Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.09.2013, Az.: 15 UF 177/13

Anforderungen an die Genehmigungspflichtigkeit bei der Unterbringung eines Kindes; Bestimmung des Begriffs der Freiheitsentziehung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.09.2013
Aktenzeichen
15 UF 177/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 53882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0902.15UF177.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hildesheim - 05.08.2013 - AZ: 38 F 308/13

Fundstellen

  • FF 2014, 38
  • FPR 2013, 5
  • MDR 2013, 1283-1285
  • NJW 2014, 163-164
  • NJW 2013, 6
  • ZKJ 2013, 502-503

Amtlicher Leitsatz

Bei einem elfjährigen Kind stellt die Notwendigkeit, beim Verlassen der Station einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie einen in üblicher Schalterhöhe angebrachten Türentriegelungsknopf drücken zu müssen, keine genehmigungspflichtige Freiheitsentziehung dar.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 5. August 2013 - 38 F 308/13 - aufgehoben. Die Anträge der Kindeseltern auf familiengerichtliche Genehmigung werden zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Jeder Beteiligte trägt seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren selbst.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 24. Juni 2013 wurde der elfjährige P. von seiner Mutter in das A.-K. in H. gebracht, nachdem er bei bestehenden langjährigen Verhaltensauffälligkeiten in Form einer massiv ausgeprägten Verweigerungshaltung bei niedriger Frustrationstoleranz die Mitarbeit in der Tagesklinik C. zuletzt verweigert hatte. Es kam zu aggressiven Impulsdurchbrüchen, in deren Rahmen P. die Betreuerin geschlagen und getreten hat. Auf Antrag der Kindeseltern genehmigte das Amtsgericht - Familiengericht - Celle mit Beschluss vom 24. Juni 2013 - 8 F 8079/13 - die vorläufige Unterbringung von P..

Der vom Amtsgericht bestellte Verfahrensbeistand beantragte die Aufhebung des Beschlusses im Hinblick darauf, dass die Station offen geführt werde. Dies lehnte das Amtsgericht Hildesheim, das das Verfahren übernommen hatte, mit Beschluss vom 1. August 2013 - 38 F 108/13 - ab. Auf Antrag der Kindeseltern genehmigte das Amtsgericht Hildesheim mit Beschluss vom 5. August 2013 die weitere vorläufige Unterbringung von P.. Die Anhörung wurde am 7. August 2013 nachgeholt.

Mit der Beschwerde vom 7. August 2013 macht der Verfahrensbeistand geltend, dass die derzeitigen Bedingungen der Station keinen freiheitsentziehenden Charakter hätten.

Der Senat hat durch den beauftragten Richter den richterlichen Augenschein eingenommen und P. persönlich angehört.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung der Anträge der Kindeseltern.

Die Voraussetzungen des § 1631b S. 1 BGB sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift bedarf die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Familiengerichts.

Das Tatbestandsmerkmal der "Unterbringung" ist durch die Fremdplatzierung von P. unzweifelhaft erfüllt (vgl. Veith in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1. November 2011, Edition 28, § 1631b BGB, Rn. 2; Staudinger/Salgo, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearbeitung 2007, § 1631b, Rn. 11).

Eine Unterbringung eines Kindes ist jedoch nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Eine Freiheitsentziehung ist dann gegeben, wenn eine Maßnahme einem Menschen umfassend den Gebrauch der persönlichen Freiheiten nimmt, indem sie ihm die Möglichkeit entzieht, seinem natürlichen Willen folgend einen Raum zu verlassen (BVerfGE 10, 302, 309 f.; BGHSt 14, 314, 315 f.; 32, 183, 188 f.). Abzustellen ist daher darauf, ob das Kind die tatsächliche Möglichkeit hat, sich frei zu bewegen und selbst zu entscheiden, wohin es möchte (Hamdan in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 1631b Rn. 3). Maßgebend ist dabei lediglich der eingetretene Erfolg, nicht das eingesetzte Mittel oder der Zweck der Maßnahme (OLG Hamm FamRZ 1962, 302, 309 f.).

In Betracht kommen in erster Linie bauliche und raumgestaltende Maßnahmen wie Gitter, Zäune, Mauern, gesicherte Türen und Fenster sowie die Überwachungs- und Kontrollsysteme zur Verhinderung des Verlassens einer Einrichtung (Staudinger/Salgo, § 1631b Rn. 12). Bei geschlossenen Anstalten oder geschlossenen Abteilungen solcher Einrichtungen liegt regelmäßig eine Freiheitsentziehung vor. Aber auch in einer offenen Einrichtung kann das Festhalten auf einem bestimmten beschränkten Raum eine genehmigungspflichtige Freiheitsentziehung darstellen (BT-Drs. 8/2788, Seite 51).

Nicht genehmigungsbedürftig sind dagegen typische Freiheitsbeschränkungen partieller Art, wie sie zwangsläufig mit der Unterbringung von Minderjährigen in Einrichtungen einhergehen, insbesondere begrenzte Ausgangszeiten, Ausgehverbote, Hausarbeitsstunden oder auch Stuben- bzw. Hausarrest (BT-Drs. 8/2788, Seite 38). Gleiches gilt, wenn Minderjährige die Einrichtung nicht jederzeit verlassen können, z. B. weil das Haus nachts abgeschlossen wird (Staudinger/Salgo, § 1631b Rn. 13).

Bei der Abgrenzung zwischen der genehmigungsbedürftigen Freiheitsentziehung und der genehmigungsfreien Freiheitsbeschränkung verschiebt sich die Grenze mit zunehmendem Kindesalter, ohne dass es bestimmte, feste Altersgrenzen gibt (Huber in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 1631b Rn. 5; Veith, § 1631b Rn. 3). So kann sich eine Maßnahme für ein Kleinkind als Freiheitsbeschränkung darstellen, für einen Jugendlichen jedoch eine Freiheitsentziehung bedeuten. Abzustellen ist dabei darauf, ob die Freiheitsbeschränkung über das in diesem Alter übliche Maß hinausgeht (BT-Drs. 8/2788, S. 51; OLG Düsseldorf NJW 1963, 365, 367).

Die konkreten räumlichen Verhältnisse stellen für P. keine Freiheitsentziehung dar. Er ist nicht gehindert, außerhalb der hier nicht relevanten Nachtzeit, in der die Station abgeschlossen ist, diese zu verlassen, soweit es seinem natürlichen Willen entspricht. Er ist weder durch mechanische Sicherungsmaßnahmen noch durch technische Überwachung daran gehindert, den Türentriegelungsknopf zu drücken und sodann über die Tür die Station 50 zu verlassen und könnte sich sodann im gesamten Haus, auf dem Gelände der Kinder- und Jugendpsychiatrie und darüber hinaus frei bewegen.

Zwar stellt die Notwendigkeit, einen Türentriegelungsknopf zu drücken, gegenüber dem bloßen Öffnen einer Tür mittels der Türklinke ein gewisses Hindernis dar.

Ein tatsächliches Hindernis ist darin jedoch nicht zu sehen, weil der physische und zeitliche Mehraufwand sehr gering ist. Er liegt in dem Erfordernis, zusätzlich im Vorbeigehen einen Taster zu drücken und bedarf zeitlich weniger als eine Sekunde.

Das Hindernis könnte eher in psychischer Hinsicht darin gesehen werden, dass durch das Erfordernis, einen Türentriegelungsknopf zu drücken, eine zusätzliche Hemmschwelle errichtet wird, die vom Kind überwunden werden muss. Dieses subjektive Hindernis geht aber nicht über die pädagogisch wirkenden Maßnahmen hinaus. Auf der Station 50 gibt es feste Ausgangsregeln, die für jedes Kind einsehbar in einem Ausgangsplan zusammengefasst sind. Den dort untergebrachten Kindern ist klar, dass sie sich an diese Ausgangsregel zur Vermeidung pädagogischer Maßnahmen zu halten haben. Solche Regeln sind der Erziehung immanent und notwendig, um die Bedeutung und Notwendigkeit von Grenzziehungen und etwaiger negativer Folgen bei Übertretungen zu erlernen.

Die Situation ist damit vielen anderen Alltagssituationen vergleichbar. So werden regelmäßig im häuslichen Bereich die Eltern bestimmen, ob, wann und wie lange ein Kind das Haus verlassen darf. Gleiches gilt für den schulischen Bereich, in dem es den Kindern regelmäßig untersagt ist, in Pausen den Schulhof zu verlassen. Kommt es in diesen Bereichen zu Regelverletzungen, sieht sich das Kind entsprechenden pädagogischen Maßnahmen, gleich welcher Art, ausgesetzt.

Gleiches gilt für die Station 50, in der das Verlassen der Station ohne vorheriges Abmelden oder entgegen den Festlegungen im Ausgangsplan gleichermaßen zu pädagogischen Maßnahmen wie etwa der Kürzung des Ausgangs führen würde. So sieht auch P. die Notwendigkeit, den Türentriegelungsknopf zu drücken, nicht als Hindernis an. Bei ihm wirken vielmehr die pädagogischen Maßnahmen, da er das Verlassen der Station ohne Bescheid zu sagen als "Abhauen" bezeichnete. Es ist daher festzustellen, dass allein die pädagogisch gesetzten Grenzen und ihre Akzeptanz dazu führen, dass die Station nicht ohne Erlaubnis verlassen wird. Der Türentriegelungsknopf ist dabei ohne Relevanz.

Insofern unterscheidet sich die Station 50 auch nicht von anderen Kinderstationen außerhalb der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Auch in Abteilungen für Onkologie, innere Medizin oder Chirurgie dürfen Kinder im Alter von P. die Station nicht ohne Zustimmung des Stationspersonals verlassen.

Auch der Umstand, dass das Stationspersonal geschildert hat, dass eine - wenn auch nicht durchgängige - so jedoch weitreichende Beobachtung der Kinder stattfindet, so dass ein unerlaubtes Verlassen der Station voraussichtlich auffallen würde, ändert hieran nichts, weil Zielsetzung auch hier die Einhaltung bestehender Regeln mit pädagogischen Mitteln ist.

Ebenfalls führt das subjektive Empfinden von P., dass er sich "ein bisschen" eingesperrt fühle, nicht zur Annahme einer Freiheitsentziehung, weil es wie oben dargelegt an der Wesentlichkeit von objektiven Hindernissen, sich frei zu bewegen, fehlt. Er hat dies auf Nachfrage durch den beauftragten Richter auch dahin konkretisiert, dies beruhe auf dem "hohen Zaun" des Gartens. Der beauftragte Richter konnte feststellen, dass es sich hierbei um einen ca. 4 m hohen Stahlgitterzaun handelt, der das als geräumig zu bezeichnende Außengelände der Station vollständig umschließt.

Es ist nachvollziehbar, dass sich hieraus das Gefühl des Eingesperrtseins ergeben kann. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass es für die Frage der Freiheitsentziehung lediglich darauf ankommt, ob sämtliche Möglichkeiten, die Räumlichkeiten seinem freien Willen entsprechend zu verlassen, ausgeschlossen sind. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob dies von jedem Ort der Räumlichkeiten gleichermaßen möglich ist. Denn auch bei Hinwegdenken des Zauns wäre aufgrund der dort vorhandenen üblichen Böschungsbefestigung und des Bewuchses ein Verlassen des Geländes in einer Weise erschwert, die über das Hindernis durch den Türentriegelungsknopf weit hinausgeht.

III.

Das Verfahren ist gemäß Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 vor Nr. 1310 Kostenverzeichnis zum FamGKG gerichtsgebührenfrei. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 42 Abs. 3, 41 Satz 2, 40 Abs. 1 FamGKG.