Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 25.03.2002, Az.: 4 B 397/02

Mietkaution

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
25.03.2002
Aktenzeichen
4 B 397/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 41630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Antragsteller, der seit Juli 2001, nachdem sein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt worden war, von dem Antragsgegner laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, lebte seit Ende Oktober 2001 als Untermieter in einer Wohnung in A./P.. Unter dem 15. Januar 2002 schloss der Antragsteller zusammen mit einer weiteren Person einen Mietvertrag für eine Wohnung in B. für die Zeit ab dem 1. Februar 2002. In diesem Vertrag ist unter anderem die Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 900,-- ¤ vereinbart worden. Durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. Januar 2002 setzte der Antragsteller den Antragsgegner von dem Abschluss dieses Mietvertrages in Kenntnis und beantragte die darlehensweise Übernahme der Hälfte (= 450,-- ¤) der vereinbarten Mietkaution aus Sozialhilfemitteln. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 28. Februar 2002 ab, weil der Antragsteller den Mietvertrag schon vor der Antragstellung abgeschlossen habe und daher seine Notlage durch Eingehung einer Schuldverpflichtung bereits zuvor behoben gewesen sei. Am 5. März 2002 hat der Antragsteller hiergegen bei Gericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er macht geltend, dass er einen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution in Höhe von 450.-- ¤ gemäß § 12 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Verbindung mit § 3 Regelsatzverordnung (RegelsatzVO) sowie nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG habe, weil er über keinerlei Mittel verfüge, um die Kaution selbst zu bezahlen, und ihm daher die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Vertragsverletzung mit nachfolgender Obdachlosigkeit drohe.

2

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klagerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft darzulegen.

3

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruches und damit seine materielle Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft gemacht., weil der Antragsteller keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Form der darlehensweisen Übernahme der Hälfte der Mietkaution für die von ihm in B. angemietete und auch bereits bezogene Wohnung hat.

4

Ein Anspruch eines Hilfeempfängers auf Übernahme der Mietkaution aus Sozialhilfemitteln auf der Grundlage der §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 5 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 RegelsatzVO, wonach Mietkautionen übernommen werden können, scheidet nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19. 10. 2000 - 4 O 3267/00 -), der die Kammer folgt, aus, wenn die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 5 RegelsatzVO erforderliche vorherige, das heißt vor Abschluss des Mietvertrages erteilte Zustimmung des Sozialhilfeträgers (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO) nicht vorliegt und die Erteilung auch nicht vorher beantragt worden ist, so dass durch den Sozialhilfeträger nicht geprüft werden konnte, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 6 RegelsatzVO, unter denen die Zustimmung erteilt werden soll, erfüllt sind. So liegt es auch hier. Der Antragsteller hat den Mietvertrag für die Wohnung in Blender ohne vorherige Beteiligung des Antragsgegners bereits am 15. Januar 2002 abgeschlossen und erst durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. Januar 2002 den Antragsgegner hierüber informiert. Dies bedeutet aber, dass vor Abschluss des neuen Mietvertrages weder eine Zustimmung des Antragsgegners vorlag, noch durch den Antragsteller wenigstens beantragt worden war und dass der Antragsteller daher seinen Übernahmeanspruch nicht auf die Regelungen der RegelsatzVO stützen kann.

5

Soweit sich der Antragsteller auf § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG beruft, wonach Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen - wie hier - nach den vorstehenden Bestimmungen des BSHG die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden soll, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht, ist bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Vermieter des Antragstellers die teilweise Nichtzahlung der vertraglich vereinbarten Mietkaution zum Anlass einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nehmen werden. Es kann daher gegenwärtig nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller tatsächlich Obdachlosigkeit droht und nur durch die Übernahme der Mietkaution aus Sozialhilfemitteln ein Räumungsurteil abgewendet oder eine Zwangsräumung vermieden werden kann, zumal selbst bei einer Beendigung des Mietverhältnisses es angesichts der entspannten Lage auf dem Wohnungsmarkt für den Antragsteller problemlos möglich sein wird, eine neue Unterkunft - auch kurzfristig - anzumieten.