Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.08.2001, Az.: L 6 U 214/99

Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule ; Anspruch auf Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung als Berufskrankheit; Gleichstellung von Berufskrankheit und Arbeitsunfall; Voraussetzungen der bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Listenkrankheit der BKV hinsichtlich der langjährig ausgeübten Tätigkeit als Masseur und medizinischer Bademeister ; Im Merkblatt zur BK Nr. 2108 enthaltene Definition der extremen Rumpfbeugehaltung; Hilfestellungen bei unbeweglichen, einbeinigen und übergewichtigen Patienten als schweres Heben oder Tragen i.S.d. BK Nr. 2108

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
16.08.2001
Aktenzeichen
L 6 U 214/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 15893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0816.L6U214.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 17.03.1999 - AZ: S 22 U 255/98

Fundstelle

  • Breith. 2002, 111-115

Prozessführer

XXX

Prozessgegner

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Bezirksverwaltung Hamburg, Schäferkampsallee 24, 20357 Hamburg,

Zusammenfassung

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung als Berufskrankheit eines langjährig tätigen Masseurs und medizinischen Bademeisters und die entsprechende Zahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zur Beurteilung des Vorliegens einer Berufskrankheit zieht der Senat die BKV mit den so genannten Listenkrankheiten heran und prüft die Tätigkeit des Klägers auf die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 (langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung) hin.
Im Ergebnis werden beide Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen. Unter Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung sind Arbeiten in Arbeitsräumen zu verstehen, die niedriger als 1 m sind und die deshalb - wie bestimmte Tätigkeiten im Untertagebergbau - eine ständig gebeugte Körperhaltung erzwingen, sowie solche Tätigkeiten, bei denen aus der aufrechten Haltung - wie bei Stahlbetonbauern im Hochbau - um mehr als 90 Grad gebeugt wird, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die Tätigkeit des Masseurs ist lediglich mit einer vornübergebeugten Körperhaltung verbunden.
Auf der anderen Seite stellen die geltend gemachten Hilfestellungen, die der Kläger nach seinen Angaben bei unbeweglichen, einbeinigen und übergewichtigen Patienten ca. 10 bis 12 mal pro Tag geleistet hat, ebenfalls noch kein schweres Heben oder Tragen i.S.d. BK Nr. 2108 dar. Denn dieses ist bei Männern ab 40 Jahren dadurch gekennzeichnet, dass Lastgewichte von 20 kg und mehr ca. 40 mal pro Schicht gehoben oder getragen werden.
Eine Berufskrankheit konnte deshalb im Ergebnis nicht bejaht werden.

hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2001

durch

den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Dr. C.,

den Richter am Landessozialgericht D.,

die Richterin am Landessozialgericht E. und

die ehrenamtlichen Richter F. und G.

fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 17. März 1999 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Streitig ist, ob er an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (Berufskrankheit - BK - Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - ) leidet.

2

Der 1940 geborene Kläger war bis August 1964 im erlernten Beruf als Hutmacher tätig. Nach Beschäftigungen als kaufmännischer Angestellter und Verkäufer (bis März 1974) unterzog sich der Kläger von April 1974 bis September 1975 einer Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister. Nach einer Zeit der abhängigen Beschäftigung arbeitete er von Mai 1977 bis Ende 1996 als selbstständiger Masseur und medizinischer Bademeister.

3

Im Februar 1996 zeigte der Arzt für Innere Medizin H. eine BK an und fügte dieser Anzeige eine Reihe ärztlicher Unterlagen bei, darunter den Arztbrief des Orthopädischen Rehazentrums I., vom 23. November 1995, in dem eine beiderseitige Lumboischialgie bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie eine Coxarthrose beiderseits diagnostiziert wurden.

4

Die Beklagte zog ärztliche Befundberichte sowie den Fragebogen des Klägers vom 12. Mai 1996 bei, den dieser mit Schreiben vom 26. Oktober 1996 ergänzte: Zehn Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Masseur hätten sich die ersten Beschwerden gezeigt. Er habe mitunter bis zu 16 Hausbesuche in der Woche machen müssen. Diese hätten jeweils 40 Minuten gedauert. Davon seien 20 Minuten auf die Massage und 20 Minuten auf Bewegungsübungen bei einer Haltung von mehr als 90 Grad entfallen. Dazu seien noch die Bewegungsübungen und Unterwassermassagen in seiner Praxis gekommen, die ebenfalls eine Haltung von über 90 Grad erfordert hätten. Bei Bindegewebsmassagen müsse der Patient auf einem Stuhl sitzen. Sie erforderten eine Beugung des Behandlers von 60 bis 90 Grad. Bei allen anderen Behandlungen sei eine Haltung von 30 bis 60 Grad erforderlich. Mitunter seien 11 Unterwasserbehandlungen mit einer Dauer von 40 Minuten durchzuführen gewesen. Der Durchschnitt habe bei 6 bis 8 Unterwassermassagen mit einer Dauer von jeweils 40 Minuten gelegen. Bindegewebsmassagen und klassische Massagen dauerten jeweils 20 Minuten. Unter den Bewegungsübungen seien solche, bei denen die Belastung für den Behandler über 50 kg liege. Bei unbeweglichen, einbeinigen und übergewichtigen Patienten müsse der Behandler Hilfestellung leisten. Dabei liege "die Belastung für den Behandler bei Hilfestellungen sehr oft über 75 kg ca. 10 - 12 mal pro Tag".

5

Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. J. vom 12. Juni 1997 ein. Dieser bejahte eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS - der Schwerpunkt der Erkrankung liege in der Brustwirbelsäule (BWS) - und verneinte mangels einer ausreichenden Exposition einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und bandscheibenbedingter Erkrankung. Auf seinen Vorschlag wurde die gewerbeärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom 15. Juli 1997 eingeholt. Dieser führte aus, auch von gewerbeärztlicher Seite könne eine BK der Nr. 2108 nicht zur Anerkennung empfohlen werden, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Daraufhin lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - VII i.V.m. Nr. 2108 der Anlage zur BKV ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1998).

6

Dagegen hat der Kläger am 15. Juli 1998 vor dem Sozialgericht - SG - Hannover Klage erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. März 1999 abgewiesen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen fehlten und deshalb keine BK vorliege. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 20. April 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Mai 1999 Berufung eingelegt. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, es sei unerheblich, ob Bademeister und Masseure nicht zur Berufsgruppe zählten, die regelmäßig mit schwerem Heben und Tragen belastet sei. Entscheidend seien der Einzelfall sowie seine Angaben zur beruflichen Belastung. Danach sei es nicht möglich gewesen, die Tätigkeit auf ein Heben bis zu 90 Grad zu beschränken. Vielmehr seien über Stunden hinweg Behandlungen mit einer Beugung über 90 Grad durchzuführen gewesen. Dies sei z.B. der Fall, wenn er 6 bis 8 mal am Tag Unterwassermassagen von 30 bis 45 Minuten ausgeführt habe. Dabei könne man weder knien noch auf dem Wannenrand sitzend arbeiten. Auch bei Bindegewebsmassagen, die er 5 bis 7 mal täglich mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten durchgeführt habe, betrage die Beugung überwiegend mehr als 90 Grad. Bei Hausbesuchen seien regelmäßig Massagen und Bewegungsübungen mit einer Dauer von 40 Minuten und einer Beugung von über 90 Grad durchgeführt worden. Erschwerend sei dabei gewesen, dass die Patienten, die überwiegend Schlaganfälle erlitten hätten oder an Multipler Sklerose erkrankt gewesen seien, schwerer als andere gewesen seien. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 20. Mai 1999, 15. September 2000, 5. Oktober 2000, 21. November 2000 und 22. Dezember 2000 Bezug genommen.

7

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 17. März 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 10. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1998 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass er unter einer BK im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV leidet,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen,

    hilfsweise,

    von Amts wegen durch Einholung eines biomechanischen Gutachtens Beweis darüber zu erheben, dass die Tätigkeit mit einem Rumpfbeugewinkel zwischen 60 und 90 Grad typischerweise zumindest in gleicher Weise rückenschädigend ist wie eine Berufstätigkeit bei einem Rumpfbeugewinkel von 90 Grad und mehr.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 17. März 1999 zurückzuweisen.

9

Sie ist der Auffassung, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 nicht vorlägen und sowohl die in der Regel erreichten Belastungswerte als auch die vom Kläger genannten persönlichen Belastungswerte nicht die im Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu dieser BK genannten Grenzwerte erreichten.

10

Im vorbereitenden Verfahren hat der Vorsitzende eine Beweisaufnahme (Einnahme des Augenscheins) in der L., durchgeführt. Dabei wurden eine Unterwassermassage, eine Bindegewebsmassage, Dehnübungen der Wirbelsäule (als Teilbereich der Bewegungstherapie) sowie das Abstützen behinderter Patienten demonstriert (vgl. die Niederschrift über die Beweisaufnahme vom 21. Februar 2001 sowie die hierüber angefertigten Fotos).

11

Der Kläger hat zur Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 10. April 2001, die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. März 2001 Stellung genommen. Sie hat zudem eine vom Kläger angeregte Belastungsberechnung nach dem so genannten Mainz-Dortmunder-Dosismodell durchgeführt (vgl. dazu den Schriftsatz der Beklagten vom 14. Mai 2001 sowie die Schriftsätze des Klägers vom 25. Mai und 21. Juni 2001).

12

Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung als BK i.S.d. Nr. 2108 der Anlage zur BKV und folglich auch keinen Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

14

Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO - , da die geltend gemachte BK vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).

15

Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der ihm folgenden Vorschriften Leistungen, insbesondere bei Vorliegen einer MdE um wenigstens 20 v.H. Verletztenrente in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO auch eine BK. BKen sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (BR) bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs. 2 Satz 2 RVO). Eine solche Bezeichnung nimmt die BKV mit den so genannten Listenkrankheiten vor. Hierzu gehören nach Nr. 2108 bandscheibenbedingte Erkranken der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

16

Aufgrund der vom beratenden Arzt der Beklagten gewürdigten röntgenologischen und klinischen Befunde aus den Jahren 1995 und 1996 ist davon auszugehen, dass der Kläger unter einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS leidet. Seine langjährig ausgeübte Tätigkeit als Masseur und medizinischer Bademeister erfüllt jedoch nicht die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 (langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung), die im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen.

17

Ein Hinweis darauf, dass der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters mit keinem erheblich erhöhten Risiko bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS verbunden ist, kann schon den berufskundlichen Informationen über diesen Beruf entnommen werden (vgl. Scholz/Wittgens, Arbeitsmedizinische Berufskunde, 2. Auflage 1992 S. 708 ff.). Danach handelt es sich zwar um eine körperlich anstrengende Tätigkeit, die den körperlich-dynamischen Einsatz großer Muskelgruppen erfordert und auch die Wirbelsäule belastet. Sieht man aber von einer erhöhten Erkältungsgefahr ab, so sind hiernach typische Berufskrankheiten nicht bekannt. Das stimmt damit überein, dass unter den zahlreichen im Merkblatt zur BK Nr. 2108 genannten Berufen derjenige des Masseurs und medizinischen Bademeisters nicht erwähnt wird, ebenso wenig wie in der umfangreichen Abhandlung von Bolm-Audorff (Berufskrankheiten der Wirbelsäule durch Heben oder Tragen schwerer Lasten, in: Konietzko/Dupuis, Handbuch der Arbeitsmedizin, Kapitel IV - 7.8.3., 10. Ergänzungslieferung 1993 S. 3 ff.), welche die Grundlage für die Aufnahme bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS in die Liste der Berufskrankheiten bildete (vgl. BSGE 84 S. 30, 36). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat sich der Senat auch nicht die Überzeugung bilden können, dass der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters ein Anforderungsprofil aufweist, das den im Merkblatt zur BK Nr. 2108 genannten typischen Schwerarbeiterberufen entspricht.

18

Insbesondere vermag er sich nicht der im Vordergrund stehenden Argumentation des Klägers anzuschließen, dieser habe - vor allem bei Unterwassermassagen - in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet. Denn schon nach allgemeinem Sprachgebrauch wird die Tätigkeit des Masseurs, die mit einer vornübergebeugten Körperhaltung verbunden ist, nicht als extreme Rumpfbeugehaltung bezeichnet. Dabei kann offen bleiben, ob man diese Belastungsform als erhebliche Rumpfbeugehaltung bezeichnet oder - wie die typisierende Beschreibung des Berufsbildes (Scholz/Wittgens, a.a.O.) - davon ausgeht, dass die Massagetätigkeit "meist mit leicht vornübergebeugter Körperhaltung" und somit mit einer "zusätzlichen und erheblichen statischen Belastung, vor allem der Wirbelsäule" verbunden ist (ähnlich der den Kläger behandelnde Arzt Dr. M. im Befundbericht vom 8. Februar 1996, Verwaltungsakten Bl. 11: "... ständig leichtes Bücken"). Somit lässt bereits der Normtext der BK Nr. 2108 die vom Kläger erstrebte Auslegung nicht zu.

19

In Übereinstimmung hiermit ergibt sich aus der im Merkblatt zur BK Nr. 2108 enthaltenen Definition der extremen Rumpfbeugehaltung, dass der Kläger nicht in dieser Körperhaltung tätig war. Unter Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung sind Arbeiten in Arbeitsräumen zu verstehen, die niedriger als 1 m sind und die deshalb - wie bestimmte Tätigkeiten im Untertagebergbau - eine ständig gebeugte Körperhaltung erzwingen, sowie solche Tätigkeiten, bei denen aus der aufrechten Haltung - wie bei Stahlbetonbauern im Hochbau - um mehr als 90 Grad gebeugt wird, wobei im vorliegenden Fall nur die letztgenannte Alternative in Betracht zu ziehen ist. Der Senat hat keine Bedenken, die Präzisierung des Begriffs der extremen Rumpfbeugehaltung im Merkblatt der BKV zu Grunde zu legen. Die Merkblätter sind zwar rechtlich unverbindlich, stellen aber eine wichtige, wenn auch nicht unbedingt ausreichende Informationsquelle für die Praxis dar (BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - Az: B 2 U 16/00 R - S. 11 m.N.). Das BSG (a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Merkblätter dann nicht ohne Hinzunahme ärztlicher Sachkunde herangezogen werden können, wenn die medizinischen Erkenntnisse darin nicht ausdrücklich genannt, unklar formuliert oder wenn sie erkennbar nicht auf dem aktuellen Stand sind. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sind die Ausführungen im Merkblatt eine "authentische" Interpretationshilfe, weil sie ebenso wie die Gesetzesmaterialien die Regelungsabsicht der Verordnungsgeberin erkennen lassen und - zumal bei allgemein gefassten BKen (z.B. BK Nr. 1302: "Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe") - ohne die Merkblätter der Regelungsbereich einer BK oft nicht erschlossen werden kann. Ein solches Verständnis der Merkblätter trägt auch der Bedeutung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion - "Berufskrankheiten" - beim BMA Rechnung, dessen Aufgabe die medizinisch wissenschaftliche Beratung der Verordnungsgeberin ist (BSGE 84 S. 30, 36). Die hier zu würdigende Präzisierung des im Verordnungstext enthaltenen Begriffs "extreme Rumpfbeugehaltung" ist indessen klar formuliert, und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass diese Formulierung nicht auf dem aktuellen Stand ist. Vielmehr gibt die Umschreibung der extremen Rumpfbeugehaltung mit den zusätzlichen Hinweisen auf die Rumpfbeugehaltung von Stahlbetonbauern im Hochbau (Wickström et al. 1985), die überdies schwer heben und tragen, und das Fehlen ausreichender Studien für Arbeitsplätze in der Bodenbearbeitung ersichtlich den Erkenntnisstand des Sachverständigenbeirats wieder. An diesem epidemiologischen Erkenntnisstand hat sich nichts geändert. Auch den Bemerkungen von Hartmann (Arbeitsmed.Sozialmed.Umweltmed. 1999 S. 320, 321) zur extremen Rumpfbeugehaltung sind, wie später im Zusammenhang mit § 551 Abs. 2 RVO ausgeführt wird, insoweit keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Demgemäß hält auch das BSG die Konkretisierung des Begriffs der extremen Rumpfbeugehaltung im Merkblatt für maßgebend und spricht insoweit von einer eindeutigen Rechtslage (Beschluss vom 1. Juli 1997 - Az: 2 BU 106/97 - ).

20

Die durch Fotos dokumentierte Augenscheinseinnahme am 21. Februar 2001 hat ergeben, dass der Kläger nicht in einer solchen extremen Rumpfbeugehaltung gearbeitet hat. Bei Unterwassermassagen und auch bei den anderen von ihm demonstrierten Tätigkeiten seines Berufs war der Rumpfbeugewinkel geringer als 90 Grad.

21

Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren (Schreiben vom 26. Oktober 1996) ist auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger als Masseur und medizinischer Bademeister schwer gehoben und getragen hat. Insoweit orientiert sich der Senat ebenfalls mangels besserer Erkenntnisse an den Werten, die das Merkblatt zur BK Nr. 2108 aus einzelnen epidemiologischen Studien abgeleitet hat. Danach ist schweres Heben und Tragen bei Männern ab 40 Jahren dadurch gekennzeichnet, dass Lastgewichte von 20 kg und mehr ca. 40 mal pro Schicht gehoben oder getragen werden. Bei den vom Kläger ausgeführten und bei der Beweisaufnahme auch demonstrierten Massagen und Bewegungsübungen treten solche Belastungen nicht auf. Der dahingehende Hinweis im Leitfaden der Beklagten zum Beruf des Masseurs, dass das Anheben von Körperteilen (Kopf, Arm, Bein) nicht die im Merkblatt zur BK Nr. 2108 festgelegten Lastgewichte überschreite (Verwaltungsakten Bl. 44), begegnet keinen Bedenken. Hilfestellungen, die der Kläger nach seinen Angaben bei unbeweglichen, einbeinigen und übergewichtigen Patienten ca. 10 bis 12 mal pro Tag geleistet hat, stellen hiernach ebenfalls noch kein schweres Heben oder Tragen i.S.d. BK Nr. 2108 dar. Denn solche Belastungen traten in der jeweiligen Arbeitsschicht nicht häufig genug auf und prägten die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht. Deshalb kann offen bleiben, ob das Abstützen eines behinderten Patienten, wie es der Kläger bei der Beweisaufnahme demonstriert hat (vgl. Abb. 9, Gerichtsakten Bl. 9), überhaupt eine Belastung der LWS durch Heben und Tragen schwerer Lasten bewirkt. Nach Auffassung des Senats kommt es auch nicht auf die - von der Beklagten verneinte - Frage an, ob hier die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn man das so genannte Mainz-Dortmunder-Dosismodell, dessen empirisches Fundament nicht als gesichert erscheint (vgl. dazu Hartmann, a.a.O.), im vorliegenden Fall zu Grunde legt.

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Auch eine Entschädigung der bandscheibenbedingten Erkrankung des Klägers "wie" eine BK gemäß § 551 Abs. 2 RVO ist nicht möglich. Eine solche setzt voraus, dass nach neuen medizinischen Erkenntnissen eine bestimmte Personengruppe durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung einem Erkrankungsrisiko ausgesetzt ist. Erkenntnisse dafür, dass Masseure erheblich häufiger als die übrige Bevölkerung an bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS leiden, sind jedoch nicht ersichtlich. Sofern Hartmann (a.a.O.) die Frage aufwirft, ob die extreme Rumpfbeugehaltung neu und möglicherweise mit einem geringeren Rumpfbeugewinkel zu definieren sei, lässt sich daraus auch nicht ansatzweise erkennen, dass hieraus Schlüsse auf ein erheblich erhöhtes Risiko bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS in der Berufsgruppe der Masseure und medizinischen Bademeister gezogen werden können und dass insoweit eine "Gruppentypik" vorliegt. In diesem Zusammenhang hat das BSG wiederholt darauf hingewiesen, dass nur durch eine Fülle gleichgelagerter Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder mit der notwendigen Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt (BSGE 84 S. 30, 34 m.w.N.). Aus diesem Grund sieht sich der Senat auch nicht gedrängt, das vom Kläger beantragte biomechanische Gutachten darüber einzuholen, ob Tätigkeiten, wie sie der Kläger verrichtet hat, in gleichem Maße rückenschädigend sind wie eine Tätigkeit mit einer Beugung von mehr als 90 Grad.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.