sie in I. etwa 1,5 Kilometer von ihrer Arbeitsstelle entfernt gewohnt und während dieser Zeit von der Beklagten einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs erhalten. Im November 1996 bezog sie mit ihrer Familie ein Eigenheim in J., Ortsteil K.. Das Haus liegt an einem Hang etwa 600 Meter von der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels entfernt. Die Klägerin ist weiterhin an fünf Tagen in der Woche bei der L. I. teilzeitbeschäftigt und erzielt zurzeit ein monatliches Nettoeinkommen ohne Kindergeld von 1.424,83 DM; 1997 betrug ihr Einkommen 1.334,65 DM.
Am 30. April 1997 beantragte die Klägerin ursprünglich bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den hier streitigen Zuschuss zur Anschaffung eines VW-Passat-Jahreswagen ohne Zusatzausstattung. Nach Weiterleitung des Antrages an die Beklagte lehnte diese mit Bescheid vom 12. Mai 1998 den Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin sei für die Belastungen des täglichen Lebens einschließlich des zu bewältigenden Arbeitsweges ausreichend belastbar. Im Widerspruchsverfahren wies die Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung ihres Hausarztes, des Facharztes für Allgemeinmedizin und Sportmedizin Dr. M., vom 14. Mai 1997 darauf hin, dass ihr längeres Gehen mit Ansteigung nicht zumutbar sei und sie deshalb nicht von der Bushaltestelle zu ihrem Haus gelangen könne. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1998). Zwar sei es der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel von ihrem Haus aus zu erreichen, da sie einen steilen Hang erklimmen müsse. Sie gelte jedoch nur deshalb als Behinderte, weil sie an ihren neuen Wohnort verzogen sei. Sie habe deshalb ihre Behinderung im förderungsrechtlichen Sinne zu vertreten. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, ihr Förderungsleistungen zu bewilligen.
Mit ihrer am 23. Dezember 1998 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim eingegangenen Klage wies die Klägerin ergänzend darauf hin, dass das Busfahren für sie außerordentlich ungünstig sei, da es bei ihr Beklemmungsgefühle auslöse, die potentiell gesundheitsgefährdend seien. Sie sei nicht deshalb Behinderte iS von § 19 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – (SGB III), weil sie in K. am Berg wohne, sondern weil sie aufgrund ihres Herzfehlers schwerbehindert sei. Ein anderes, verkehrsgünstiger gelegenes Grundstück hätte sie sich nicht leisten können. Für den Preis von 100,00 DM pro erschlossenen Quadratmeter, den sie für ihr jetziges Grundstück gezahlt habe, sei im Jahr 1994 im flachen Umland von I. kein Grundstück angeboten worden.
Die Klage wurde mit Urteil vom 1. Juni 1999, zugestellt am 2. Juli 1999, abgewiesen. Die Kraftfahrzeugbeihilfe habe den Zweck, die Auswirkungen der Behinderungen im beruflichen Bereich zu kompensieren, nicht aber körperliche Belastungen, die infolge einer privaten Entscheidung der Klägerin entstanden seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Juli 1999 unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt.
Sie beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 1. Juni 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1998 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 30. April 1997 einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung der beruflichen Eingliederung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG Hildesheim für zutreffend.
Auf Anfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie derzeit abwechselnd Kraftfahrzeuge ihrer Tante und ihrer Schwiegermutter nutzt, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen.
Außer der Gerichtsakte lag ein Band Verwaltungsakten sowie ein Umschlag ärztliche Unterlagen der Beklagten und diverse vom Senat angeforderte ärztliche Unterlagen von Dr. M., jeweils die Klägerin betreffend, vor. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die eine Geldleistung von mehr als 1.000,00 DM betreffende Berufung ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung der beruflichen Eingliederung.
Maßgebende Rechtsvorschriften sind die bei Antragstellung am 30. April 1997 geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und der auf Grund der Ermächtigung in § 58 Abs 2 AFG erlassenen Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) sowie der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Kfz-HV). Weder die Vorschriften des SGB III noch die des Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) sind hier einschlägig, da gemäß § 426 Abs 1 SGB III bzw Art 67 Abs 1 Nr 1 SGB IX die vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes am 1. Januar 1998 bzw 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften auf Leistungen weiter anzuwenden sind, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden ist. § 40 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) bestimmt, dass ein Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht. Dies war hier, wie im Folgenden ausgeführt wird, bereits bei Antragstellung im April 1997 der Fall.
Für die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin ist die Beklagte und nicht die ursprünglich angegangene BfA zuständig. Diese wäre nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Klägerin eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen würde (vgl § 57 AFG, § 11 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI)). Beides ist nicht der Fall.
Gemäß § 56 Abs 1 AFG in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I S 594) kann die Beklagte als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen erbringen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen, um die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Behinderte iS dieser Vorschrift sind gemäß § 2 A-Reha körperlich, geistig und seelisch beeinträchtigte Personen, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb besonderer Hilfen zur beruflichen Eingliederung bedürfen. Leistungen zur beruflichen Rehabilitation sind auch sonstige berufsfördernde Leistungen (§ 20 Abs 1 A?Reha). Letztere werden nur erbracht, wenn nicht bereits durch Maßnahmen nach den §§ 15 – 19 A?Reha eine berufliche Eingliederung erreicht werden kann. Auf solche besonderen Leistungen besteht ein Rechtsanspruch, wie der Gesetzgeber in § 56 Abs 1a AFG (vgl jetzt § 3 Abs 5 SGB III) ausdrücklich klargestellt hat. Zu den sonstigen Leistungen gehören gemäß §§ 37 Abs 1 Nr 3, 45 Abs 1 A?Reha Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe nach der Kfz-HV.
Anspruch auf Leistungen nach der Kfz-HV hat u.a. derjenige, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeitsort zu erreichen (§ 3 Abs 1), und der nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt (§ 4 Abs 1). Die Höhe des Zuschusses regelt § 6 der Verordnung in Zusammenhang mit § 27 Abs 3a A-Reha.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die begehrte Leistung. Sie ist vom Versorgungsamt als Schwerbehinderte mit einem GdB von 60 eingestuft worden, ihr Ausweis trägt das Merkzeichen"G". Für diesen Personenkreis hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einer Entscheidung vom 26. August 1992 (- 9b RAr 14/91 -, SozR 3-5765 § 3 Nr 1) unter Hinweis auf die vergleichbaren Regelungen zur Kfz-Steuerermäßigung für erheblich Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G" folgendes ausgeführt:
"§ 3 Abs 1 Satz 1 Kfz-HV verlangt bei Behinderten, deren erhebliche Gehbeeinträchtigung durch das Versorgungsamt bereits festgestellt ist, nicht die Prüfung, ob der Behinderte auch ohne diese Behinderung auf ein Kfz angewiesen wäre. Bei Behinderten mit dem Merkzeichen "G" verlangt § 3 Abs 1 Satz 1 Kfz-HV lediglich im Einzelfall zu prüfen, ob sie tatsächlich auf ein Kfz angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn es öffentliche Verkehrsverbindungen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder Beförderungsdienste des Arbeitgebers oder sonstige Transportmöglichkeiten gibt, die trotz der Behinderung benutzt werden können."
Dieser Auffassung hat sich der 5. Senat in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 21. März 2001 (- B 5 RJ 8/00 R -) angeschlossen. Nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität verzichtet auch der erkennende Senat auf eine nähere Prüfung, ob die Klägerin ohne Behinderung auf ein Kfz angewiesen wäre. Es ist also nicht mehr zu prüfen, ob ein Nichtbehinderter für die täglichen Fahrten, die die Klägerin zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zurückzulegen hat, auf ein eigenes Beförderungsmittel angewiesen wäre, oder ob er diese Strecke zu Fuß, mit dem Fahrrad oder einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen könnte. Zu klären ist nur, ob konkret die Klägerin trotz ihrer Behinderung ihren Arbeitsplatz ohne Pkw erreichen kann.
Der Senat brauchte hier nicht zu entscheiden, ob es der Klägerin auf Dauer wegen ihrer Behinderung nicht zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wie sie dies im Klageverfahren vorgetragen hat. Jedenfalls kann sie den Weg zwischen ihrem Haus und der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels nicht bewältigen. Dies ergibt sich aus der Auskunft des behandelnden Arztes Dr. M. und ist für den Senat unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Grunderkrankung der Klägerin gut nachvollziehbar. Auch die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid anerkannt, dass es der Klägerin nicht möglich ist, den Weg zwischen ihrem Haus und dem Verkehrsmittel zurückzulegen.
Die Klägerin verfügt über kein Kraftfahrzeug iS von§ 4 Kfz-HV. Fahrzeuge ihrer Tante oder ihrer Schwiegermutter sind keine Fahrzeuge, die die Klägerin ständig und auf Dauer nutzen kann. Erforderlich iS von § 4 Kfz-HV ist die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit, weil ansonsten das Ziel der beruflichen Eingliederung nicht erreicht werden könnte.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin nur aufgrund des von ihr zu verantwortenden Umzugs ihren Arbeitsplatz nicht mehr ohne ein Hilfsmittel erreichen kann. Die Klägerin muss ihren Arbeitsweg "infolge ihrer Behinderung" mit dem Kfz zurücklegen. Damit liegt die in § 45 A Reha geforderte Kausalität iS einer wesentlichen Mit-Ursache zwischen Notwendigkeit der Maßnahme einerseits und Art und Schwere der Behinderung andererseits vor.
Zwar bleibt nach einer weiteren Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 26. August 1992 (- 9b RAr 1/92 -, SozR 3-4100 § 56 Nr 8), in der es um die Beschaffung eines größeren Ersatzfahrzeuges ging, der private Bereich bei einer Förderung nach der Kfz-HV durch die Beklagte grundsätzlich außer Betracht. So dürfen private Interessen die Frage, ob eine Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges erforderlich wird, nicht beeinflussen, weil sie die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben nicht gefährden. Familiäre Veränderungen, die häufig Anlass zum Wechsel des Wagentyps geben, bleiben auch bei Behinderten Privatsache, deren Folgen nicht durch Beitragsmittel oder sonstige öffentliche Mittel aufgefangen werden (BSG, aaO). Anders liegt der Fall jedoch hier. Bei der Klägerin kann nur durch die begehrte Leistung die Eingliederung in das Arbeitsleben gesichert werden; in dem vom BSG entschiedenen Fall war die Eingliederung bereits durch das vorhandene Kfz gesichert. Die Klägerin hat von ihrem Recht Gebrauch gemacht, sich ihren Wohnort frei zu wählen. Dieses Recht darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass Leistungen versagt werden, wenn das Recht in Anspruch genommen wird. Würde man der Klägerin die Leistung mit der Begründung einer "selbstgeschaffenen Gefahr" verweigern, wäre sie gegenüber Nichtbehinderten benachteiligt. Eine solche Benachteiligung soll jedoch durch den Leistungskatalog, der jetzt im SGB IX zusammengefasst worden ist, verhindert werden.
Bei dem Einkommen der Klägerin besteht in Ansehung der Tabelle in § 6 Kfz?HV ein grundsätzlicher Anspruch. Die Beklagte ist demgemäß zur Leistung dem Grunde nach (§ 130 SGG) zu verurteilen; die genaue Höhe der Leistung wird sie unter Berücksichtigung der Werbungskosten (§ 27 Abs 3a A?Reha) zu ermitteln haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).