Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.08.2001, Az.: L 9 VS 54/97

Anwendbarkeit; Anwendung; Auslandseinsatz; Auslandsreise; Berufskrankheit; Berufskrankheitenrecht; Berufssoldat; besondere Ansteckungsgefahr; Bundeswehr; dienstliche Auslandsreise; erhöhte Ansteckungsgefahr; gesetzliche Unfallversicherung; Infektionskrankheit; LSG-Dokumentation; Meningoenzephalitis; Nachweis; Risikoerhöhung; Soldat; Soldatenversorgung; Truppendienst; Tuberkulose; tuberkulöse Meningoenzephalitis; Vollbeweis; Wehrdienstbeschädigung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
17.08.2001
Aktenzeichen
L 9 VS 54/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 13.06.1997 - AZ: S 2 V 346/95

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Zustandes nach tuberkulöser Meningoenzephalitis als Wehrdienstbeschädigung (WDB) i.S.d. Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), sowie um die Gewährung von Versorgungsleistungen.

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Der ... 1955 geborene Berufungskläger war von Januar 1974 bis Juni 1997 Soldat der Bundeswehr, zuletzt als Berufssoldat im Range eines Fregattenkapitäns.

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Im Rahmen seines Dienstes hatte er 1975 mit dem Schulschiff "Deutschland" einen Besuch in Algerien absolviert. Anläßlich dieses Besuches war es auch zu einem gemeinsamen Hammelessen bei einem dienstlichen Landgang gekommen. Von April 1987 bis Juni 1987 absolvierte der Berufungskläger mit dem Zerstörer "Lütjens" eine Fahrt in die Karibik. Auch anläßlich dieser Fahrt ging er in verschiedenen karibischen Aufenthaltsorten an Land.

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Ab September 1994 beklagte der Berufungskläger anhaltenden Kopfschmerz und weitere Symptome. Er wurde am 15. September 1994 in das Zentralkrankenhaus R in B aufgenommen. Dort verblieb er bis zum 2. Februar 1995. Im Laufe des Oktober 1994 kristallisierte sich die Diagnose "tuberkulöse Meningoenzephalitis" heraus. In einem Arztbrief des Zentralkrankenhauses R anläßlich der Entlassung des Berufungsklägers (Dr. P u.a.) wird berichtet, am 24. Oktober 1994 sei der Nachweis des Mycobacterium Bovis gelungen. Weiter wurde berichtet, eine PCR-Reaktion habe den Nachweis einer tuberkulösen Meningoenzephalitis erbracht. Auch über eine Resistenz der Erkrankung gegen Pyrazinamid wird berichtet.

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Bereits am 12. Januar 1995 war für den Berufungskläger ein WDB-Blatt angelegt worden.

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In der Folge war der Berufungskläger u.a. im Zentralkrankenhaus B Ost, im Neuroorthopädischen Krankenhaus im Reha-Zentrum S und in den DRK-Krankenanstalten W in Behandlung. Hierüber liegen jeweils ausführliche Berichte vor.

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Mit Bescheid vom 31. Juli 1995 lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf (WBGA) die Anerkennung der Erkrankung des Berufungsklägers als WDB ab. Zur Begründung wies das WBGA darauf hin, ein ursächlicher Zusammenhang der Erkrankung mit wehrdienstlichen Verrichtungen sei nicht nachgewiesen. Ein Kontakt mit an offener Tuberkulose erkrankten Personen sei nicht bekannt geworden. Die allgemeinen Hinweise auf eine erhöhte Ansteckungsgefahr reichten hierfür nicht aus. Auf die Beschwerde der Ehefrau des Berufungsklägers, die zwischenzeitlich zu seiner Betreuerin bestellt worden war, erging der abschlägige Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf (WBV) vom 17. November 1995, der am 20. November 1995 abgesandt wurde.

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Der Berufungskläger hat am 19. Dezember 1995 Klage erheben lassen. Das Sozialgericht Stade (SG) hat die Entlassungsberichte des Zentralkrankenhauses B Ost (vom 17. Oktober 1995 und vom 10. September 1996), des Reha-Zentrums S vom 16. April 1996 sowie einen Befund der Neurologin Dr. P (vom 10. September 1996) beigezogen. Sodann hat es ein Gutachten nach Aktenlage des Neurologen Prof. Dr. R (vom 15. Oktober 1996) erstatten lassen. Dieser ist im wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, die beim Berufungskläger gestellte Diagnose beruhe lediglich auf einer Vermutung. Zu keiner Zeit seien gezielte Erregernachweise veranlaßt worden. Daher sei nicht sicher nachgewiesen, daß die Erkrankung des Berufungsklägers auf einer Infektion mit dem Mycobacterium Bovis beruhe. In Betracht sei etwa auch eine Herpes-enzephalitis gekommen. Daher sei auch ein ursächlicher Zusammenhang mit wehrdienstlichen Verrichtungen nicht dargetan.

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Auf Antrag des Berufungsklägers ist sodann noch das Gutachten des Ltd. Medizinaldirektors Prof. Dr. S vom 16. April 1997 beigezogen worden. Dieser kam im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Zunächst ging Prof. Dr. S im Unterschied zu Prof. Dr. R davon aus, daß die Diagnose einer Erkrankung an Mycobacterium Bovis jedenfalls wahrscheinlich sei. Einen Fehler in der truppenärztlichen Behandlung konnte Prof. Dr. S nicht erkennen. Einen Nachweis der Infektion aufgrund wehrdienstlicher Verrichtungen konnte aber auch Prof. Dr. S nicht sehen.

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Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf den Beschwerdebescheid der WBV bezogen.

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Der Berufungskläger hat gegen den ihm am 27. Juni 1997 zugestellten Gerichtsbescheid am 23. Juli 1997 Berufung einlegen lassen. Zu deren Begründung weist er im wesentlichen darauf hin, eine Infektion an Mycobacterium Bovis im Inland sei sehr unwahrscheinlich bzw. auszuschließen. Dies gelte sowohl für dienstliche als auch für private Zeiten. Private Auslandsreisen in Gebiete, in denen eine Infektion mit Mycobacterium Bovis in Betracht komme, habe er nicht unternommen. Allein in Betracht kämen insoweit die geschilderten dienstlichen Seereisen in das außereuropäische Ausland. Da in der wissenschaftlichen Literatur auch nachgewiesen sei, daß eine hohe Latenzzeit über mehrere Jahrzehnte in Betracht komme, schade die zwischenzeitlich vergangene Zeit bis zum Ausbruch der Krankheit nicht. Damit sei die Verursachung seiner Erkrankung durch dienstliche Verrichtungen wahrscheinlich.

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Der Berufungskläger beantragt,

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1.  den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Stade vom 13. Juni 1997 sowie den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III in D vom 31. Juli 1995 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung III D vom 17. November 1995 aufzuheben,

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2.  den bei ihm vorliegenden Zustand nach tuberkulöser Meningoenzephalitis als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen,

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3.  den Beklagten zur Leistung von Versorgung dem Grunde nach zu verurteilen.

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Die beklagte Bundesrepublik Deutschland und das beigeladene Land Niedersachsen beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung beziehen sie sich auf die angefochtenen Bescheide, den Gerichtsbescheid des SG Stade sowie das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Gerichtsverfahren.

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Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die gesamten Gesundheitsunterlagen des Berufungsklägers beigezogen. Sodann sind ergänzende gutachtliche Stellungnahmen von Prof. Dr. S vom 22. November 1999 und vom 21. Juni 2000 beigezogen worden. Zum Vorkommen von Mycobacterium Bovis in Algerien hat Prof. Dr. S eine Auskunft von Prof. L aus Algerien vom 15. Mai 1999 vorgelegt. Insoweit hat auch der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen vorgelegt.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene WDB-Akte des WBGA (Az. W ...), den Beschwerdevorgang der WBV (Gesch.-Nr. ... VDB), die Ablichtungen aus den G-Unterlagen des Berufungsklägers sowie auf zwei Ordner medizinischer Unterlagen aus dem Zentralkrankenhaus R Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, daß der Bescheid des WBGA vom 31. Juli 1995 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der WBV vom 17. November 1995 rechtmäßig ist und den Berufungskläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des bei ihm vorliegenden Zustandes nach tuberkulöser Meningoenzephalitis als WDB-Folge. Daher hat er auch keinen Anspruch auf Ausgleich nach dem SVG.

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Der Berufungskläger kann keine Versorgung entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz beanspruchen, weil er durch die Infektion mit Tuberkuloseerregern keine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs 1 SVG erlitten hat. Er ist weder durch eine Wehrdienstverrichtung noch durch einen Unfall während der Ausübung des Dienstes noch durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse geschädigt worden.

23

Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für eine Wehrdienstbeschädigung durch einen während der Dienstausübung erlittenen Unfall oder durch eine Wehrdienstverrichtung vor. Insoweit hätte es des Nachweises bedurft, entweder durch welche konkrete Wehrdienstverrichtung oder durch welches von außen kommendes Ereignis innerhalb einer Arbeitsschicht sich der Berufungskläger die Infektion zugezogen hat. Dies ist aber weder so vorgetragen noch auch sonst ersichtlich. Vielmehr ist nach der Auffassung aller Verfahrensbeteiligten nach wie vor nicht geklärt, bei welcher Gelegenheit sich der Berufungskläger mit den Tuberkuloseerregern infiziert hat. Da es insoweit des Vollbeweises bedarf, den der Berufungskläger auch nach seinem eigenen Vortrag nicht erbracht hat, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

24

Wird kein Unfall als Schädigungsursache angenommen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG SozR -- 3 3200 Nr 8 auch zum Nachstehenden, SozR 3200 § 81 Nrn 20, 30, 31), der der erkennende Senat in ständiger Praxis folgt, wehrdiensteigentümliche Verhältnisse solche, die der Eigenart des Dienstes entsprechen und eng mit ihm verbunden sind, also alle nicht näher bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes, die sich aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses mit ihrer weitgehenden Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten ergeben. Die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse müssen im konkreten Fall wesentliche Ursache einer gesundheitlichen Störung sein.

25

Handelt es sich -- wie hier -- um unfallunabhängige Krankheiten, so bedarf es anderer Abgrenzungskriterien, weil Krankheiten regelmäßig nicht auf ein äußeres Geschehen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst zurückgeführt werden können, sondern sich aufgrund vielfältiger Einflüsse entwickeln, denen der Einzelne im Laufe seines Lebens ausgesetzt ist. Als Mitursachen kommen zB die persönliche Lebensweise, Erbanlagen und mannigfache Umwelteinwirkungen in Betracht. Der Wehrdienst kann auf dieses Geschehen ebenso (mit)ursächlich einwirken, wie auch für sich allein Schäden herbeiführen. Verläßliche Kriterien zur sicheren Abgrenzung wehrdienstbedingter Faktoren von anderen kann die medizinische Wissenschaft weithin nicht ausreichend liefern.

26

Vor denselben Schwierigkeiten steht die gesetzliche Unfallversicherung. Auch dort sind die Grenzen des versicherungsrechtlich geschützten Bereichs bei einem äußerlich im Allgemeinen leicht erkennbaren Unfallgeschehen anders zu ziehen als bei einer (Berufs)Krankheit. Die Rechtsprechung zum SVG hat deshalb an das Recht der Berufskrankheiten angeknüpft, um schicksalhafte Erkrankungen aus dem versorgungsrechtlich geschützten Bereich auszugrenzen (vgl BSG, 11. Juni 1974, 9 RV 122/73 BSGE 37, 282, 283 = SozR 3200 § 81 Nr 1). Anders als bei Unfällen hat sie eine besondere Gefährdung verlangt. Wehrdiensteigentümlich sind bei Erkrankungen außergewöhnliche Verhältnisse nur, wenn sie den Eigenarten des Wehrdienstes entsprechen und über durchschnittliche Belastungen im Zivilleben hinaus gehen (BSG 13. Juli 1988, 9/9a RV 4/86 in BSG SozR 3200 § 81 Nr 31 S 125). Auch wegen einer Berufskrankheit wird nur entschädigt, wer "berufseigentümlich" einer erhöhten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt gewesen ist. Als Berufskrankheit sind grundsätzlich nur solche Krankheiten anzuerkennen, die durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung (§ 9 Abs.1 Satz 2 SGB VII).

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Anders als im Recht der Berufskrankheiten iVm der jeweiligen Berufskrankheiten -- Verordnung (BKVO) fehlen im Soldatenversorgungsrecht für Wehrpflichtige normative Vorgaben dafür, unter welchen Voraussetzungen eine wehrdiensttypische Gefahrenerhöhung anzuerkennen ist. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob "wehrdiensteigentümliche Verhältnisse" als Ursache in einem Maße vorliegen, daß andere Ursachen in den Hintergrund treten. Auch hierbei ist das Berufskrankheitenrecht Vorbild (BSG, 26. Februar 1992, 9a RV 4/91 in BSG SozR 3-3200 § 81 Nr 3 und Urteil vom 24. September 1992 -- 9a RV 31/90 --). Eine Anerkennung als Berufskrankheit ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Krankheit sich typischerweise durch berufliche Einwirkung entwickelt hat. Ob bestimmte Einwirkungen typischerweise eine bestimmte Krankheit herbeiführen, wird in der Unfallversicherung nicht aufgrund von Ermittlungen durch Verwaltung und Gerichte im Einzelfall festgestellt, sondern nach umfassenden Ermittlungen vom Gesetzgeber allgemein durch Verordnung entschieden. War ein Soldat im Dienst Einwirkungen ausgesetzt, die im Unfallversicherungsrecht zu der Erkenntnis geführt haben, daß sie das Krankheitsrisiko in auffallender Weise erhöhen und ist die Krankheit deshalb in die BKVO aufgenommen worden, so werden diese Einwirkungen auch wehrdiensteigentümlich sein. Nach dem Rechtsgedanken des § 9 Abs 1 SGB VII wird eine Krankheit ferner dann als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen sein, wenn sie nicht in die BKVO aufgenommen worden ist, der Dienstherr aber wegen Gefährdung der Soldaten hätte handeln müssen. Zum Handeln wäre er aufgerufen, wenn bestimmte Einwirkungen zur Entwicklung bestimmter Krankheiten beitragen können, die Soldaten im Dienst solchen Einwirkungen in höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind und medizinstatistisch nachgewiesen ist, daß die Zahl der Erkrankungen von Soldaten signifikant höher als in der Allgemeinbevölkerung ist.

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Dagegen kann der Berufungskläger nicht mit Erfolg einwenden, in diesem Fall könne die Rechtsprechung des BSG zur sinngemäßen Anwendung des Berufskrankheitenrechtes nicht herangezogen werden, weil das Berufskrankheitenrecht auf die Verhältnisse des Inlandes ausgelegt sei, hier aber eine Auslandsberührung in Rede stehe. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind indes auch solche Konstellationen bei vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch zu entschädigen, wie unter anderem die Entscheidung des 6. Senates des erkennenden Gerichts zeigt (Beschluß vom 29. September 1997, Az. L 6 U 58/96 in MeSo B 260/35). Der erkennende Senat kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anhaltspunkt erkennen, der es geböte, einen anderen rechtlichen Maßstab zu Grunde zu legen. Für den vorliegenden Fall ohne Relevanz ist die weitergehende Frage, ob möglicherweise bei dem Einsatz von Soldaten unter Kriegs- oder kriegsähnlichen Bedingungen etwas anderes gelten muß, weil eine Infektion des Berufungsklägers unter solchen Bedingungen nicht in Rede steht.

29

Die aufgezeigten Voraussetzungen des Berufskrankheitenrechts sind in der Person des Berufungsklägers nicht gegeben.

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Hinsichtlich des Berufungsklägers kommt sind weder die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden BK Nr 3101 noch der Nr 3102 der Anl 1 zur BKVO erfüllt.

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Nach Nr 3101 sind Infektionen Berufskrankheiten, wenn der Versicherte -- hier also der Soldat -- im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Der Kläger war weder im Gesundheitsdienst -- hier also dem Sanitätsdienst der Bundeswehr -- noch in einer anderen vergleichbaren Einrichtung eingesetzt. Er war vielmehr, wie sich aus den vom Wehrbereichsgebührnisamt beigezogenen Unterlagen ergibt, durchgängig im normalen Truppendienst und zuletzt an der Marineortungsschule eingesetzt. Hierbei handelte es sich auch nicht um eine Tätigkeit, durch die der Berufungskläger der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße wie in den vorgenannten Tätigkeiten ausgesetzt war. Insoweit ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, daß es sich hier nicht um einen Auffangtatbestand handelt (LSG Niedersachsen, Beschluß vom 29. September 1997, L 6 U 58/96 in MeSo B 260/35; LSG Bremen, Urteil vom 23. April 1987, L 2 U 31/86 in MeSo B 200/13). Vielmehr setzt die Annahme einer "anderen Tätigkeit" eine mit der versicherten Tätigkeit verbundene besondere Infektionsgefährdung voraus, die nach Art und Intensität mit der Gefährdung der im Gesundheitsdienst usw Beschäftigten vergleichbar ist. Das Infektionsrisiko muß für eine Anerkennung höher sein als dasjenige der Gesamtbevölkerung in der BRD und mindestens ebenso hoch, wie dasjenige des Pflegepersonals in deutschen Krankenhäusern (hierzu nochmals LSG Niedersachsen aaO mwN). Eine solche Risikoerhöhung ist für die Angehörigen des Truppendienstes der Bundeswehr im Hinblick auf Tuberkuloseerkrankungen abstrakt weder vom Berufungskläger vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich. Auch die beteiligten Sachverständigen Prof Dr R und Prof Dr S haben hierauf nicht hingewiesen. Prof Dr S ist hinsichtlich der Tuberkulose als besonders ausgewiesener Fachmann anzusehen (vgl den von ihm und Marx verfassten Überblicksartikel in Medizinische Begutachtung innerer Krankheiten, Hrsg: Marx / Klepzig, 7. Aufl. 1997, S.319 ff). Auch wenn das Risiko an Tuberkulose zu erkranken mittlerweile auch im Pflegedienst "normaler" Stationen nicht mehr als sehr hoch angesehen werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20. März 2001, L 10 U 1000/99 in Breithaupt 2001,529,531f), so ist es doch jedenfalls höher als im normalen Truppendienst der Bundeswehr. Eine vergleichbare Risikolage besteht daher nicht.

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Anlaß für weitere Nachforschungen in diese Richtung bestanden ebenfalls nicht. Daher ist der Berufungskläger schon nicht zum geschützten Personenkreis der BK 3101 zu rechnen.

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Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die erhöhte Infektionsgefahr resultiere hinsichtlich des Klägers eben aus den beiden dienstlichen Auslandsreisen. Insoweit kommt es nach den oben dargestellten, rechtlichen Gesichtspunkten darauf an, zu untersuchen, ob die Soldaten der Bundeswehr einem erhöhten Risiko der Infektion mit dem Mycobacterium Bovis ausgesetzt sind. Dies läßt sich nach den Aussagen von Prof Dr S aus dem zu diesem Thema veröffentlichten, medizinischen Schrifttum nicht entnehmen. Dies gilt auch im Hinblick auf möglicherweise dienstlich veranlasste Auslandsaufenthalte.

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Selbst wenn aber unterstellt würde, der Berufungskläger gehöre zu dem von dieser BK geschützten Personenkreis, so würde er doch die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht erfüllen. Auch im Recht der Berufskrankheiten gilt nämlich das die gesetzliche Unfallversicherung allgemein beherrschende Verursachungsprinzip. Wie bei einem Arbeitsunfall würde der Berufungskläger deshalb nur dann den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seinem Truppendienst als versichertem Risiko und der zur Infektionskrankheit führenden Einwirkung -- im Sinne des haftungsbegründenden Ursachenzusammenhangs bestünde (LSG Baden-Württemberg, U. v. 20. März 2001, L 10 U 1000/99 in Breithaupt 2001, 529 ff auch zum Nachstehenden mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG; vgl daneben noch BSG, Urt. v. 11. Dezember 1957, 2 RU 80/54 in BSGE 6,186,188; Urt. v. 30. Mai 1988, 2 RU 33/87 in MeSo B 150/27; LSG Bremen, Urt. v. 23. April 1987, L 2 U 31/86 in MeSo B 200/13). Es muß ein doppelt ursächlicher Zusammenhang bestehen, und zwar erstens zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung und zweitens zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung. Es müßte nachgewiesen bzw genügend wahrscheinlich gemacht sein, daß die Infektion bei der Tätigkeit des Berufungsklägers erworben worden ist (LSG Baden -- Württemberg, Urt. V. 8. Juni 1989, L 10 U 2254/88 in MeSo B 260/16). Hierbei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen -- zu denen Dauer und Gewicht der schädigenden Einwirkung gehören -- erwiesen sein. Der Ursachenzusammenhang hingegen muß lediglich wahrscheinlich gemacht werden. Wahrscheinlich ist in diesem Zusammenhang diejenige zunächst nur mögliche Ursache, der nach sachgerechter Wertung aller wesentlichen Umstände nach herrschender medizinisch -- wissenschaftlicher Auffassung ein deutliches Übergewicht zukommt; ernstliche Zweifel im Hinblick auf eine anderweitige Verursachung müssen ausscheiden (LSG Baden -- Württemberg, Urt. V. 20. März 2001 aaO unter Hinweis auf die Rspr. des BSG).

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Wenn -- wie hier -- die Anerkennung einer Infektionskrankheit umstritten ist, die -- wenn auch, wie sogleich auszuführen sein wird, in nur noch geringem Maße -- die gesamte Bevölkerung bedroht und die sich der Betroffene prinzipiell auch im privaten Lebensbereich zugezogen haben kann, so ist der Ursachenzusammenhang nur dann wahrscheinlich, wenn durch Vollbeweis nachgewiesen ist, daß der versorgungsrechtlich Geschützte bei der beruflichen Tätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt war. Notwendig ist insoweit der Nachweis des Kontakts mit einer Ansteckungsquelle, nicht aber des konkreten Ansteckungsvorgangs (BSG Urt. V. 30. Mai 1988 aaO mit weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rspr; vgl auch LSG Baden -- Württemberg, Urt. V. 3. April 1997, L 7 U 193/93). Ohne den Nachweis ansteckungsgefährlicher Kontakte ist für die Feststellung des haftungsbegründenden Ursachenzusammenhangs bedeutsam, ob aus anderen Gründen, etwa der Eigenart der in Rede stehenden Tätigkeit oder der Stelle, an der sie ausgeübt wird, eine außergewöhnliche Ansteckungsgefahr folgt. Das kann im Pflegebereich der Fall sein, wenn anzunehmen ist, daß regelmäßig ein gewisser Prozentsatz der Patienten unerkannt an Tuberkulose erkrankt ist, was wegen der Besonderheiten der Tuberkulose im Gegensatz etwa zur Hepatitis unwahrscheinlich ist (vgl erneut BSG, Urt. V. 30. Mai 1988 aaO; LSG Baden -- Württemberg, Urt. V. 20. März 2001 aaO).

36

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist die Wahrscheinlichkeit einer dienstlich veranlaßten Infektion nicht dadurch geführt, daß eine außerdienstliche Infektion ausgeschlossen werden könnte. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Negativbeweis denkgesetzlich überhaupt führbar ist oder ob er im Rahmen der berufskrankheitenrechtlichen Prüfung von Belang sein kann (vgl. hierzu LSG Bremen, Urteil vom 23. April 1987, L 2 U 31/86 a.a.O.). Jedenfalls ist ein derartiger Ausschlußbeweis im vorliegenden Fall nicht geführt. Nach den von dem Kläger zusammen mit dem Schriftsatz vom 27. April 1998 vorgelegten Unterlagen hat es in der Bundesrepublik 1975 30 Fälle, 1985 15 Fälle und 1994 7 Fälle von an Rindertuberkulose erkranktem Vieh gegeben. Unabhängig davon, ob die Tiere sich in Deutschland infiziert haben oder bereits infiziert importiert worden sind, steht damit fest, daß das Bakterium auch nach der "praktischen Ausrottung" der Krankheit in der Bundesrepublik existiert (hat ?). Ob es in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könnte, daß regelmäßig einige der Fälle für das nordwestliche Niedersachsen -- also die Lebensregion auch des Berufungsklägers -- dokumentiert sind, kann dahingestellt bleiben. Darüber hinaus hat der Berufungskläger in dem Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 vorgetragen, daß es 1993 in der Bundesrepublik 12 Fälle von an Rindertuberkulose erkrankten Menschen gegeben habe. Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob diese Erkrankten sich im Inland infiziert haben, jedenfalls stellen sie durch ihren Aufenthalt im Inland in erkranktem Zustand eine potentielle Infektionsquelle auch für andere Menschen dar.

37

Von dem Vorliegen einer dienstlich bedingten erhöhten Infektionsgefahr an Mycobacterium Bovis konnte sich der Senat nach den von ihm gemachten Feststellungen nicht überzeugen.

38

Der Senat geht insoweit im Gegensatz zu dem Sachverständigen Prof Dr R zunächst davon aus, daß nachgewiesen ist, daß der Berufungskläger sich mit Mycobacterium Bovis infiziert hat. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung von Prof Dr S an, der zunächst auf den Arztbrief des Zentralkrankenhauses R in B vom 2. Mai 1995 hingewiesen hat. Darin berichten die behandelnden Ärzte explizit, der Erreger Mycobacterium Bovis sei am 24. Oktober 1994 nachgewiesen worden. Eine solche ärztliche Aussage wird nicht ohne Grund getroffen. Der Senat muß daher mit Prof Dr S davon ausgehen, daß den damals behandelnden Ärzten der Nachweis des Erregers gelungen ist. Prof Dr S weist darüber hinaus darauf hin, daß das Ansprechen der Erkrankung auf die dann gewählte Medikation ebenfalls darauf hindeutet, daß es sich um Mycobacterium Bovis gehandelt hat (S. 14 des Gutachtens vom 16. April 1997). In seinem -- vom Senat eingeholten -- ergänzenden Gutachten vom 22. November 1999 (S. 3) weist Prof Dr S weiter darauf hin, typisch für eine Infektion mit Mycobacterium Bovis sei auch, daß dieses Bakterium resistent gegen das Medikament Pyrazinamid sei. Auch dieses ist bei dem Berufungskläger festgestellt worden. Nach alledem hat sich der Senat die Überzeugung gebildet, daß der Berufungskläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an diesem Erreger erkrankt ist.

39

Der Senat kann sich indes aufgrund der festzustellenden Tatsachen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Überzeugung bilden, daß der Berufungskläger bei der Ausübung seines Dienstes Kontakt mit einer Infektionsquelle hatte. Insoweit ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt lediglich die Möglichkeit, daß dies während der Dienstreisen des Berufungsklägers nach Nordafrika (1975) und in die Karibik (1987) der Fall war. Auch insoweit folgt der Senat der nachvollziehbaren und überzeugenden Darstellung von Prof Dr S.

40

Insoweit berichten -- neben Prof Dr S -- aber auch alle dem Senat bekannt gewordenen Quellen, es kämen nach wie vor -- wenn auch selten -- in der BRD derartige Infektionen vor (vgl. Schönberger / Mehrtens / Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl., S. 748; Reichel / Fritze in Fritze (Hrsg), Die ärztliche Begutachtung, 1996, S. 401ff, 408; Marx / Siemon aaO S. 327). Eine Infektion auf dem Gebiet der BRD ist daher zwar als unwahrscheinlich aber als immerhin möglich einzustufen. Dies gilt -- im Hinblick auf den Berufungskläger -- insbesondere in Ansehung dessen, das nach seinem eigenen Vortrag, der von den soeben zitierten, medizinischen Quellen bestätigt wird, bei einer Organtuberkulose sehr lange Latenzzeiten vorkommen können (vgl. Marx / Siemon aaO S. 328 die von über 30 Jahren berichten). Eine Infektion des Berufungsklägers ist daher -- theoretisch -- in einem Zeitraum mindestens seit dem Jahre 1963 denkbar.

41

Vor diesem Hintergrund hat Prof Dr S hinsichtlich des Algerienaufenthaltes darauf hingewiesen, die Infektion bei einem Hammelessen sei zwar theoretisch möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich. Er schließt dies einerseits daraus, daß über die Verseuchung von Schafen mit Mycobacterium Bovis wenig bekannt sei. Weiter sei für die Infektion eher eine Tröpfcheninfektion in Betracht zu ziehen, die bei einem solchen Essen unwahrscheinlich sei. Auch sei nach seinen Erkundigungen der Erreger in Algerien zur fraglichen Zeit zwar möglicherweise häufiger anzutreffen gewesen als in der BRD, jedoch auch nicht sehr häufig. Diese Aussage stützt Prof Dr S neben seinem Studium der wissenschaftlichen Literatur auch auf von Ihm angestellte Erkundigungen bei Prof Dr L, der über 30 Jahre als Pneumologe und Tuberkulosefachmann in Algerien tätig war. Dies alles zusammen genommen kann der Senat nicht feststellen, daß der Berufungskläger anläßlich des angeschuldigten Hammelessens einer signifikant erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war. Insofern hätte es des Nachweises bedurft, daß das angeschuldigte Essen mit Mycobacterium Bovis verseucht war (vgl zu ähnlichen Konstellationen erneut die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des LSG Niedersachsen).

42

Etwas anderes ergibt sich für den Senat auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Auch aus diesen Unterlagen ergibt sich lediglich die Tatsache des Vorhandenseins des Erregers in verschiedenen Ländern Nordafrikas und die Tatsache, daß Tuberkulose an sich dort häufiger anzutreffen ist. Auch hieraus kann indes nicht mit der -- oben dargelegten -- Sicherheit geschlossen werden, der Berufungskläger sei anläßlich seines dienstlichen Aufenthaltes in Nordafrika im Allgemeinen und anläßlich des erwähnten Hammelessens im Besonderen der konkret wesentlich erhöhten Gefahr der Infektion ausgesetzt gewesen. Insoweit kann nur die Möglichkeit nicht aber die Wahrscheinlichkeit der Infektion festgestellt werden.

43

Gleiches gilt für den nur generell angeschuldigten Karibikaufenthalt des Berufungsklägers im Jahre 1987. Auch insoweit hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben, daß der Berufungskläger anläßlich dieser Reise konkret und intensiv mit einer bekannten Infektionsquelle konfrontiert war. Epidemiologisch kann es sein, daß es in der Karibik ein erhöhtes Ansteckungsrisiko gibt. Auch dieses konnte Prof Dr S nicht wirklich belegen, da insofern keine aussagekräftigen Studien vorliegen. Zu berücksichtigen ist insofern auch, daß der Berufungskläger nicht über zwei Monate dauernd diesem -- möglicherweise erhöhten -- Ansteckungsrisiko ausgesetzt war. Vielmehr ist es im Verlauf der Schiffsreise wiederholt zu Landgängen gekommen, anläßlich derer wiederum möglicherweise Kontakt zu Infektionsquellen bestand. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß hinsichtlich des ebenfalls aufgesuchten Kuba offenbar -- aufgrund dort durchgeführter Studien -- eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Infektion bestand (Gutachten Prof Dr S vom 22. November 1999 S. 17). Angesichts all dieser Umstände vermag sich der Senat auch insoweit nicht davon zu überzeugen, daß der Berufungskläger anläßlich dieser Reise konkret einer Infektionsgefahr ausgesetzt war.

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Der Berufungskläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Nr 3102 der Anlage 1 zur BKVO. Geschützt sind dort von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten. Da es sich bei Mycobacterium Bovis um einen Erreger handelt, der vielfach bei an Tuberkulose erkrankten Rindern auftritt, kommt auch diese BK grundsätzlich in Betracht. Die Rindertuberkulose ist indes in Deutschland etwa seit 1960 weitgehend ausgerottet (vgl. neben den vom Berufungskläger im Verfahren vielfach vorgelegten Quellen die Ausführungen von Prof Dr S, sowie dessen zitierten Aufsatz zusammen mit Marx aaO S. 327; vgl. auch Reichel / Fritze aaO S. 403f; Schönberger / Mehrtens / Valentin, aaO, S. 748). Wie dargetan kommt sie -- wenn auch selten -- aber immer noch vor. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, in einer solchen Situation sei der ursächliche Zusammenhang besonders sorgfältig zu prüfen (B 2 U 14/98 R in BB 1999,2305f). Insoweit gelten hinsichtlich der nachzuweisenden Tatsachen die selben Grundsätze wie sie oben für die gleichgelagerte BK Nr 3101 der Anl 1 zur BKVO (vgl BSG, 4. Mai 1999, aaO; 25. Oktober 1989, 2 BU 82/89) dargelegt wurden. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Erkrankung auch durch Einwirkungen bedingt sein kann, die außerhalb des Wehrdienstes liegen sind die für und gegen einen Zusammenhang sprechenden Gesichtspunkte zu prüfen und abzuwägen. Auch insoweit wären daher die oben näher dargelegten und geprüften Beweisanforderungen zu erfüllen. Dies ist -- wie gezeigt -- nicht der Fall.

45

Der Berufungskläger kann gegen dieses Ergebnis nicht -- wie er dies in der mündlichen Verhandlung getan hat -- einwenden, in diesem Fall könne die Rechtsprechung des BSG zur sinngemäßen Anwendung des Berufskrankheitenrechtes nicht herangezogen werden, weil das Berufskrankheitenrecht auf die Verhältnisse des Inlandes ausgelegt sei, hier aber eine Auslandsberührung in Rede stehe. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind indes auch solche Konstellationen bei vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch zu entschädigen, wie unter anderem die mehrfach zitierte Entscheidung des 6. Senates des erkennenden Gerichts zeigt (Beschluß vom 29. September 1997 aaO). Der erkennende Senat kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anhaltspunkt erkennen, der es geböte einen anderen rechtlichen Maßstab zu Grunde zu legen.

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Eine Anerkennung als WDB kommt auch nicht nach § 81 Abs 2 Nr 3 SVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine WDB auch eine gesundheitliche Schädigung, die durch gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes ausgesetzt war, herbeigeführt wurde. Insoweit wäre ebenfalls nachzuweisen gewesen, daß die Erkrankung durch den dienstlichen Auslandsaufenthalt hervor gerufen worden ist, was -- wie dargelegt -- nicht der Fall ist.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

48

Anlaß für die Zulassung der Revision bestand nicht, § 160 Abs. 2 Nr 1 und 2 SGG.