Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.12.2008, Az.: 13 LC 171/06

Anlage; Gewässer; Hochwasserschutz; Mühlenbetrieb; Stauwehr; Stromerzeugung; Unterhaltspflichtiger; Unterhaltungspflicht; Wasserverband; Wehr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.12.2008
Aktenzeichen
13 LC 171/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 55137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.03.2006 - AZ: 4 A 133/03

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die ihm von dem Beklagten aufgegebenen Unterhaltungsmaßnahmen zur Sanierung des Oderwehrs in Hattorf am Harz.

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In der Ortslage von Hattorf am Harz befindet sich im Gewässerbett der Oder auf den Gewässergrundstücken Gemarkung Hattorf, Flur 32, Flurstücke 239/4 (Eigentümer: der Beigeladene zu 1) und 47/50 (Eigentümerin: die Beigeladene zu 2) von Ufer zu Ufer seit alters her eine etwa 50 m breite Wehranlage, die offenbar bereits vor mehreren hundert Jahren aus Holz und Strauchwerk als sog. Strauchwehr errichtet wurde. Am 7. November 1924 verlieh der Bezirksausschuss Hildesheim dem damaligen Besitzer der "Rödermühle" bei Hattorf, H. I., das Recht, das zufließende Wasser der Oder nach ihrer Vereinigung mit der Sieber an dieser Stelle durch eine Wehranlage aufzustauen und rechtsseitig in den mehr als 5 km langen, bis nach Wulften verlaufenden Mühlengraben abzuleiten, zum Mühlenbetrieb zu benutzen und nach dem Benutzen durch den Untergraben in die Oder wieder einzuleiten. Auf diese Weise wurden die "Rödermühle" und die Mühle des Müllers J. in Wulften betrieben. Nach den Angaben des Beigeladenen zu 4 in der mündlichen Verhandlung ist die ursprünglich in seinem Eigentum befindliche "Rödermühle" zusammen mit dem Staurecht an den Beigeladenen zu 5 veräußert worden, der die Wasserkraft gegenwärtig zur Stromerzeugung nutzt. In dem Mühlengraben sind von der Gemeinde Hattorf Löschwasserstellen angelegt worden. Der Beklagte nutzt den Graben als Vorflut für die von ihm betriebene Mülldeponie. Am 21. Januar 1998 erteilte der Beklagte dem nicht am Verfahren beteiligten Herrn K. das bis zum 31. Dezember 2058 befristete Recht zur Ableitung von Wasser aus der Oder zum Zweck der Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung. Das durch das Wehr aufgestaute Oderwasser wird linksseitig zu einem neu errichteten Wasserkraftwerk abgeleitet.

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Im Zuge der Verleihung des Staurechts im Jahre 1924 bauten die Müller I. und J. das Strauchwehr zu einer zum Teil als Strauchwehr (etwa 30 m) und zum Teil als Betonwehr (etwa 20 m) ausgestalteten Wehranlage um. Seine gegenwärtige massive Form erhielt das Wehr um 1946/48. Mitte der 60er Jahre wurden erhebliche Mängel an der Anlage festgestellt und ihr Einsturz befürchtet. Deshalb wurde das Wehr in den Jahren 1970 bis 1972 mit einem Gesamtaufwand von über 1,2 Mio. DM, die überwiegend vom Land Niedersachsen aufgebracht wurden, saniert. Der Kläger fand sich zur Übernahme der Trägerschaft der Sanierung bereit, lehnte jedoch eine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung der Wehranlage ausdrücklich ab.

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Etwa im Jahre 1995 ergaben sich Hinweise auf eine erneute Sanierungsbedürftigkeit des Wehres. Durch die vorliegend streitbefangene Aufsichtsverfügung vom 7. März 2001, die einen unter dem 5. Mai 2000 als Maßnahme der Gefahrenabwehr erlassenen Bescheid ersetzte, gab der Beklagte dem Kläger unter näherer Konkretisierung der durchzuführenden Maßnahmen auf, die Wehrkrone, den Überlaufrücken, den Schoßboden einschließlich der dort vorhandenen Störkörper und die rechtsseitige Flügelmauer des Wehrs zu sanieren und die Betonoberfläche des Wehrkörpers zu erneuern. Er führte aus, die festgestellten Mängel ließen Undichtigkeiten des Wehrkörpers und schlimmstenfalls die Zerstörung des Wehrs befürchten. Eine Sanierung sei zwingend erforderlich, da ansonsten ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss künftig nicht mehr möglich sei. Dem Kläger obliege die Unterhaltungspflicht für das Wehr, weil es sich um eine Anlage handele, die der Abführung des Wassers diene.

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Hiergegen erhob der Kläger am 12. März 2001 Widerspruch und trug zur Begründung vor, ihm obliege nicht die Pflicht zur Unterhaltung des Oderwehrs. Das Wehr sei keine Anlage zur Abführung des Wassers, sondern solle im Gegenteil den Wasserabfluss hemmen. Es diene der Stauung des Wassers zum Zweck der Wasserkraftnutzung auf beiden Seiten der Oder und zur Unterhaltung von Löschwasser-Entnahmestellen. Es sei eine Anlage "im Gewässer" gemäß § 109 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und unterliege daher der Unterhaltungspflicht des Eigentümers. Ein Rechtsakt zur Änderung der Unterhaltungspflicht sei nicht ersichtlich.

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Die Bezirksregierung Braunschweig wies den Widerspruch mit Bescheid vom 1. Juli 2003 zurück und führte aus, dass die Bebauung in Hattorf sich auf die durch den jahrzehntelangen Aufstau entstandene Sohllage der Oder eingestellt habe. Bei einem Bruch des Wehrs seien große Schäden an der Gewässersohle und den Ufern sowie an Straßen, Brücken und Versorgungsleitungen zu erwarten. Die Unterhaltung des Wehrs diene damit im Wesentlichen der Gewährleistung des schadlosen Wasserabflusses. Der Umstand, dass dem Kläger die Unterhaltung nicht förmlich auferlegt worden sei und dass er sie auch nicht übernommen habe, schließe eine Unterhaltungspflicht nicht aus.

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Am 31. Juli 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er weiterhin eine ihm obliegende Unterhaltungspflicht für das Oderwehr bestreitet. Er hat ergänzend ausgeführt, dass das niedersächsische Wasserrecht einen schleichenden, stillschweigenden Übergang der Unterhaltungspflicht auf einen neuen Unterhaltungspflichtigen nicht kenne. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des Verbandes, den Fortbestand von Wasserkraftwerken und Löschwasserstellen zu gewährleisten.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 1. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als ihm Unterhaltungsmaßnahmen am Oderwehr in Hattorf aufgegeben worden sind.

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Der Beklagte hat unter Wiederholung und Vertiefung des Inhalts der angefochtenen Bescheide beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

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Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 1. Juli 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Kläger unstreitig für die Unterhaltung des Gewässers im Bereich des Oderwehres in Hattorf unterhaltungspflichtig. Die Auffassung des Beklagten, dass die Unterhaltungspflicht sich auch auf das "Oderwehr" erstrecke, treffe jedoch nicht zu. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 NWG umfasse die Unterhaltung eines Gewässers u.a. seinen ordnungsgemäßen Abfluss. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung seien gemäß § 98 Abs. 2 NWG insbesondere die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienten. Dazu zähle das Wehr jedoch nicht. Vielmehr handele es sich um eine "Anlage in einem Gewässer", die gemäß § 109 NWG von ihrem Eigentümer zu unterhalten sei. Das Wehr habe die Funktion, den Fluss anzustauen und das Wasser zur Nutzung der Wasserkraft rechts- und linksseitig in die Gräben abzuleiten. Das Wehr sei daher eine Anlage, die der Rückhaltung, nicht jedoch der Abführung des Oderwassers in seinem natürlichen Gewässerbett diene. An dieser Zweckbestimmung änderten auch die im Fall der Zerstörung des Wehres zu befürchtenden Schäden nichts. Auch wenn Veränderungen wasserrechtlich erheblicher Umstände über einen längeren Zeitraum einen (teilweisen) Funktionswandel des Oderwehres herbeigeführt hätten, ergebe sich daraus keine Unterhaltungspflicht des Klägers für das Wehr. Das Niedersächsische Wassergesetz enthalte hinsichtlich der Pflicht, ein Gewässer zu unterhalten, klare Zuordnungen. Die Möglichkeiten, eine bestehende Unterhaltungspflicht zu übertragen oder zu bestimmen, seien ebenfalls ausdrücklich geregelt. Einen "schleichenden" Übergang der Unterhaltungspflicht auf einen anderen Pflichtigen sehe das Niedersächsische Wassergesetz hingegen nicht vor. Das Urteil, in dem die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden ist, ist dem Beklagten am 27. März 2006 zugestellt worden.

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Am 25. April 2006 hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese am 26. Mai 2006 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Funktion des Oderwehres, Wasser für die Ableitung in Kanäle aufzustauen, sei in den Hintergrund getreten. Das Oderwehr Hattorf diene der Abführung des Wassers, indem es bei einem Hochwasserereignis schädliche Folgen verhindere. Damit diene es schon seit langer Zeit dem Hochwasserschutz und dem gefahrlosen Wasserabfluss im Übrigen. Es entspreche auch den Zielen des Wasserrechts, die Unterhaltungsverantwortlichkeit klar zu regeln, um Gefahren für das Gewässer und von dem Gewässer abzuwehren. Die Auffassung, dass das Wehr diesen Aufgaben diene, sei in der Vergangenheit vom Kläger selbst vertreten worden (Bescheid vom 5.11.1970). Es sei nicht richtig, das Anlagen, die der Abführung des Wassers dienten (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 NWG), voraussetzten, dass sie die Schwerkraft mit technischen Mitteln überwinden.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Bei dem Wehr handele es sich um eine Stauanlage i.S. des § 78 NWG, die als Anlage im Gewässer durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben solle. Über die Wehrkrone finde ein "Abfluss" des Wassers statt. Anlagen, die der "Abführung" des Wassers i.S. des § 98 Abs. 2 Nr. 4 NWG dienten, seien nach den Gesetzesmaterialien nur solche, die besonders betrieben werden könnten. Dazu zählten insbesondere Schöpfwerke. Ein Wehr erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die Funktion des Wehres habe sich im Lauf der Zeit auch nicht geändert. Nach wie vor diene es dem Aufstau der Oder, um ein "Ableiten" (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NWG) des Oderwassers zu ermöglichen. Auf die durch das heutige Wehr und seine Vorgänger geschaffenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich andere eingestellt, so nach dem Vortrag des Beklagten sowohl die Gemeinde Hattorf mit ihren Löschwasserstellen und durch die vorhandene Bebauung als auch der Beklagte selbst, wenn die Vorflut für die Kreisabfalldeponie auf die Wasserführung des Mühlengrabens angewiesen sei. Auch die Ableitung in das Einlassbauwerk des linksseitig der Oder errichteten Wasserkraftwerks setze den Aufstau der Oder voraus. Diese im Laufe der Zeit hinzugetretenen Nutzungen der Oder und der Mühlengräben hätten jedoch an der ursprünglichen Funktion des Wehres nichts geändert. Schon gar nicht seien sie geeignet, eine Unterhaltungs- und Sanierungspflicht von dem für das Wehr auf den für die Unterhaltung des Gewässers Verantwortlichen übergehen zu lassen. Auch die vom Beklagten aufgezeigten möglichen Schadensereignisse im Fall einer Zerstörung des Wehres könnten eine Sanierungspflicht des Klägers nicht begründen. Die für die Stauanlage Verantwortlichen seien schon immer verpflichtet gewesen, sie so zu unterhalten, dass sie nicht zerbrechen und Schäden verursachen könne. Dies sei keine selbständige Funktion des Wehres, sondern eine mit dem Staurecht verknüpfte rechtliche Verpflichtung. Die Ausübung des Staurechts sei von vornherein mit der Pflicht zu schadensverhütenden oder -vorbeugenden Maßnahmen belastet.

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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Verfügung des Beklagten vom 7. März 2001 im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dem Kläger obliegt als Unterhaltungsverband nach § 100 Abs. 1 NWG in dem hier streitbefangenen Bereich zwar die Unterhaltung der Oder, jedoch nicht die Unterhaltung des Oderwehrs in Hattorf.

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Der Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1 Nds. AGWVG Aufsichtsbehörde über den klagenden Unterhaltungsverband nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Wasserverbandsgesetz, nimmt daneben aber auch die Aufgaben der unteren Wasserbehörde wahr (§ 168 NWG). Er ist hier als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Verbandsaufsicht tätig geworden und hat die angefochtene Verfügung ausdrücklich als "Weisung" auf § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG gestützt. Die Aufsichtsbefugnis umfasst zwar auch das Recht der Aufsichtsbehörde, im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsaufsicht dem Verband konkrete Anweisungen zu erteilen. Dies folgt schon aus § 76 WVG, wonach die Aufsichtsbehörde anstelle des Verbandes das Erforderliche anordnen kann, sofern der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nicht nachkommt. Der Senat hat allerdings Bedenken, der allgemeinen Anordnungsbefugnis des Beklagten im Rahmen seiner Rechtsaufsicht ihm als Aufsichtsbehörde auch solche Anordnungen und Entscheidungen zu unterwerfen, für die das Niedersächsische Wassergesetz - gegebenenfalls unter besonderen, nach dem WVG nicht geforderten Voraussetzungen - spezielle Ermächtigungsgrundlagen bereitstellt. In diesem Zusammenhang wendet der Kläger zu Recht ein, dass ein rechtswidriges Verhalten und damit der maßgebliche Anlass für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde das Bestehen der Unterhaltungspflicht an dem Oderwehr voraussetzt, die er hier jedoch konkret bestreitet. In derartigen Streitfällen räumt § 118 Abs.1 NWG der unteren Wasserbehörde die Möglichkeit einer Entscheidung ein. Danach kann sie nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmen, wem und in welchem Umfang ihm die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. Ein Streitfall im Sinne von § 118 Abs. 1 NWG erfordert nicht, dass zwischen mehreren denkbaren Unterhaltungspflichtigen darüber gestritten wird, wer unterhaltungspflichtig ist. Die Vorschrift findet vielmehr bereits dann Anwendung, wenn - wie hier - der von der Wasserbehörde als unterhaltungspflichtig Angesehene die Unterhaltung ablehnt (Haupt/Reffken/Rhode, NWG, § 118 Anm. 1 mwN.). § 118 NWG ist angesichts seines konkreten Regelungsinhalts gerade im Verhältnis zu § 72 WVG die speziellere Vorschrift, die entgegen der Auffassung des Beklagten vorrangig anzuwenden ist. Demgegenüber gibt es hier keinen Vorrang des Bundesrechts. Es ist auch ohne Bedeutung, ob in anderen Bundesländern vergleichbare landesrechtliche Ermächtigungen bestehen.

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Auf die Frage, ob die Entscheidung nach § 118 Abs. 1 NWG auch im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde nach § 72 Abs. 1 WVG getroffen werden kann, kommt es hier letztlich aber nicht mehr an, weil sich die Rechtswidrigkeit der Verfügung bereits aus der fehlenden Pflicht des Klägers zur Unterhaltung des Oderwehrs ergibt.

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Die Auffassung des Beklagten, bei dem in Frage stehenden Wehr handele es sich um eine Anlage, die der Abführung des Wassers diene, weshalb die Unterhaltung nach § 98 Abs. 2 Nr. 4 NWG den für die Unterhaltung des Gewässers Zuständigen treffe, widerspricht bereits einer natürlichen Betrachtungsweise. Das Wehr diente seit Alters her und dient auch heute noch dazu, das Wasser der Oder anzustauen, um es zur Nutzung der Wasserkraft in einen gegenwärtig rechts- und einen linksseitigen Graben abzuleiten. Bereits in dem Urteil vom 10. August 1972 - III OVG A 55/71 (OVGE 29, 378) hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien entschieden, dass bei den Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, nicht an Anlagen gedacht war, die der Rückhaltung des Wassers dienen, sondern an Anlagen, die "unterhalten und betrieben " werden können, vor allem also Schöpfwerke (OVG Lüneburg, aaO, S. 382 m.w.Nachw.).

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Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich die Funktion des Wehres im Laufe der Zeit auch nicht geändert. Nach wie vor dient es dem Aufstau der Oder, um Wasser in die Gräben abzuleiten. Ohne Bedeutung für die Unterhaltungspflicht muss auch bleiben, dass sich andere auf die Existenz des Wehres eingestellt haben, wie die Gemeinde Hattorf mit ihren Löschwasserentnahmestellen, dem Heranrücken der Bebauung an das Oderufer oder mit der Ausnutzung des Mühlengrabens für die Vorflut der Kreisabfalldeponie durch den Beklagten. Auch die Gefahren, die bei einem Bruch des Wehres etwa bei Hochwasser bestehen, vermögen die Unterhaltungslast des Klägers nicht zu begründen. Derartige Gefahren bestehen bei jeder Wehranlage. Der Unterhaltungspflichtige hat die Aufgabe, solche Gefahren durch entsprechende Überwachung und gegebenenfalls durch geeignete Baumaßnahmen zu verhindern. Der Zweck des Wehres besteht nicht darin, Gefahren abzuwehren, die erst durch seine Errichtung entstehen.

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Das Oderwehr dient auch nicht dem allgemeinen Hochwasserschutz. Denn es verfügt nicht über die dazu erforderlichen Regulierungseinrichtungen. Zwar haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine sog. Kiesschleuse an der Seite des Wehres beschrieben, die im Hochwasserfall durch die Feuerwehr bedient werden kann. Diese Schleuse dient - wie sich schon aus ihrer Bezeichnung ergibt - der Abführung von Kiesanlandungen und kann im Hochwasserfall lediglich in geringem Umfang zu einer Beeinflussung der Stauhöhe genutzt werden. Durch diese Kiesschleuse wird das Oderwehr somit nicht zu einem Wehr, das dem Hochwasserschutz dient.

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Die Unterhaltungspflicht eines Wehres ergibt sich letztlich unschwer aus dem Niedersächsischen Wassergesetz. In § 78 NWG findet sich eine Klammerdefinition der Stauanlagen. Danach sind Stauanlagen Anlagen im Gewässer , die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen. Zu den in der Vorschrift definierten Stauanlagen gehört die Gesamtheit der künstlichen Anlagen, insbesondere also auch Wehre, die das gestaute Oberwasser vom Unterwasser trennen (Haupt/Reffken/Rhode, NWG, § 78 Anm. 2). Auf den Zweck der Anlage, Hochwasserschutz oder Energiegewinnung und Mühlenbetrieb, kommt es dabei nicht an (Haupt/Reffken/Rhode, aaO). Bei einem zu den Stauanlagen zu rechnenden Wehr handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um eine Anlage im Gewässer. Die Vorschriften des Kapitel IV "Stauanlagen" regeln in §§ 78 ff. NWG einzelne Fragen ihrer Erhaltung, etwa hinsichtlich der Staumarken. Eine ausdrückliche Regelung, die die Unterhaltung der Stauanlage selbst betrifft, enthält der Abschnitt nicht. Dessen bedarf es auch nicht, weil nach § 109 NWGder Eigentümer der Anlagen in und an Gewässern - nach § 78 NWG sind Stauanlagen Anlagen in Gewässern - zur Unterhaltung verpflichtet ist. Somit trifft die Unterhaltungspflicht auch hinsichtlich des Oderwehres dessen Eigentümer. Wer Eigentümer des Wehres ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden und auch nicht offensichtlich. Der Kläger als Unterhaltungsverband ist jedenfalls nicht Eigentümer des Oderwehres. Ist das Wehr wesentlicher Bestandteil der Gewässerparzellen geworden, sind es die Beigeladenen zu 1) und zu 2), handelt es sich bei dem Wehr um einen Scheinbestandteil der Grundstücke, kommt als Eigentümer auch der Unternehmer der Stauanlage in Betracht. Für eine etwaige Übertragung der Unterhaltungspflicht vom Eigentümer auf den klagenden Unterhaltungsverband ist hier nichts ersichtlich. Aus dem Umstand, dass Mitarbeiter des Klägers in der Vergangenheit in Verkennung der Rechtslage von einer Unterhaltungspflicht des Verbandes ausgegangen sind, kann ein Übergang im Rechtssinne ebenfalls nicht hergeleitet werden.