Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 14.03.2002, Az.: 4 A 489/01

Hilfe zur Erziehung; Jugendhilfe; Kosten für Privatschule; notwendiger Unterhalt; Schulgeld; Waldorfschule

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
14.03.2002
Aktenzeichen
4 A 489/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 42343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Kosten für den Besuch einer Privatschule gehören grundsätzlich nicht zu dem notwendigen Unterhalt eines Pflegekindes, so dass den Eltern eines Pflegekindes kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Träger der Jugendhilfe zusteht.

Tatbestand:

1

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Übernahme der für den Besuch ihres Pflegekindes in einer Waldorfschule entstehenden Kosten.

2

Die am 27. Dezember 1993 geborene Minderjährige S. C. lebt seit dem 27. Juni 1997 in Rahmen einer Vollzeitpflege in der Familie der Kläger.

3

Erstmals anlässlich eines Hilfeplangespräches am 8. November 1999 teilten die Kläger der leiblichen Mutter ihres Pflegekindes und dem Pflegekinderdienst des Beklagten mit, dass S. im nächsten Jahr in die Waldorfschule B. eingeschult werde. Durch Schreiben vom 29. Mai 2000 legte der Kläger zu 1. eine Aufnahmebestätigung der Freien Waldorfschule Landschulheim B. in B.-B. (Landkreis S.-F.- b.) vor, wonach S. zum 28. August 2000 in die 1. Klasse als externe Schülerin aufgenommen werde, und bat gleichzeitig um Übernahme der Kosten für den Schulbesuch in Höhe von monatlich 315,-- DM, der Aufnahmegebühr in Höhe von 200,-- DM sowie der regelmäßig anfallenden Kosten für Schulmaterial und der jährlichen Rücklage für das Schulgrundstück in Höhe von 30,-- DM.

4

Zu diesem Antrag gab der Pflegekinderdienst des Beklagten (Herr H.) nach einem am 15. Juni 2000 durchgeführten Hausbesuch unter dem 10. August 2000 folgende Stellungnahme ab:

5

... Von den sechs in der Pflegefamilie lebenden Pflegekindern besuchen z. Zt. drei Kinder eine Waldorfschule (M. J., S. und T. S.). K. J. besucht eine reguläre Realschule. C. S. besucht die L. in R.. S. C. besucht z. Zt. einen regulären Kindergarten in W..

6

Die Pflegeeltern bezeichnen sich nicht als Anthroposophen, hängen aber dem anthroposophischen Grundgedanken nach. Das Familienleben ist u. a. von anthroposophischen Jahreszeiten, Feiern und Abläufen geprägt. Für die Pflegeeltern kommt von daher nur in Frage, dass S. eine Waldorfschule besucht.

7

Auf dem Hintergrund der in der Pflegefamilie herrschenden anthroposophischen Atmosphäre ist der Wunsch der Pflegeeltern nachvollziehbar, dass S. eine Waldorfschule besucht. Eine Notwendigkeit kann allerdings dafür z. Zt. nicht festgestellt werden. S. konnte bisher auch im regulären Kindergarten eine altersentsprechende Entwicklung vollziehen. Die Integration von S. in der Pflegefamilie war auch durch ihren Besuch im Kindergarten W. nicht gefährdet.

8

Die Notwendigkeit, dass S. aufgrund ihrer bisherigen Entwicklung oder aufgrund möglicherweise anstehender Integrationsprobleme in der Pflegefamilie die Waldorfschule besuchen muss, kann z. Zt. nicht bejaht werden.

9

Der Antrag der Pflegeeltern S. vom 29. Mai 2000 um Kostenübernahme des monatlichen Schulgeldes, der einmaligen Aufnahmegebühr und der regelmäßig anfallenden Kosten zum Besuch der Waldorfschule in B. kann von daher nicht befürwortet werden.

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Nach vorheriger telefonischer Ankündigung am 24. August 2000 gegenüber der Klägerin zu 2. lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 14. September 2000 die beantragte Kostenübernahme ab, weil eine Notwendigkeit, dass S. aufgrund ihrer bisherigen Entwicklung oder aufgrund möglicherweise anstehender Integrationsprobleme eine Waldorfschule besuchen müsse, nicht bejaht werden könne.

11

Hiergegen legten die Kläger am 21. September 2000 Widerspruch ein und begründeten diesen wie folgt: Während des Hausbesuches durch Herrn H. sei ausführlich über die Gründe gesprochen worden, die aus ihrer Sicht eine Beschulung von S. in der Waldorfschule erforderlich machten. Diese Sichtweise habe Herr H. geteilt und sie weiter geben wollen. Im Übrigen werde ihre Meinung durch einen Bericht des Kinderzentrums B. bestätigt, wo S. am 4. Oktober 2000 vorgestellt worden sei. Sie hätten bereits mehrere Kinder, die eine Waldorfeinrichtung besuchten. Dazu gehöre auch ihre Adoptivtochter, die jetzt die 2. Klasse besuche. Außerdem gehe aus einem Kommentar zu § 39 Abs. 4 KJHG hervor, dass auf die konkreten Lebensumstände in der Pflegestelle abzustellen sei. Dem Wohl des Minderjährigen wäre es aus sozialisatorischen Gesichtspunkten abträglich, wenn eine Differenzierung zwischen den eigenen und den Pflegekindern vorgenommen werden müsse.

12

In dem von den Klägern vorgelegten Bericht des Zentralkrankenhauses S.-J.-S. - Sozialpädiatrisches Institut/Kinderzentrum -, B., vom 12. Oktober 2000 hieß es unter anderem:

13

S. besucht, wie auch M. und N., die Freie Waldorfschule. S. baten mich um eine Stellungnahme, da das zuständige Jugendamt mit der derzeitigen Beschulung nicht einverstanden sei, statt dessen eine Regelbeschulung favorisiere.

14

Mir scheint aufgrund des unruhigen und flippigen" Verhaltens S. die pädagogische Ausrichtung der Freien Waldorfschule ihr sehr entgegenzukommen. S. benötigt auch aufgrund ihrer Vorgeschichte klare Strukturierung und Regelmäßigkeiten. Ständige Wiederholungen, aber auch der Epochenunterricht, der in der Regel bei einem Thema bleibt, kommt dem Lernverhalten S. sicherlich sehr entgegen.

15

Daneben erscheint es mir ausgesprochen ungünstig, wenn S. eine Regelschule besucht, ihre Pflegegeschwister aber mehrheitlich anthroposophische Schulen besuchen und das Erziehungsverhalten innerhalb der Familie auch entsprechend ausgerichtet ist.

16

Ergänzend hierzu nahm das Zentralkrankenhaus S.-J.-S. auf Anforderung des Beklagten durch Schreiben vom 30. November 2000 wie folgt Stellung:

17

Sehr geehrter Herr H.,

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bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 20.11. d. Js. möchte ich Ihnen mitteilen, daß wir bei S. eine leichte Entwicklungsretardierung (ICD-10 F89) diagnostizierten. Aus medizinischer Sicht ist sicherlich die Verhaltensauffälligkeit nicht so gravierend, daß es einer besonderen Beschulung bedarf. Wie ich aber in meinem Brief vom 12.10. an Herrn Dr. S. darlegte, sind es in erster Linie psychosoziale und pädagogische Gründe, die für eine Beschulung S. auf der Freien Waldorf-Schule sprechen.

19

Nach vorheriger Beschlussfassung in seinem Jugendhilfeausschuss wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001, den Klägern zugestellt am 23. März 2001, zurück: Auf schriftliche Rückfrage, ob bei S. eine Notwendigkeit für den Besuch der Waldorfschule bestehe, habe das Kinderzentrum mitgeteilt, dass bei S. eine leichte Entwicklungsretardierung diagnostiziert worden sei, diese aus medizinischer Sicht jedoch nicht so gravierend sei, dass es deshalb einer besonderen Beschulung bedürfe. Auch der Hinweis der Kläger, dass noch weitere ihrer Kinder Waldorfschulen besuchten, reiche als Begründung für die Notwendigkeit eines entsprechenden Schulbesuches bei S. und damit für eine Kostenübernahme nicht aus. Die Kinder der Kläger würden auch das Ratsgymnasium R., die Realschule V. und die Lindenschule R. besuchen. Darüber hinaus sei S. vor der Einschulung in einen regulären Kindergarten gegangen und habe eine altersentsprechende Entwicklung vollzogen. Die Integration in der Pflegefamilie sei durch den Besuch des Regelkindergartens nicht gefährdet gewesen. Es könne deshalb erwartet werden, dass S. auch ohne weiteres eine allgemeine Grundschule besuchen könne.

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Die Kläger haben am 17. April 2001 Klage erhoben und tragen zur Begründung im Wesentlichen vor:

21

Seit dem 28. August 2000 besuche S. im Einvernehmen mit der Kindesmutter und dem Beklagten die Waldorfschule in B.. Während des Hausbesuches im Mai/Juni 2000 sei ausführlich über diese Einschulung gesprochen worden und Herr H. habe eine Beschulung in der Waldorfschule befürwortet. An die zwischen ihnen und dem Pflegekinderdienst des Beklagten, der ihr Ansprechpartner in Fragen der Erziehung und Ausbildung von S. sei, erzielte Einigung über die Ziele und Wege der Ausbildung S. unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Neigung sei auch die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Beklagten dann gebunden, wenn und soweit sich solche Bestimmungen auf den Lebensbedarf des Kindes kostensteigernd auswirkten. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe könne daher nicht durch eine Verweigerung des Finanzierungsbeitrages indirekt Einfluss auf den Inhalt von kostenverursachenden Erziehungsentscheidungen nehmen. Es sei hier grundsätzlich kein Raum, die Erziehungsmaßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Im Übrigen hätten sie sich nicht entschieden, S. auf eine Waldorfschule zu schicken, weil sie S. für behindert oder nicht beschulbar hielten, sondern weil das pädagogische Konzept der Walldorfschulen ein anderes als das der normalen Regelschule sei. S. habe ihre Stärken und Fähigkeiten, aber auch ihre Schwächen. Ihre überdurchschnittlichen Fähigkeiten lägen im Musischen. Sie spiele bereits zwei Instrumente. Gleichzeitig habe sie aber Probleme mit der Ausdauer und der Konzentration. Anders als an der Regelschule stünden an der Waldorfschule in den ersten Schuljahren die klassischen leistungsorientierten und die künstlerischen musischen Fächer gleichwertig nebeneinander. In diesem Konzept liege die große Chance für S., weil sie schwache Leistungen in den leistungsorientierten Fächern durch ihre künstlerisch musischen Fähigkeiten kompensieren könne, was ihr Selbstwertgefühl und ihr Selbstbewusstsein stärke und sie sozial integriere. Durch den Besuch der Waldorfschule solle einer drohenden Behinderung bei S. begegnet werden, weil diese durch den ständigen Wechsel von Bezugspersonen besondere Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwächen und ein besonders flippiges Verhalten zeige. Die Auffassung des Beklagten, dass Kosten für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft grundsätzlich im Rahmen der Jugendhilfe nicht übernommen würden, sei rechtswidrig. Auch hier sei Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zu berücksichtigen, der das ausdrücklich Recht einschließe, Kinder auch in eine anerkannte private Schule aufnehmen zu lassen.

22

Die Kläger beantragen,

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unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Besuchs der Waldorfschule für ihr Pflegekind S. C. zu übernehmen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Er erwidert unter anderem:

27

Den Klägern sei aufgrund der bei ihnen lebenden Pflegekinder das Verfahren für den Besuch einer Waldorfschule bekannt. Erst nach Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs sei eine Einschulung möglich. Unabhängig davon hätten sie S. in der Waldorfschule B. angemeldet und erst nach der Aufnahmebestätigung einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt. Auch das Gespräch mit Herrn H. habe erst anschließend stattgefunden. Dabei habe es aber keine Einigkeit über die Notwendigkeit eines Besuches der Waldorfschule gegeben. Herr H. habe den Wunsch der Kläger zwar als nachvollziehbar empfunden, ohne aber eine Notwendigkeit festzustellen. Im Übrigen würden Kosten für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen der Jugendhilfe grundsätzlich nicht übernommen. Es gebe lediglich zwei Ausnahmetatbestände bei Pflegekindern, und zwar wenn entweder alle leiblichen Kinder der Pflegeeltern diese Schule besuchten oder bei dem Pflegekind ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliege, der von der Schulbehörde festgestellt worden sei. Bei S. seien beide Tatbestände nicht gegeben. Auch das Recht, ein Kind in einer privaten Schule aufnehmen zu lassen, schließe nicht gleichzeitig das Recht auf eine entsprechende Kostenerstattung durch die Jugendhilfe ein. Derartige Kosten gehörten nicht zu den Regelleistungen, sondern könnten nur bei besonderer Notwendigkeit übernommen werden.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Klage ist unbegründet.

30

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14. September 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie im Rahmen der Hilfe zur Erziehung auf der Grundlage des § 39 Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (KJHG) von dem Beklagten die Übernahme von Kosten (Aufnahmebeitrag, monatliches Schulgeld usw.), die dadurch entstehen, dass ihre Pflegetochter S. anstelle einer öffentlichen Grundschule eine private Ersatzschule (Waldorfschule) besucht, nicht beanspruchen können.

31

Wird - wie im vorliegenden Fall - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 KJHG gewährt, so ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KJHG auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Die hier umstrittenen Kosten für den Besuch einer Waldorfschule fallen jedoch nicht unter den notwendigen Unterhalt im Sinne dieser Vorschrift. Insoweit fehlt es an einem mit Mitteln des Jugendhilferechts zu deckenden Bedarf, weil es der Pflegetochter der Kläger möglich und zumutbar war, eine öffentliche Grundschule in ihrem Wohnort V. zu besuchen, ohne dass hierfür insbesondere ein Aufnahmebeitrag und monatliches Schulgeld angefallen wären. Dazu im Einzelnen:

32

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der vergleichbaren Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - ebenso wie das Nds. Oberverwaltungsgericht (vgl. u. a. Urt. v. 31. 1. 1990 - 4 OVG A 128/88 -, FEVS 41, 185; Urt. v. 23. 10. 1991 - 4 L 106/90 -, n. v.) - mehrfach entschieden (vgl. Urt. 13. 8. 1992 - 5 C 70/88 -, NVwZ 1993, 691 = FEVS 44, 4; Beschl. v. 23. 5. 1996 - 5 B 185/95 -, Bucholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 36), dass die Übernahme von Kosten für den Besuch einer privaten Ersatzschule im Rahmen der notwendigen Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nicht in Betracht kommt und auch Art. 7 Abs. 4 GG kein Maßstab für einen sozialhilferechtlichen Schulgeldersatz ist. Dies wird in dem Urteil vom 13. August 1992 (a. a. O.) unter anderem wie folgt begründet:

33

Mit der Einrichtung der öffentlichen Grundschule kommt der Staat seinem Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nach, der u.a. darin besteht, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung läßt (vgl. BVerfGE 34, 165, 182, 184 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71]). In Baden-Württemberg ist - wie in allen Bundesländern - der Unterricht an den öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 GBl. S. 173 und § 93 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 GBl. S. 397).

34

Die Schulgeldfreiheit für öffentliche (Grund-)Schulen ist - wie die Einrichtung der öffentlichen Grundschule (vgl. BVerwGE 75, 275, 278) selbst - auch eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Sie stellt in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge (Fürsorge im weitesten Sinne) dar, die jedermann ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage zugute kommen soll und den Personenkreis einschließt, dem nach § 11 Abs. 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist. Da die Schulgeldfreiheit aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialhilferechts gefunden hat, ist für einen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger, zur Deckung eines im Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs Aufnahmebeiträge und monatliches Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule (oder einer vergleichbaren Klassenstufe) als Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen, grundsätzlich kein Raum mehr. Die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Grundschulen wirkt im Verhältnis zu den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG) als Sonderregelung, die in aller Regel einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf für die Übernahme von Schulgeld im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen läßt.

....

35

Entgegen der Revision kann der von der Klägerin verfolgte Sozialhilfeanspruch auch nicht mit der Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG begründet werden. Diese Bestimmung legt dem Staat zwar die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen zu schützen (BVerfGE 75, 40). Diese Schutzpflicht findet jedoch ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens, also in der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger (BVerfGE 75, 40, 68), nicht aber in dem Recht der Eltern, für ihre Kinder eine private Ersatzschule zu wählen. Wie das Berufungsgericht zu Recht klargestellt hat, scheidet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schon deshalb als Anspruchsgrundlage für Leistungen an die Klägerin aus.

36

Der Leistungsanspruch ist aber auch nicht mittelbar über die aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates im Wege der Auslegung aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu begründen. Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Das von der Revision mehrfach angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16.84 - (BVerfGE 75, 40) stützt ihren Rechtsstandpunkt nicht. In diesem Urteil wird die staatliche Schutzpflicht für private Ersatzschulen zwar u.a. aus der Erwägung begründet, nur wenn das private Ersatzschulwesen grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre persönlichen finanziellen Verhältnisse offenstehe, könne die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit im Schulwesen tatsächlich verwirklicht und von allen Eltern und Schülern gleichberechtigt in Anspruch genommen werden (BVerfGE 75, 40, 65). Gegenstand der den Gesetzgeber treffenden Schutzpflicht ist jedoch der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution. Dem Landesgesetzgeber bleibt es überdies im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unbenommen, seine Förderung zusätzlich von der konkreten Hilfsbedürftigkeit jedes einzelnen privaten Schulträgers abhängig zu machen. Entschließt sich der Gesetzgeber, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen zu unterstützen, so unterliegt er hierbei den Beschränkungen aus Art. 3 GG (BVerfGE 75, 40, 67, 69). Doch bleibt Schutzsubjekt dabei stets die private Ersatzschule. Das schließt es schon im Ansatz aus, die Schutzpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich als Maßstab für den Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. BSHG heranzuziehen, deren Schutzsubjekt der hilfebedürftige einzelne ist.

37

Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind nach Auffassung der Kammer ohne weiteres für die Bestimmung von Umfang und Grenzen des notwendigen Unterhalts im Sinne des Jugendhilferechts zu übertragen. Da (auch) in Niedersachsen an öffentlichen Schulen nicht nur die Schulgeldfreiheit (vgl. §§ 112 ff. Nds. Schulgesetz - NSchG -), sondern im Rahmen des § 29 NSchG auch Lernmittelfreiheit gewährleistet ist, kann in der Regel ein jugendhilferechtlicher Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KJHG nicht anerkennt werden.

38

Gründe, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von dieser Regel abzuweichen, sind nicht gegeben. Solche Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (z. B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. 8. 1992, a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar aber nicht vor. Objektive Gründe scheiden zweifelsfrei aus, was im Hinblick auf das Vorhandensein einer Grundschule am Wohnort der Kläger in der Stadt V. keiner weiteren Begründung bedarf. Aber auch die von ihnen für ihre Pflegetochter angeführten persönlichen Gründe, die den Besuch einer Waldorfschule rechtfertigen sollen, können eine derartige Ausnahme ebenfalls nicht begründen. S. leidet - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - an keiner geistigen oder seelischen Störung, die den Besuch einer Privatschule zwingend erforderlich macht. Insoweit hat auch das Kinderzentrum des Zentralkrakenhauses S.-J.-S. in B. in seiner Stellungnahme vom 30. November 2000 festgestellt, dass die bei S. vorliegende leichte Entwicklungsretardierung, die sich in einem unruhigen und flippigen Verhalten äußert (vgl. Stellungnahme des Kinderzentrums v. 12. 10. 2000) aus medizinischer Sicht nicht so gravierend ist, dass sie eine besondere Beschulung bedürfe. Vielmehr sind nach diesen fachärztlichen Stellungnahmen ebenso wie nach dem Vorbringen der Kläger psychosoziale und pädagogische Gesichtspunkte dafür ausschlaggebend, dass S. eine Walldorfschule besuchen soll. Die insoweit angestellten Überlegungen, dass das pädagogische Konzept der Waldorfschule mit seiner ganzheitlichen Betrachtung des Menschen und der gerade in den ersten Schuljahren schwerpunktmäßigen Förderung und Entwicklung der Persönlichkeit im Ganzen bei geringerem Leistungsdruck den Stärken und Fähigkeiten ihrer Pflegetochter, die im künstlerisch musischen Bereich lägen, mehr entgegen komme, als dies bei dem Besuch einer Regelschule der Fall wäre, belegt zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht, dass die Pflegetochter der Kläger die ihr angemessene Schulbildung nur an einer Waldorfschule erlangen kann. Angesichts des Bildungsangebotes an öffentlichen Grundschulen kommt diesen Gesichtspunkten nicht jenes elementare Gewicht zu, das Voraussetzung für einen Anspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KJHG ist und in der Beschränkung auf den notwendigen Unterhalt seien Ausdruck findet. Darüber hinaus vermag auch der Umstand, dass zwei Pflegegeschwister von S. ebenfalls eine Waldorfschule besuchen und sich das Familienleben an den anthroposophischen Grundgedanken orientiert bzw. anthroposophisch geprägt ist, eine Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme nicht zu begründen, weil - gerade auch vor dem Hintergrund, dass drei weitere in der Familie der Kläger lebende Pflegekinder staatliche Schulen besuchen - nicht zu erwarten ist, dass bei S. ihre Entwicklung bzw. Integration in der Pflegefamilie im Falle des Besuches einer Regelschule gefährdet sein könnte.

39

Schließlich lassen sich aus den vorliegenden Stellungnahmen des Pflegekinderdienstes des Beklagten und des Kinderzentrums in B. aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür herleiten, dass in dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitraum zwischen der Antragstellung auf Kostenübernahme im Mai 2000 und der Widerspruchsentscheidung des Beklagten im März 2001 bei S. der Besuch einer Waldorfschule tatsächlich deshalb erforderlich gewesen ist, weil nur so einer etwa drohenden seelischen Behinderung entgegen gewirkt werden konnte. Daher scheidet auch § 35 a KJHG (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) als Anspruchsgrundlage für eine Kostenübernahme aus.