Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.12.2008, Az.: 12 ME 288/08

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.12.2008
Aktenzeichen
12 ME 288/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 55097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.08.2008 - AZ: 2 B 85/08

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 18. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 verlängerte das Luftfahrt-Bundesamt die Anerkennung des Antragstellers als Prüfer gemäß § 128 LuftPersV für eine Tätigkeit im Geltungsbereich des Luftverkehrsgesetzes. Gegenstand der Verfügung ist u. a. die Anerkennung als Prüfer für Musterberechtigungen gemäß JAR-FCL 1.440 (a) und (b) für die Flugzeugmuster Learjet 20/30 und Learjet 55. Der Anerkennungsumfang ergibt sich im Übrigen und im Einzelnen aus der Anerkennungsurkunde gleichen Datums. Den weitergehenden Antrag auf Anerkennung als Prüfer gemäß JAR-FCL 1.440 (c) - praktische Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A) - für die bezeichneten Flugzeugtypen sowie als sog. Senior Examiner (SEN)/erfahrener Prüfer mit besonderer Anerkennung gemäß JAR-FCL 1.425 (a) (3) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Ziffer 5 lehnte das Bundesamt ab und gab zur Begründung an: Vorkommnisse hinsichtlich der am 24. Dezember 2006 durchgeführten praktischen Prüfung des Herrn D. verdeutlichten, dass der Antragsteller nicht über die erforderlichen Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen und des fachlichen Verfahrens zur Durchführung von praktischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL(A) sowie zur Beobachtung der Einhaltung der Standards nach JAR-FCL als Senior Examiner verfüge. Der Antragsteller habe nicht beachtet, dass nach JAR-FCL 1.030 (c) (2) nur das Luftfahrt-Bundesamt berechtigt sei, den Prüfer für die Durchführung der praktischen Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A) zu bestimmen. Auch habe der Antragsteller außer acht gelassen, dass (die als Prüferin tätig gewordene) Frau E. nicht über die für die durchgeführte Prüfung erforderliche Anerkennung als Prüferin verfüge. Darüber hinaus habe Frau E. bei der Prüfung am 24. Dezember 2006 entsprechend der Eintragung im Meldeformular den Pilotensitz vorne rechts im Cockpit eingenommen, obgleich der Prüfer bei einer praktischen Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) nicht auf einem Pilotensitz im Cockpit sitzen dürfe, weil nach Ziffer 9 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 ein Lehrberechtigter die Rolle des zweiten Piloten einzunehmen habe. Da der Antragsteller auf dem Formular über die Durchführung der Prüfung erklärt habe, die Prüfung beaufsichtigt und geprüft zu haben, lasse dies erkennen, dass ihm die entsprechenden Vorgaben und Standards für die Durchführung praktischer Prüfungen zum Erwerb der ATPL(A) nicht hinreichend bekannt seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und ihn in dem weiter beantragten Umfang als Prüfer anzuerkennen sowie ihm eine entsprechende vorläufig befristete Anerkennungsurkunde auszuhändigen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Antragsteller habe weder im vollen Umfang seines Begehrens das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, noch habe er einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund hinreichend dargelegt.

Soweit er die vorläufige Verlängerung seiner Anerkennung als Prüfer für Musterberechtigungen nach JAR-FCL 1.440 (c) begehre, erscheine zwar zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die Verlängerung der Prüferanerkennung des Antragstellers zu Recht abgelehnt habe. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe insoweit aber jedenfalls entgegen, dass eine besondere Dringlichkeit der Entscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht sei. Soweit die Antragsgegnerin Anhaltspunkte im Verhalten des Antragstellers bei der am 24. Dezember 2006 durchgeführten praktischen Prüfung des Herrn D. dafür zu erkennen meine, dass der Antragsteller nicht die erforderlichen Kenntnisse über die bei der Abnahme praktischer ATPL(A)-Prüfungen zu beachtenden Bestimmungen besitze bzw. nicht die Gewähr für die Einhaltung dieser Bestimmungen im Rahmen seiner Prüfertätigkeit biete, begegne allerdings Bedenken, ob die entsprechenden Anhaltspunkte derart schwer wögen, dass sie die Versagung der Verlängerung der Anerkennung als Prüfer für die Abnahme praktischer ATPL(A)-Prüfungen rechtfertigten. Inhaltlich zutreffend halte die Antragsgegnerin dem Antragsteller entgegen, bei dieser praktischen Prüfung die Bestimmung der Nr. 1.030 (c) (2) JAR-FCL nicht beachtet zu haben, nach der es der Antragsgegnerin vorbehalten sei, den Prüfer für die Durchführung der praktischen Prüfung für den Erwerb der ATPL(A) zu bestimmen, und mit Frau E. eine Prüferin eingesetzt zu haben, der die erforderliche Anerkennung für die Abnahme einer solchen Prüfung nach JAR-FCL 1.440 (c) gefehlt habe. Ob der vom Antragsteller auf dem Meldeformular über die Abnahme der praktischen Prüfung des Herrn D. angebrachte Vermerk „beaufsichtigt und genehmigt“ die Annahme rechtfertige, der Antragsteller verfüge nicht über die erforderliche Kenntnis der bei der Durchführung praktischer Prüfungen zum Erwerb einer ATPL(A) zu beachtenden Bestimmungen, weil die Prüferin E. ihres Sitzplatz im Flugzeug entgegen Ziffer 9 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 mit „rechts“ angegeben habe und dies vom Antragsteller nicht beanstandet worden sei, könne ebenso wie die Frage, ob das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine solche Annahme trage, offen bleiben. Bei der Gewichtung der gegen eine Verlängerung der Anerkennung des Antragstellers als Prüfer für Musterberechtigungen mit der Berechtigung zur Abnahme praktischer Prüfungen für eine ATPL(A) sprechenden Anhaltspunkte sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Antragsgegnerin aufgegriffenen Verhalten des Antragstellers - soweit ersichtlich - um einen Einzelfall handele, der im Zeitpunkt des Ablaufs der dem Antragsteller erteilten Anerkennung als Prüfer am 7. Dezember 2007 darüber hinaus bereits nahezu 1 Jahr zurückgelegen habe. Zwar erscheine grundsätzlich auch die einmalige Verletzung von Vorgaben der JAR-FCL durch einen Prüfer geeignet, die Versagung der Prüferanerkennung zu rechtfertigen. Auch könne insoweit das Verhalten einer als Prüfer anerkannten Person in der Funktion als Flugbetriebsleiter eines Unternehmens von Bedeutung sein. Voraussetzung für die Ablehnung der Verlängerung der Prüferanerkennung sei aber, dass der festzustellende Verstoß gegen Bestimmungen über das Prüfungsverfahren so schwer wiege, dass eine solche Rechtsfolge angemessen erscheine. Da die eigentliche Prüfertätigkeit des Antragstellers entsprechend der ihm zuletzt mit einer Geltungsdauer von 3 Jahren erteilten Anerkennung bislang zu keinerlei Beanstandungen geführt habe, habe die Kammer bei summarischer Prüfung Zweifel daran, dem im Zusammenhang mit der Prüfung des Herrn D. gezeigten Verhalten des Antragstellers ein solches Gewicht beizumessen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung komme gleichwohl nicht in Betracht, denn es fehle an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Verlängerung der Anerkennung als Prüfer mit der Berechtigung zur Abnahme praktischer ATPL(A)-Prüfungen erhebliche, die sofortige Entscheidung des Gerichts erfordernde Nachteile drohten und damit die besonderen Voraussetzungen erfüllt seien, unter denen bei einem auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilantrag von einem Anordnungsgrund ausgegangen werden könne.

Soweit der Antragsteller die Verlängerung der Anerkennung als besonders erfahrener Prüfer/Senior Examiner begehre, habe er weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anerkennung als besonders erfahrener Prüfer und der dem besonders erfahrenen Prüfer zugewiesenen Aufgabe, die Fähigkeiten des Bewerbers um die Anerkennung oder Verlängerung der Anerkennung als Prüfer zu überprüfen, die wiederum wesentlich für das Leistungsniveau der von dem Prüfer geprüften Piloten seien, setze die Anerkennung als besonders erfahrener Prüfer voraus, dass der Prüfer gerade für die Wahrnehmung der beschriebenen Überprüfung geeignet erscheine, wozu insbesondere auch gehöre, dass er die Gewähr für eine gewissenhafte und vorschriftentreue Durchführung der Überprüfung biete. Wegen der besonderen Überwachungstätigkeit des Senior Examiner und der von ihm in gewisser Weise zu erwartenden Vorbildfunktion für die von ihm zu überprüfenden Prüfer erscheine es gerechtfertigt, als besonders erfahrene Prüfer nur Personen anzuerkennen, die in jeder Hinsicht die Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften für die Durchführung praktischer Prüfungen böten. Nach derzeitiger Sachlage spreche Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin zu Recht angenommen habe, dass der Antragsteller diese Gewähr nicht biete. Durch die Bestimmung eines Prüfers für die am 24. Dezember 2006 durchgeführte Prüfung habe sich der Antragsteller in seiner Funktion als Flugbetriebsleiter des Unternehmens F. eigenmächtig über die der Antragsgegnerin vorbehaltene Kompetenz zur Prüferbestimmung hinweggesetzt, ohne dass dies gerechtfertigt oder zu entschuldigen gewesen wäre. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes habe sich der Antragsteller insofern auch nicht einsichtig gezeigt, sondern vielmehr bis zuletzt für sich in Anspruch genommen, in nicht zu beanstandender Weise gehandelt zu haben. Auch wenn die mit dem Verhalten des Antragstellers verbundene Verletzung von Vorschriften der JAR-FCL voraussichtlich als nicht so schwerwiegend anzusehen sei, dass sie (auch) die Versagung der Verlängerung der Anerkennung als Prüfer für Musterberechtigungen nach JAR-FCL 1.440 (c) trage, stelle die zum Ausdruck gekommene Bereitschaft des Antragstellers, sich über Vorgaben der JAR-FCL zum einzuhaltenden Prüfungsverfahren hinwegzusetzen, jedoch einen hinreichenden Grund dafür dar, die an einen Senior Examiner zu stellenden besonderen Anforderungen nicht als erfüllt anzusehen und die Anerkennung als besonders erfahrender Prüfer, der einem Inspektor der zuständigen Stelle gleichstehe, zu versagen. Davon abgesehen sei auch insoweit ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund nicht hinreichend dargelegt worden.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern.

Was die vom Luftfahrt-Bundesamt verweigerte Anerkennung als Prüfer für Musterberechtigungen gemäß JAR-FCL 1.440 (c) - praktische Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A) angeht, rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er die besondere Dringlichkeit der Entscheidung im Rahmen der Fragestellung des vom Verwaltungsgerichts gegebenen Hinweises glaubhaft gemacht habe. Insbesondere habe er vorgetragen: Seine Aufgabenbereiche als Angestellter des Unternehmens F. umfassten zum einen die Tätigkeit als Flugbereichsleiter und zum anderen die Tätigkeit als Prüfer, insbesondere als erfahrener Prüfer/Examiner (A) (SEN). Im Rahmen seiner Prüfertätigkeit als erfahrener Prüfer müsse er demnächst zwei Prüfungen im Sinne des Anhangs 1 JAR-FCL 1.425 Ziffer 5 überwachen. Zwei bei der F. beschäftigte Piloten würden kurz vor der Beendigung ihrer Vorbereitung und Standardisierung für das Flugzeugmuster LJ 20/30 stehen. Des Weiteren müssten zwei Prüfungen bis zum Ende des Jahres stattfinden. Dabei müssten für zwei Piloten des Unternehmens F. Prüfflüge zum Erwerb der Lizenz als Verkehrspilot (ATPL) durchgeführt werden, bei welchen er als erfahrener Prüfer die beobachtende Tätigkeit innehaben solle. Da ihm die Prüferanerkennung nicht verlängert worden sei, könne er die Verpflichtungen seines Arbeitsverhältnisses nicht erfüllen. Insoweit werde das Unternehmen wirtschaftliche Einbußen erfahren, wenn er seine Prüfertätigkeit als erfahrener Prüfer nicht ausüben könne; das Unternehmen habe bereits angekündigt, ihn auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dass hinsichtlich seines eigenen Vortrags zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung erforderlich sei, sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Fehlerhaft sei auch die Vorstellung des Verwaltungsgerichts, dass erst eine Kündigung zu erfolgen habe, um eine Eilbedürftigkeit zu bejahen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeitgeber Schadensersatz für nicht ordnungsgemäß erbrachte Dienstleistungen verlangten. Die Dringlichkeit ergebe sich auch daraus, dass die zu prüfenden Piloten in Afrika stationiert seien. Er selbst sei häufig in Afrika und könne dort als Prüfer die praktischen ATPL(A)-Prüfungen abnehmen und die beobachtende Tätigkeit als erfahrener Prüfer wahrnehmen. Demgegenüber ließen sich vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Prüfer nicht finden, um dort Prüfungen abzunehmen. Die Möglichkeit, die Piloten nach Deutschland einzufliegen, sei mit einem großen Zeitaufwand verbunden und folglich für das Unternehmen nicht Erfolg versprechend. Im Unternehmen seien zudem keine anderen Prüfer vorhanden.

Dieses Vorbringen enthält eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vortrag des Antragstellers bereits befasst und dazu ausgeführt: Es sei nicht hinreichend nachvollziehbar, um welche Art von Prüfungen es sich bei den vom Antragsteller angeführten Prüfungen genau handeln solle. Soweit sich der Antragsteller auf eine Tätigkeit als besonders erfahrener Prüfer beziehe, sei zu beachten, dass ein solcher Prüfer nach JAR-FCL 1.425 (a) (3) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Ziffer 5 nur bei der Überprüfung von Bewerbern zum Einsatz komme, welche die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder die Verlängerung der Anerkennung begehrten. Derartige (Über-)Prüfungssituationen, die im übrigen einen Anordnungsgrund allenfalls für die vorläufige Verlängerung der Anerkennung als Senior Examiner begründen könnten, ließen die Ausführungen des Antragstellers entgegen dem von ihm aufgestellten Zusammenhang nicht erkennen, denn es sei nicht ersichtlich, dass es bei den anstehenden Prüfungen um die Überwachung von Prüfern gehe. Sollte es sich bei den angeführten Prüfungen tatsächlich um Prüfungen für den Erwerb von Musterberechtigungen handeln, was jedenfalls hinsichtlich der Prüfungen von zwei im Unternehmen bereits als Piloten beschäftigten Personen naheliege, die sich auf das Flugzeugmuster LJ 20/30 vorbereiteten, so sei der Antragsteller schon aufgrund der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2008 für das entsprechende Flugzeugmuster erfolgten Verlängerung der Anerkennung als Prüfer für Musterberechtigungen nach JAR-FCL 1.440 (a) und (b) berechtigt, diese Prüfungen abzunehmen. Der Anerkennung als Prüfer nach JAR-FCL 1.440 (c) oder als besonders erfahrener Prüfer (SEN) bedürfe es dazu nicht.

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts muss nichts hinzugefügt werden. Auch dem Senat erschließt sich nicht, in welchem Zusammenhang die angesprochenen Prüfungstätigkeiten mit der Anerkennung als Prüfer gemäß JAR-FCL 1.440 (c) stehen sollen, denn das Vorbringen des Antragstellers zielt - soweit es nicht ohnehin ihm erlaubte Tätigkeiten betrifft - allenfalls auf das Tätigwerden als erfahrener Prüfer gemäß JAR-FCL 1.425 (a) (3) und Ziffer 5 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.425. Auch angesichts der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses hat der Antragsteller seinen Vortrag insoweit nicht präzisiert oder ergänzt; dazu hätte indes - auch ohne ausdrückliche Aufforderung des Senats - Anlass bestanden.

Was die vom Antragsteller geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile angeht, hat das Verwaltungsgericht in seiner Begründung darauf abgestellt, dass derart schwere Nachteile, die das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar machten, nicht erkennbar seien. Das Vorbringen des Antragstellers, dass ihm sein Arbeitgeber bereits Schadensersatzforderungen angekündigt habe, sei nicht näher substantiiert und durch nichts belegt. Dabei missversteht der Antragsteller das Verwaltungsgericht, wenn er diesem vorhält, es wolle eine Eilbedürftigkeit erst dann annehmen, wenn eine Kündigung ausgesprochen worden sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht daran Anstoß genommen, dass der Antragsteller seine Behauptung, er werde Schadensersatzforderungen seitens seines Arbeitgebers und (sonstige) arbeitsvertragliche Konsequenzen zu erwarten haben, nicht näher substantiiert und durch Belege gestützt hat. Daran fehlt es nach wie vor. Insbesondere hat der Antragsteller Erklärungen seines Arbeitgebers, die geeignet wären, die Begründetheit seiner Befürchtungen darzutun, nicht eingereicht. Die Notwendigkeit, über den eigenen Vortrag hinaus geeignete Unterlagen beizubringen, musste sich dem Antragsteller in Anbetracht der hier gegebenen Umstände und bei Würdigung der Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses aufdrängen. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast auch nicht mit seinem Vorbringen zu den angeblich entstehenden Prüfungskosten im Falle seiner Nichtanerkennung. Insoweit weist er nunmehr darauf hin, es sei grundsätzlich - soweit es in den JAR-FCL nicht anders geregelt sei - Angelegenheit des Piloten selber, wo und bei welchem Prüfer er seine Prüfung absolviere. Sein Arbeitgeber sei aber bereit, die Kosten der Prüfung zu tragen, sofern die bei ihm beschäftigten Piloten die Prüfung bei ihm - dem Antragsteller - durchführten. Indes ist in JAR-FCL 1030 (c) (2) geregelt, dass die zuständige Stelle den Prüfer für die Durchführung der praktischen Prüfung für den Erwerb der ATPL(A) bestimmt. Läge es im Übrigen so, wie der Antragsteller vorträgt, müsste es im Interesse vornehmlich der Piloten liegen, die ihnen sonst entstehenden Kosten zu vermeiden. Hingegen leuchtet nicht ein und ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen der Arbeitgeber eine davon abweichende Verfahrensweise, die für ihn nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers eher günstig ist, zum Anlass nehmen sollte, gegen den Antragsteller Sanktionen zu ergreifen. Ebenso wenig erschließt sich, inwiefern das Unternehmen F. in diesem Falle Mehraufwendungen zu tragen hätte. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber des Antragstellers als ein deutsches Luftfahrtunternehmen ein geschütztes Interesse daran haben könnte, Prüfungen unter Beteiligung des Antragstellers ausschließlich im afrikanischen Luftraum durchführen zu können.

Hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Verlängerung der besonderen Anerkennung als erfahrener Prüfer/Senior Examiner hat das Verwaltungsgericht bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Mit den insoweit vom Verwaltungsgericht angestellten materiell-rechtlichen Erwägungen, wonach es geboten sei, als besonders erfahrene Prüfer nur Personen anzuerkennen, die in jeder Hinsicht die Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften für die Durchführung praktischer Prüfungen bieten, setzt sich der Antragsteller nicht einmal ansatzweise auseinander. Er hält es vielmehr für überraschend, dass das Verwaltungsgericht nicht - wie das Luftfahrt-Bundesamt - das Fehlen der erforderlichen Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen und das fachliche Verfahren als Hinderungsgrund für die Anerkennung angesehen, sondern darauf abgestellt habe, dass er - der Antragsteller - sich über Vorgaben der JAR-FCL zum einzuhaltenden Prüfungsverfahren hinweggesetzt habe. Daraus kann der Antragsteller zu seinen Gunsten nichts herleiten. Das Luftfahrt-Bundesamt hat festgestellt, aus den im Zusammenhang mit der praktischen Prüfung am 24. Dezember 2006 stehenden Vorkommnissen und den daraus gewonnenen Erkenntnissen ergebe sich, dass der Antragsteller nicht über die für einen Prüfer für praktische Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A) erforderlichen Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen und fachlichen Verfahren verfüge. Der Antragsteller ist dieser Feststellung entgegengetreten. Das musste den Schluss nahelegen, dass der Antragsteller, wenn er denn - wie behauptet - über die erforderlichen Kenntnisse verfügte, die rechtlichen Grundlagen und das gebotene fachliche Verfahren gleichwohl unbeachtet gelassen hat.

Im Übrigen wendet der Antragsteller ein, zu dem Prüfflug sei es aufgrund seines Irrtums, nicht aber deshalb gekommen, weil er sich über Rechtsvorschriften habe hinwegsetzen wollen. Mit diesem Einwand bestreitet der Antragsteller zwar, einen vorsätzlichen Rechtsverstoß begangen zu haben, davon bleibt aber die Feststellung des Verwaltungsgerichts unberührt, der Antragsteller biete nicht die Gewähr dafür, dass die maßgeblichen Vorschriften für die Durchführung praktischer Prüfungen in jeder Hinsicht eingehalten würden. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, warum die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht entgegengehalten habe, bei der am 24. Dezember 2006 durchgeführten praktischen Prüfung die Bestimmung der Ziffer 1.030 (c) (2) JAR-FCL nicht beachtet zu haben, und in diesem Zusammenhang die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände zurückgewiesen (S. 9 bis 11 des Beschlussabdr.). Auf diese Begründung im Einzelnen geht der Antragsteller nicht ein.

Soweit er nunmehr (Schriftsatz vom 18.11.2008) meint, der Flug am 24. Dezember 2006 sei gar nicht regelwidrig verlaufen, weil Frau E. (als verantwortliche Luftfahrzeugführerin) auf dem rechten Sitz habe Platz nehmen dürfen, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil das Verwaltungsgericht die Berechtigung dieser Vorgehensweise ausdrücklich offengelassen hat (S. 11 des Beschlussabdr.). Davon abgesehen verkennt der Antragsteller auch insoweit die Rechtslage. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LuftVO sind Luftfahrzeuge während des Fluges und am Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle des Abs. 3, wenn der Halter etwas anderes bestimmt hat (§ 2 Abs. 2 Satz 2 LuftVO). Als Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers gilt bei Flugzeugen mit nebeneinander angeordneten Sitzen regelmäßig der linke Sitz (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LuftVO). Dass Prüfungsflüge von der Bestimmung des § 2 Abs. 2 LuftVO ausgenommen sind, trägt einerseits dem Zweck derartiger Flüge und andererseits dem Umstand Rechnung, dass bei Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern diese als diejenigen gelten, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 LuftVG). § 2 Abs. 2 Satz 2 LuftVO hindert damit nicht, dass der Fluglehrer auf dem zweiten Sitz (rechts) und der Prüfer auf dem rückwärtigen Sitz in beobachtender Position Platz nimmt. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295, Ziffer 9 (i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVZO) bestimmt aber ausdrücklich für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen für Flugzeuge mit zwei Piloten und die praktische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A), dass die Prüfung/Überprüfung für Flugzeuge mit zwei Piloten mit einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung durchzuführen ist und bei Ablegung im Flugzeug (anstatt im Flugsimulator) ein Lehrberechtigter die Rolle des zweiten Piloten einnehmen muss. Daraus folgt weiter, dass in dieser Prüfungs/Überprüfungssituation der Prüfer seinen Platz hinten einnimmt. Wenn der Antragsteller demgegenüber offenbar zum Ausdruck bringen will, dass hier unterschiedliche und gleichermaßen vertretbare Rechtsauffassungen, nämlich die seine und jene des Luftfahrt-Bundesamtes einander gegenüberstünden, so kann darin nur der Versuch erblickt werden, die Nichtbeachtung der rechtlichen Anforderungen zu bagatellisieren.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers spricht gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht, dass die Nichtanerkennung als Senior Examiner unverhältnismäßig sei. Die Überwachungstätigkeit als erfahrener Prüfer mit besonderer Anerkennung ist kein selbständiger Beruf, sondern nur eine Form der Berufsausübung. Sie kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden, soweit dies durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der besonderen Anerkennung als erfahrener Prüfer und der einem solchen Prüfer zugewiesenen Aufgaben hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass ein solcher Prüfer in jeder Hinsicht Gewähr für eine gewissenhafte und vorschriftentreue Durchführung der Überprüfung bieten müsse. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu Recht darauf verwiesen, dass der erfahrene Prüfer mit besonderer Anerkennung einem Inspektor der zuständigen Stelle gleichgestellt ist. Die damit verbundene besonders hohe Verantwortung rechtfertigt es, auch besonders strenge Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit zu stellen und festgestelltem Fehlverhalten im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung der Anerkennung besonderes Gewicht zuzumessen. Dass der Antragsteller diesen Anforderungen bei der im Rahmen dieses Verfahrens anzustellenden Betrachtung voraussichtlich nicht genügt, hat die Vorinstanz mit vertretbaren Gründen, die der Antragsteller nicht erschüttert hat, angenommen.

Nach dem Vorstehenden kommt es ebenso wie nach der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses - da bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist - auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes nicht an. Auch insoweit wäre jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund auch hinsichtlich der Verlängerung der Anerkennung als sog. Senior Examiner nicht hinreichend dargelegt worden sei, nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht der Streitwertbemessung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwendungen nicht erhoben haben und der der Senat folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).