Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.08.2001, Az.: L 6 U 473/99
Anspruch auf eine Verletztenrente; Grad der geminderten Erwerbsfähigkeit auf Grund einer Berufskrankheit in Form einer Hautkrankheit; Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Gewährung einer Übergangsleistung nach der Berufskrankheitenverordnung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 16.08.2001
- Aktenzeichen
- L 6 U 473/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0816.L6U473.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 15.10.1999 - AZ: S 11 U 81/98
Rechtsgrundlagen
- § 551 Abs.3 RVO
- § 580 RVO
- § 581 Abs.2 RVO
- § 3 Abs.2 BKV
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung Hannover, Seligmannstraße 4, 30173 Hannover,
hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2001
durch
den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Dr. C.,
den Richter am Landessozialgericht D.,
die Richterin am Landessozialgericht E. und
die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Grade seine Erwerbsfähigkeit aufgrund der von der Beklagten als Berufskrankheit (BK) anerkannten Hauterkrankung (Nr. 5101 der Anlage - Anl. - zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV) gemindert ist.
Der 1965 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zum Feinmechaniker seit dem Jahr 1985 bei der H., beschäftigt. Er übte allgemeine Fräsarbeiten mit Werkzeugmaschinen aus und kam nach Auskunft des Unternehmens vom 21. Juli 1993 zwangsläufig mit Kühlmittel in Berührung. Gegen Ende des Jahres 1992 traten erstmals nach Kontakt mit einer Bohremulsion Hautveränderungen auf (Befundberichte der Hautärztin Dr. I. vom 1. Juni 1993, Angabe des Klägers im Fragebogen vom 26. Juni 1993), die im Jahr 1993 zu Zeiten von Arbeitsunfähigkeit führten (Auskunft der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse vom 19. Juli 1993). Auf Veranlassung der Beklagten erstatten Dipl.-Chem. Prof. Dr. J. und Dr. K. das dermatologisch-allergologische Gutachten vom 8. März 1994. Die Gutachter gelangten zu dem Ergebnis, dass ein Handekzem vorwiegend irritativ-toxischer Genese bei Kontaktallergie gegen einen Kühlschmierstoff bestehe. Die Hauterkrankung sei durch den beruflichen Umgang mit Kühlschmiermitteln, entfettenden Flüssigkeiten sowie durch Tätigkeiten im feuchten Milieu und durch verschmutzende Tätigkeiten hervorgerufen. Ein Versicherungsfall sei noch nicht eingetreten, weil der Kläger seine Tätigkeit nicht aufgegeben habe. Selbst wenn dieses geschehen sollte, ergebe sich keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Denn es sei dann damit zu rechnen, dass das Handekzem abheile. Da die Arbeitgeberin des Klägers keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit sah, kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 1994 (Mitteilung des Klägers vom 17. November 1994). Zum Ausgleich des dadurch verursachten Minderverdienstes bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Übergangsleistung nach § 3 BKV (Bescheid vom 19. Dezember 1994). Des Weiteren gewährte sie eine berufliche Rehabilitation zum Bauzeichner, die der Kläger im Februar 1997 abschloss (Prüfungszeugnis vom 28. Februar 1997). Anschließend war der Kläger bis August 1998 arbeitslos. Danach arbeitete er bis Mai 2000 in einem Bettenlager. Nach einer zweimonatigen Tätigkeit als Produktionshelfer in der optischen Industrie ist der Kläger seit Juli 2000 als Produktionshelfer in der metall- und kunststoffbearbeitenden Industrie tätig (vgl. die Angaben des Klägers zur Berufsanamnese im dermatologisch-allergologischen Gutachten des Universitäts-Professor Dr. Dr. Schwanitz vom 4. April 2001).
Zur Feststellung der BK ließ die Beklagte den Kläger im November 1997 erneut von Dr. K. untersuchen. Dieser führte in seinem dermatologisch-allergo- logischen Gutachten vom 4. Dezember 1997 aus, dass noch ein gering ausgeprägtes, gelegentlich rezidivierendes dyshidrosiformes Ekzem der Finger bestehe, das durch die Tätigkeit als Feinmechaniker verursacht worden sei. Außerdem bestehe eine Kontaktallergie gegen die verwendete Kühlschmieremulsion. Das Ausmaß der Hauterscheinungen sei als leicht und die Auswirkungen der Allergie seien bis geringgradig zu beurteilen. Die MdE schätzte der Gutachter auf 10 vom Hundert (vH). Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 27. Januar 1998 ein weitgehend abgeheiltes irritativ-toxisches Handekzem und eine Kontaktallergie gegen den gebrauchten Kühlschmierstoff als Folgen der BK Nr. 5101 der Anl. zur BKV an. Die Zahlung von Verletztenrente lehnte sie mit der Begründung ab, dass eine rentenberechtigende MdE um wenigstens 20 vH nicht erreicht werde. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 17. April 1998).
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat die rechtzeitig erhobene Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 1999 abgewiesen.
Gegen den ihn am 10. November 1999 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 10. Dezember 1999 eingelegten Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest, dass seine Erwerbsfähigkeit aufgrund der anerkannten Folgen der BK schon deshalb in rentenberechtigendem Grade gemindert sei, weil die Hauterscheinungen und die Auswirkungen der irritativen Schädigung mehr als nur leichtgradig seien. Des Weiteren hebt er hervor, aufgrund der Folgen der BK keine qualifizierte Tätigkeit mehr ausüben zu können. Die Verrichtung des erlernten Berufs sei nicht möglich. Die Umschulung zum Bauzeichner habe er zwar erfolgreich abgeschlossen. Er habe aber keine entsprechende Tätigkeit finden können. Die Entlohnung der ausgeübten Helfertätigkeiten liege deutlich unter den von ihm erzielten Facharbeiterlohn. Dieser Nachteil sei nur durch eine Verletztenrente angemessen auszugleichen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. Oktober 1999 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 zu ändern,
- 2
die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. Oktober 1999 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat den Befundbericht der Hautärztin Dr. I. vom 11. Januar 2001 beigezogen und das dermatologisch-allergologische Gutachten des Universitäts-Professor Dr. Dr. Schwanitz vom 4. April 2001 eingeholt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Denn die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist infolge der von der Beklagten als BK anerkannten Hauterkrankung nicht in rentenberechtigendem Grade, dh um mindestens 20 vH gemindert (§§ 551 Abs. 3, 580 f der auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwendenden – vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch VII–Reichsversicherungsordnung).
Bei der Bewertung der durch die anerkannten Folgen der BK bedingten MdE sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zu beachten, die Rechtsprechung und versicherungsrechtliches sowie unfallmedizinisches Schrifttum entwickelt haben (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 27, S. 91). Diese stellen als antizipierte Sachverständigengutachten allgemeine Erfahrungssätze dar, um den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE auszufüllen (BSGE 82, 212, 215). Bei Hauterkrankungen sind die von der Arbeitsgemeinschaft Berufs- und Umweltdermatologie (ABD) in Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungs-trägern entwickelten Empfehlungen (HVBG RdSchr VB 83/95) zu beachten (BSGE 63, 207, 210 [BSG 30.05.1988 - 2 RU 54/87]; BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R - S. 12). Unter Zugrundelegung dieser Empfehlungen haben Dr. K. und insbesondere der Sachverständige Universitäts-Professor Dr. Dr. Schwanitz, der als Leiter der Arbeitsgruppe "Qualitätssicherung im BK-Verfahren der ABD eV" in der Beurteilung von Hauterkrankungen besonders erfahren ist, überzeugend ausgeführt, dass eine rentenberechtigende MdE um mindestens 20 vH nicht erreicht wird.
Entscheidend ist danach, dass die Hauterscheinungen und die Auswirkungen der irritativen Schädigung (waagerechte Spalte der MdE-Tabelle, S. 37 des dermatologisch-allergologischen Gutachtens vom 4. April 2001) jeweils als leichtgradig zu beurteilen sind. Der von Dr. K. und Universitäts-Professor Dr. Dr. Schwanitz erhobene Befund entspricht den Beschreibungen der Hautärztin Dr. I. (S. 10, 14 f. des dermatologisch-allergologischen Gutachtens vom 4. Dezember 1997; S. 14, 15, 27 des dermatologisch-allergologischen Gutachtens vom 4. April 2001). Dass der Kläger sich in regelmäßiger hautärztlicher Behandlung befindet, steht dieser Wertung nicht entgegen. Entscheidend ist der klinisch geringgradige ekzematöse Hautzustand, der im Übrigen einer Therapie zur vollständigen Abheilung und Konsolidierung zugänglich ist (a.a.O., S. 32 f., 44).
Dass der Kläger nach den Ausführungen des Dr. K. im dermatologisch-allergologischen Gutachten vom 4. Dezember 1997 (S. 14) auch Tätigkeiten im feuchten Milieu und verschmutzende Tätigkeiten meiden soll, führt nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Universitäts-Professor Dr. Dr. Schwanitz nicht dazu, dass die Auswirkungen der irritativen Schädigung als mittelgradig zu beurteilen sind, was zu einer Rentenbewilligung führen würde. Universitäts-Professor Dr. Dr. Schwanitz hat plausibel begründet, dass insoweit zwischen einer klinisch relevanten Allergie und einer Empfindlichkeitssteigerung gegenüber irritativen Noxen zu unterscheiden ist. Denn beim Vorliegen einer klinisch relevanten Allergie ist jeder Kontakt mit dem potenziellen Allergen definitiv zu meiden, da hier prinzipiell stets ein Rezidiv zu erwarten ist. Demgegenüber ist der Kontakt zu hautirritierenden Substanzen nicht generell zu meiden, auch wenn dieses wünschenswert ist. Denn einzelne Kontakte führen mit Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Rezidiv, da bei kumulativ-subtoxischen Erkrankungsbildern im Wesentlichen die Dosis-Wirkungs-Beziehung, d.h. Intensität bzw. Wiederholung der Belastung entscheidend ist. Deshalb kann bei irritativ bedingten Handekzemen davon ausgegangen werden, dass nach vollständiger Abheilung und Konsolidierung des Hautorgans prinzipiell zukünftig etwaige Expositionen gegenüber potenziell hautirritierenden Substanzen toleriert werden, ohne dass dieses erneut zu Rezidiven führt. Dies stimmt mit dem Ergebnis des von dem Sachverständigen durchgeführten Alkaliresistenztests überein. Danach fanden sich sowohl am beruflich eher stärker belasteten Handrücken als auch am beruflich eher weniger belasteten Unterarm nach 20minütiger Einwirkung sowohl klinisch als auch hautphysiologisch objektivierbar nur geringe bzw. nicht signifikante Zeichen einer Epithelschädigung, so dass der Sachverständige weder das Vorliegen einer wesentlich anlagebedingt erhöhten Hautempfindlichkeit noch eines irritativen Folgeschadens objektivieren konnte (S. 25, 29, 43 f. des dermatologisch-allergologischen Gutachtens vom 4. April 2001) und folgerichtig zu der Wertung gelangte, dass erst intensive Einwirkungen zu Rezidiven führen. Solche intensiven Hautbelastungen soll der Kläger meiden (a.a.O., S. 40 f.).
Da die Hauterscheinungen und die Auswirkungen der irritativen Schädigung als leicht zu beurteilen sind, führen Auswirkungen einer Allergie (senkrechte Spalte der o. g. MdE-Tabelle) hier nicht zu einer MdE um 20 vH. Denn eine klinisch relevante Allergie besteht nicht (siehe insbesondere S. 35 des dermatologisch-allergologischen Gutachtens vom 4. April 2001). Selbst wenn vom Vorliegen einer klinischen Relevanz der Sensibilisierung gegenüber der Kühlschmieremulsion ausgegangen wird, führt dieses zu keiner Änderung in der MdE-Schätzung. Denn es handelt sich um einen einzelnen Berufsstoff, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur wenig verbreitet ist (a. a. O., S. 37). Selbst wenn entgegen den Ausführungen des Sachverständigen eine stärkere Verbreitung der Kühlschmieremulsion auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und damit eine mittelgradige Auswirkung der Allergie unterstellt wird, wird eine MdE um 20 vH nach der o. g. MdE-Tabelle nicht erreicht (Die Werte in der waagerechten Spalte "leicht" und senkrechten Spalte "mittelgradig" ergeben eine MdE um 15 vH.).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für die Schätzung der MdE grundsätzlich nicht rechtserheblich, dass seine konkrete Einkommenssituation nach Aufgabe der hautbelastenden Tätigkeit ungünstiger als zuvor ist. Denn die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung wird von dem Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung beherrscht. Das bedeutet, dass die in Form einer Verletztenrente zu gewährende Entschädigung nicht den tatsächlichen Minderverdienst ausgleichen soll, sondern nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Arbeitsunfall zu bemessen ist. Dieser Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt. In die Richtung dieser Norm zielt das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren.
Nach § 581 Abs. 2 sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, dass er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge der BK nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfange nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Dass diese Bestimmung den Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung nicht einschränkt, wird schon daran deutlich, dass auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7, S. 32 - st. Rspr.). Eine durch die Aufgabe einer gefährden-den Tätigkeit verursachte Minderung des Verdienstes wird vielmehr durch die Gewährung einer Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV ausgeglichen, die der Kläger auch erhalten hat. Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO erst dann vor, wenn sich die Folgen eines Versicherungsfalles so auswirken, dass eine gezielte Fähigkeit, die zum Lebensberuf geworden ist, nicht mehr ausgeübt werden kann und dass die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf des Versicherten bei der Bewertung der MdE zu einer unbilligen Härte führt. Eine unbillige Härte liegt nicht schon deshalb vor, weil der Versicherte seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Erforderlich sind vielmehr besondere Fertigkeiten. So hat das Bundessozialgericht (BSG) eine unbillige Härte beispielsweise angenommen bei einem 60jährigen Geiger nach einer Handverletzung (BSGE 4, 294) und bei einem Kaffeegroßröster nach dem Verlust des Geruchsvermögens (SozR Nr. 10 zu § 581 RVO). Bei einem Versicherten, der mit 42 Jahren einen Arbeitsunfall erlitten hatte, hat das BSG die besondere berufliche Betroffenheit verneint, weil in diesem Alter eine berufliche Anpassung zumutbar ist (Urteil vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 169/70). Bei Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist eine unbillige Härte iSd § 581 Abs. 2 RVO zu verneinen. Der Kläger hat über die Ausbildung zum Feinmechaniker hinaus sich schon keine besonderen beruflichen Fertigkeiten angeeignet. Des Weiteren hat die Beklagte ihm eine Umschulung zum Bauzeichner finanziert und ist auch bereit, ihm wegen der Schwierigkeit, in diesem Beruf einen Arbeitsplatz zu finden, eine weitere Umschulung zu bewilligen. Dieses Angebot sollte der erst 35jährige Kläger in seinem eigenen Interesse aufgreifen.
Da eine rentenberechtigende MdE aus den genannten Gründen nicht vorliegt, muss der Senat nicht prüfen, ob der Kläger beruflich wieder hautbelastende Tätigkeiten ausübt (vgl. die Ausführungen im dermatologisch-allergologischen Gutachten vom 4. April 2001), was einer Rentengewährung entgegenstehen würde (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Bescheid).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.