Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 25.09.2013, Az.: 7 U 86/12

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.09.2013
Aktenzeichen
7 U 86/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 57575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0925.7U86.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 04.04.2012

Fundstellen

  • BauR 2015, 521-522
  • IBR 2014, 664

Amtlicher Leitsatz

Eine Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile (Entzug der Nutzungsmöglichkeit) für Sachen besteht nur für solche Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Hierzu zählen grundsätzlich nicht Kellerräume, die für Abstellzwecke vorgesehen sind, weil der Betroffene typischerweise auf ihre ständige Verfügbarkeit für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht nachhaltig angewiesen ist. Dasselbe gilt für Räume im Keller, die als Büroräume eingerichtet sind, sofern der Betroffene nicht auf eine ständige Verfügbarkeit gerade auch dieser Räume angewiesen ist. Das lässt sich nicht feststellen, wenn er 6 1/2 Jahre ohne diese Büroräume ausgekommen ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. April 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 18. Juli 2005 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.405,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2010 zu zahlen.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 18. Juli 2005 wird ferner insoweit aufrechterhalten, als dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den über den geltend gemachten Schaden hinausgehenden Mangelfolgeschaden zu ersetzen, die ihnen infolge der Durchfeuchtung des Kellerfußbodens in dem Doppelhaus A. E. 92a, 92b in S. entstanden ist.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 18. Juli 2005 aufgehoben, und die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 90 % und der Beklagte 10 %; hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz, die dieser allein zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für die Kläger: über 20.000 EUR.

Beschwer für den Beklagten: unter 20.000 EUR.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz anlässlich der in ihrem Wohnhaus aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden im Keller und im Bad des Dachgeschosses in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl. 357ff. GA) Bezug genommen.

Durch Urteil vom 4. April 2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts könne den Klägern schon deshalb kein Schadensersatz nach § 634 Ziffer 2 BGB zugesprochen werden, weil nicht feststehe, dass handwerkliche Mängel an der Hebeanlage im Keller und an den Duschen im Keller- und Obergeschoss zu den eingetretenen Schäden geführt hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der erhobene Anspruch der Höhe nach berechtigt sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie machen geltend, aufgrund der vorliegenden Gutachten stehe fest, dass der Beklagte durch seine Gewerke, soweit er sie direkt im Auftrag der Kläger durchgeführt habe, ursächlich und schuldhaft erhebliche Feuchtigkeitsschäden im Kellerbereich und im Obergeschoss des Badezimmers verursacht habe. Die Hebeanlage habe nicht nur eine defekte Rückschlagklappe aufgewiesen, sie sei auch nicht fachgerecht im Estrichfußboden eingebaut worden. Außerdem sei eine Leckage an einem Teilstück des Bodenablaufrohres unterhalb des Fußbodens vorhanden gewesen, was sich ebenfalls auf das Gewerk des Beklagten bezogen habe. Durch dieses Loch sei Wasser in den Fußbodenaufbau des Kellers geflossen und habe diesen durchfeuchtet, wobei aufgrund der defekten Rückstauklappe der Hebeanlage verstärkt Wasser in dieses Rohr habe laufen können. Ferner seien von dem Beklagten die Duschen mangelhaft eingebaut worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der von den Klägern geltend gemachte und erstinstanzlich eingehend dargelegte Mangelfolgeschaden, den die Versicherung nicht übernommen habe (die Mängel selbst sind berechtigt; der Mangelschaden ist reguliert), erstattungsfähig.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. das Versäumnisurteil vom 18. Juli 2005 aufrechtzuerhalten,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 43.119,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (5. Dezember 2011) zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche über den dem Klageantrag zu 1. und 2. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der aufgrund des fehlerhaften Einbaus der Hebeanlage und des Bodeneinlaufs sowie der fehlenden Abdichtungen der Duschen im Obergeschoss und im Keller der Doppelhaushälfte 92a und b entstanden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend, es sei überhaupt nicht bewiesen, dass er schuldhaft und ursächlich den Klägern Schaden verursacht habe. Nur das Loch in der Leitung zur Hebeanlage sei an sich geeignet gewesen, Wassermengen zu generieren, um den ganzen Keller, wie von den Klägern behauptet werde, zu durchfeuchten; dieses Loch sei aber nicht von ihm, sondern von dem Estrichleger verursacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 30. Januar 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U. R. und P. S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 16. Mai 2013 und 5. September 2013 verwiesen.

Die Beiakten 1 OH 6/05 LG Lüneburg haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet.

1. Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten wegen eines Mangels an dem von ihm erstellten Werk ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von 4.405,79 EUR zu.

a) Die Kläger hatten den Beklagten außerhalb des mit der Fa. R. & B. Bauunternehmen GmbH abgeschlossenen Generalunternehmervertrags, der die Errichtung ihres Neubaus zum Gegenstand hatte, beauftragt, in dem im Keller befindlichen Hauswirtschaftsraum eine Hebeanlage nebst einem Bodenablauf zu installieren. Diese von ihm daraufhin erbrachten Leistungen hatte der Beklagte gegenüber den Klägern unter dem 24. April 2001 abgerechnet (s. Bl. 132 GA). Auf dieses Vertragsverhältnis findet, weil es im Jahr 2001 begründet worden ist, die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

aa) Unstreitig wies das von dem Beklagten erstellte Werk Mängel auf. Wie sich aus dem mit der Klageschrift vorgelegten Schadensgutachten L. der Versicherung vom 30. Oktober 2003 ergibt, welches auch auf eine von dem Beklagten selbst erteilte Auskunft zurückgeht, funktionierte die Hebeanlage wegen einer defekten Rückschlagklappe nicht ordnungsgemäß. Außerdem wies die Abwasserleitung, die von dem Bodenablauf zum Hebeanlage führt, in unmittelbarer Nähe des Bodenablaufs unterhalb des Fußbodens eine Undichtigkeit auf, durch die Wasser unbemerkt in den Fußboden des Kellers austrat. Dabei kam es zu einem verstärkten Wasseraustritt, weil die defekte Rückschlagklappe der Hebeanlage nicht verhindern konnte, dass das Wasser, welches etwa aus der angeschlossenen Waschmaschine in die Hebeanlage gelangte, vorübergehend in Richtung des Bodenablaufs floss (s. hierzu Seite 3 des o.g. Schadensgutachtens, Blatt 46 GA). Nachdem sich nach dem im September 2001 erfolgten Einzug der Kläger in das neu errichtete Haus erste Feuchtigkeitserscheinungen im Keller zeigten, die sich in der Folgezeit weiter verstärkten, veranlassten die Kläger im Frühjahr 2003 eine Untersuchung der Schadensursache; als Ursache wurde dabei die Leckage an der Abwasserleitung der Hebeanlage ausgemacht (s. hierzu Seite 6 das von der Versicherung in Auftrag gegebene Schadensgutachten B. vom 30. Juni 2003, Bl. 14 GA). Wie dem weiteren Schadensgutachten L. vom 30. Oktober 2003 zu entnehmen ist, war der Beklagte mit der Klärung der Schadensursache befasst gewesen; denn er hatte sich in dieser Angelegenheit mit Schreiben vom 11. März 2003 an den Bauträger gewandt und das beschädigte Teilstück des Abwasserrohres nebst Bodenablauf an sich genommen (s. hierzu Seite 2 des Schadensgutachten L., Bl. 45 GA).

Der fortlaufende Wasseraustritt aus der Leckage des Abwasserrohres hatte zu einer Durchfeuchtung des Kellerfußbodens geführt mit der Folge, dass der Bodenaufbau in den Kellerräumen des Hauses der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen B. aufgrund der andauernden Feuchtigkeitsbelastung erheblich durch Schimmelpilze belastet wurde, was den Austausch des Bodenaufbaus zweck Wiederherstellung eines schadensfreien Zustandes erforderlich machte (s. Seite 23 des Schadensgutachten B., Bl. 31 GA). Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens wurden sodann von dem Sachverständigen L. in seinem Gutachten die Kosten der Schadensbeseitigung ermittelt.

Die vorstehenden Ausführungen und Feststellungen der Sachverständigen in ihren Schadensgutachten, die die Kläger bereits mit der Klageschrift vorgelegt haben, sind von dem Beklagten in seiner Klageerwiderung nicht angezweifelt worden; insbesondere ist von ihm nicht in Abrede gestellt worden, dass der gesamte Kellerfußboden des Hauses saniert werden musste. Von ihm ist seinerzeit lediglich seine Verantwortung für die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel an seinem Werk zurückgewiesen worden; ferner hat er sich gegen die von den Klägern geltend gemachten Schadenspositionen gewandt.

Soweit der Beklagte in der Folge unter Hinweis auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Z. vom 22. Juli 2009 bestreitet, dass der ganze Keller durchfeuchtet gewesen sei und der gesamte Estrich im Keller habe entfernt werden müssen (Bl. 224/225, 243/244, Bl. 399 GA), erweist sich dieses nachträgliche Bestreiten als unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Die Feststellungen des Sachverständigen Z. bezogen sich auf den Zustand des Kellers am 15. Juni 2006; zu diesem Zeitpunkt war der Fußbodenaufbau im Keller längst entfernt gewesen. Auch wenn der Sachverständige Z. deshalb keinen akuten Schimmelbefall mehr feststellen konnte, ist von ihm bemerkt worden, dass es im Keller "muffig" nach abgestandener Feuchtigkeit roch (Seite 4, 7 seines Gutachtens vom 29. Juli 2009 in den Beiakten). Ungeachtet dessen ist der Sachverständige Z. ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass im Keller der gesamte Fußbodenaufbau ausgebaut werden musste, was bereits geschehen war, welcher deshalb komplett neu wieder herzuzustellen ist (Seite 8 seines Gutachtens). Ferner hat der Sachverständige Z. die Beweisfrage II. 5., bei der es um die Ursache für die Durchfeuchtung des kompletten Kellers geht, dahingehend beantwortet, dass ausweislich der Parallelgutachten (was die Schadensgutachten der Versicherung mit einschließt) die Feuchtigkeitsbelastung offensichtlich durch die defekte Hebeanlage bzw. deren Teile entstanden ist (Seite 10 seines Gutachtens). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2010 hat der Sachverständige Z. ferner ausdrücklich auf das Schadensgutachten B. hingewiesen und angemerkt, dass nach den Parallelgutachten eine defekte Leitung Schadensursache sein soll (s. Seite 4 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 464 der Beiakten). Nachdem der Beklagte die Richtigkeit der Feststellungen in den Schadensgutachten nicht in Frage gestellt hat, kann er, nachdem die Kläger daraufhin den Fußbodenaufbau im Keller entfernen ließen, nicht mehr schlicht den Inhalt der Schadensgutachten der Versicherung mit dem Verweis darauf, dass es sich hierbei nur um einen substantiierten Parteivortrag der Kläger handele, bestreiten. Sein Bestreiten geht hier deshalb fehl.

Nach alledem ist vorliegend zu Grunde zu legen, dass die defekte Rückschlagklappe der Hebeanlage und die Leckage an der Abwasserleitung im Bereich des Bodenablaufs zur vollständigen Durchfeuchtung des Fußbodenaufbaus im Keller des Hauses der Kläger geführt haben. Ob noch weitere Umstände wie die von dem Sachverständigen Be. beanstandete Einbausituation der Hebeanlage oder die nicht ordnungsgemäße Abdichtung der Aufstandsflächen der Duschwandprofile der Dusche im Kellergeschoß zu dem Auftreten von Feuchtigkeitserscheinungen im Keller beigetragen haben, kann vorliegend dahinstehen. Ohne die Leckage in der Abwasserleitung zur Hebeanlage wäre es nicht zu dem konkreten Schadensfall in Form der kompletten Durchfeuchtung des Kellerfußbodens gekommen. Da die anderen möglicherweise in Betracht kommenden Umstände hier hinweggedacht werden können, ohne dass dies Einfluss auf das konkrete Schadensereignis gehabt hätte, müssen diese Umstände wegen fehlender Mitursächlichkeit als Schadensursache ausscheiden.

bb) Wegen der an seinem Werk aufgetretenen Mängel, die bei den Klägern den Schadensfall im Keller verursacht haben, haftet der Beklagte grundsätzlich gemäß § 635 BGB a.F. auf Schadensersatz. Allerdings fallen nur die unmittelbaren Mangelfolgeschäden unter § 635 BGB, während die entfernteren Mangelfolgeschäden nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu erstatten sind (vgl. hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rdnr. 1688). Der Beklagte kann vorliegend nicht damit gehört werden, dass nicht feststehe, dass die Mängel bereits bei Annahme seines Werks vorhanden gewesen seien, was zu Lasten der Kläger zu gehen habe. Es gilt zwar der Grundsatz, dass vor der Abnahme die Beweislast für die Mangelfreiheit bei dem Auftragnehmer liegt, während es dem Auftraggeber nach der Abnahme obliegt, den von ihm behaupteten Mangel zu beweisen. Hier steht aber fest, dass das Werk des Beklagten mit Mängeln behaftet gewesen ist (in Form einer defekten Rückschlagklappe in der Hebeanlage sowie einer Leckage in der Abwasserleitung). Und es ist Sache des Beklagten, seine Verantwortung für diese Mängel auszuräumen. Sowohl im Rahmen des § 635 BGB a.F. als auch nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung hat der Unternehmen darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt und er ihn deshalb nicht zu vertreten hat (Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 1695 am Ende m. w. N., Rdnr. 1759; BGH, NJW-RR 1995, 684, 685). Der Grundsatz, dass der Schuldner, wenn eine objektive Pflichtverletzung gegeben ist, den Entlastungsbeweis zu führen hat, ist nunmehr auch in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB festgeschrieben. Vorliegend vermochte der Beklagte den Entlastungsbeweis nur bezüglich der Rückschlagklappe in der Hebeanlage, nicht dagegen auch hinsichtlich der Leckage des Abwasserrohres zu führen.

An den Entlastungsbeweis werden zwar keine hohen Anforderungen gestellt. Er ist erbracht, wenn der Schuldner die Ursache des Schadens nachweist und dartut, dass er diese nicht zu vertreten hat; ausreichend ist dabei, wenn er die Ursache wahrscheinlich macht und sicher ist, dass er für diese nicht einzustehen hat (Palandt, BGB, 71. Auflage, zu § 280 Rdnr. 40). Vorliegend hat sich der Beklagte darauf berufen, dass der Schaden am Abwasserrohr im Bereich des Bodeneinlaufs von dem Estrichleger verursacht worden sein soll, was er gemäß dem Schadensgutachten L. (s. dort Seite 2) in diesem Sinne bereits mit Schreiben vom 11. März 2003 dem Bauträger mitgeteilt haben soll. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte mit der Klageerwiderung geltend gemacht, dass die von ihm verlegten Anschlüsse im Keller vor dem Einbau des Estrichs mangelfrei gewesen seien, was seitens des Bauträgers geprüft worden sei (Bl. 100 GA). Dass das Abwasserrohr zum Bodeneinlauf, als der Estrichleger seine Arbeiten aufnahm, tatsächlich keine Beschädigungen aufwies, vermochte der Beklagte jedoch nicht zu beweisen. Seine dahingehende Behauptung hat der von ihm benannten Zeuge R., der der Geschäftsführer des Bauträgers war, bei seiner Vernehmung vor dem Senat nicht bestätigt. Der Zeuge sah sich aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraums nicht in der Lage, verwertbare Angaben zur Sache zu machen. Auch ansonsten deutet nichts darauf hin, dass es wahrscheinlich ist, dass das Abwasserrohr vor Beginn der Estricharbeiten mangelfrei war. Dies gilt umso mehr, als dass nicht bekannt ist, welcher Zeitraum zwischen den an der Hebeanlage durchgeführten Arbeiten des Beklagten und denen des Estrichlegers lag und wer ggf. zwischenzeitlich welche Arbeiten im Keller verrichtet hatte. Zudem ist das beschädigte Teilstück des Abwasserrohres nicht mehr vorhanden, so dass sich auch keine Rückschlüsse aus der Art der vorhandenen Beschädigung ziehen lassen. Nach dem Schadensgutachten L. vom 30. Oktober 2003 hatte der Beklagte selbst im Frühjahr 2003 das beschädigte Bauteil an sich genommen und anschließend entsorgt, so dass er die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten selbst herbeigeführt hat.

Im Ergebnis muss hier also offen bleiben, wann und wodurch die Leckage am Abwasserrohr eingetreten ist. Ist - wie vorliegend - die Schadensursache unaufklärbar, kann sich der Schuldner dadurch entlasten, dass er nachweist, dass er die ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat (Palandt, aaO.). Aber auch diesbezüglich vermochte der Beklagte den Entlastungsbeweis nicht zu führen.

Mit der Aussage des Zeugen S. konnte der Beklagten zwar nachweisen, dass er den Mangel an der Hebeanlage nicht zu vertreten hat. Der Zeuge S. hat vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass er, als er die Hebeanlage im Keller der Kläger aufgestellt und an die schon vorhanden gewesenen Leitungen angeschlossen habe, diese auch auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft habe; zu diesem Zwecke habe er Wasser in die Hebeanlage laufen lassen; die Hebeanlage mit ihrer Pumpe habe daraufhin einwandfrei gearbeitet, wobei sich das Rückschlagventil ordnungsgemäß geschlossen habe. Musste danach der Zeuge S. davon ausgehen, dass die Hebeanlage keinen Fehler aufweist, diese vielmehr in Zukunft einwandfrei funktionieren wird, trifft dem Beklagten mangels Erkennbarkeit des Defekts an der Rückschlagklappe der Hebeanlage kein Verschulden daran, dass eine mit einem Mangel behaftete Hebeanlage eingebaut worden ist.

Dagegen konnte der Beklagte mit der Aussage des Zeugen S. nicht beweisen, dass er auch in Bezug auf das Abwasserrohr die Arbeiten einwandfrei ausgeführt hatte.

Nach Angaben des Zeugen S. war das Abwasserrohr im Fußboden des Kellerraumes bereits verlegt gewesen, als er die Hebeanlage aufstellte. Konkrete Erinnerungen an dieses Rohr hat der Zeuge S. bei seiner Vernehmung nicht gehabt. So wusste der Zeuge nicht mehr, ob das Rohr, welches er an die Hebeanlage angeschlossen hatte, schon im Estrich eingebettet war oder nicht. Vor diesem Hintergrund kommt der Angabe des Zeugen, dass ihm an dem Rohr nichts, insbesondere kein Wasseraustritt, aufgefallen sei, keinerlei Beweiswert zu.

Dass sich der Zeuge nicht mehr an das Abwasserrohr zum Bodeneinlauf erinnern kann, beruht offenbar darauf, dass zum einen seit der Montage der Hebeanlage inzwischen mehr als 12 Jahre verstrichen sind und dass der Zeuge - im Unterschied zu der Hebeanlage - sich mit dem vorverlegt gewesenen Rohr nicht zu befassen hatte. Seine Aufgabe bestand darin, die Hebeanlage zu installieren; dagegen ging sein Auftrag nicht dahin, die Vorarbeiten dahingehend zu kontrollieren, ob das Rohr keine Beschädigungen aufweist sowie, ob es fachgerecht verlegt und an den Bodenablauf angeschlossen war. Deshalb verbietet es sich, aus der Angabe des Zeugen, dass alles in Ordnung gewesen sei, abzuleiten, dass das Rohr seinerzeit fehlerfrei gewesen sei. Ob dies tatsächlich der Fall war, muss vielmehr nach der Aussage des Zeugen ungeklärt bleiben.

Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Zeuge weiter angegeben hat, dass er nicht bemerkt habe, dass Wasser aus dem Rohr ausgetreten sei. Hieraus lässt sich nicht ansatzweise der Schluss ziehen, dass das Rohr seinerzeit keine Undichtigkeiten aufgewiesen haben kann. Auf Vorhalt hat der Zeuge eingeräumt, dass er an dem Rohr selbst, weil dies nicht üblich gewesen sei, keine Dichtigkeitsprüfung durch Abdrücken des Rohres vorgenommen habe; auch könne er nicht mehr sagen, auf welchem Wege er Wasser in die Hebeanlage gefüllt habe. Auch hieraus folgt, dass der Zeuge dem Abwasserrohr nebst Bodenablauf seinerzeit keine Beachtung geschenkt hatte, was ein Grund dafür ist, dass er aus seiner Erinnerung heraus keine Angaben zum Rohr und seinem Zustand machen konnte. Hatte sich der Zeuge aber mit dem Rohr nicht gezielt befasst, muss offen bleiben, ob dem Zeugen, wenn aus dem Rohr anlässlich des Befüllens der Hebeanlage Wasser ausgetreten wäre, dies zwingend aufgefallen wäre, oder ob er unter den gegebenen Umständen einen Wasseraustritt nicht wahrgenommen hätte. Die Aussage des Zeugen S. ist nach alledem als Nachweis dafür, dass das Abwasserrohr nebst Bodenablauf mangelfrei verlegt gewesen war, nicht geeignet.

b) Der Beklagte muss sich deshalb daran festhalten lassen, dass er wegen des o. g. Mangels an seinem Werk, der ursächlich für die Durchfeuchtung des Kellerfußbodens im Hause der Kläger war, schadensersatzpflichtig ist. Seine Schadensersatzpflicht ergibt sich dabei aus dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung. Denn die Kläger machen im hiesigen Verfahren ausnahmslos sogen. entferntere Mangelfolgeschäden geltend, also Schäden, die nicht eng und unmittelbar mit dem Mangel, der Leckage an der Abwasserleitung, zusammenhängen, sondern die erst auf die anschließend eingetretenen Beschädigung des Kellerfußbodens zurückzuführen sind.

Von den von den Klägern bezifferten Schadensersatzansprüchen in Höhe von insgesamt 58.349,40 EUR stehen 51.217,28 EUR im Zusammenhang mit der Durchfeuchtung des Kellerfußbodens. Hinsichtlich der einzelnen von ihnen vorgebrachten Schadenspositionen gilt folgendes:

aa) Die Kläger verlangen zunächst als Nutzungsausfall für den Keller in der Zeit von Mai 2005 bis November 2011 zum einen 6.002,88 EUR für die als Abstellräume genutzten Kellerräume und zum anderen weitere 35.028,63 EUR für die als Büroräume genutzten Kellerräume (Bl. 307 GA). Ihr Begehren erweist sich als unbegründet; denn diesbezüglich liegt kein erstattungsfähiger Schaden vor.

Eine Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile (Entzug der Nutzungsmöglichkeit) für Sachen besteht nur für solche Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sind (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage, zu § 249 Rdnr. 49). Hierzu zählen grundsätzlich nicht Kellerräume, die für Abstellzwecke vorgesehen sind, weil der Betroffene typischerweise auf ihre ständige Verfügbarkeit für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht nachhaltig angewiesen ist. Hinzu kommt vorliegend, dass den Klägern anderweitige Abstellmöglichkeiten zunächst in ihrem alten Bauernhaus und dann in ihrer eigenen Halle zur Verfügung standen (Bl. 305 GA). Ein Ersatz für entgangene Gebrauchsvorteile scheidet aber immer dann aus, wenn der Geschädigte den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit durch zumutbare Maßnahmen auffangen kann (Palandt, aaO., Rdnr. 51 i. V. m. Rdnr. 42). Die Unterstellung der Sachen in dem leerstehenden Bauernhaus und der Halle ist solch eine zumutbare Maßnahme.

Aber auch für die Räume im Keller, die als Büroräume eingerichtet waren, können die Kläger keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Sind nur einzelne Räume in einem Haus nicht nutzbar, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfalls nur in Betracht, wenn die betroffenen Räume für den Anspruchsteller eine zentrale Bedeutung haben, weil er auf eine ständige Verfügbarkeit gerade auch dieser Räume angewiesen ist. Das lässt sich hier schon deshalb nicht feststellen, weil die Kläger, die Landwirtschaft betreiben, 6 1/2 Jahre ohne diese Büroräume ausgekommen sind. Hieraus folgt für sich gesehen schon, dass diese Büroräume im Keller keine zentrale Bedeutung für ihre Lebensführung haben, weil sie diese Räume nicht zwingend benötigen. Anderenfalls hätte es nahegelegen, dass sie sich Büroräume angemietet hätten. Mit der Berufungsbegründung wenden die Kläger zwar ein, dass den Kellerräumen, die sie vor dem Schadensfall nicht lediglich als Abstellräume genutzt hatten, in Bezug auf ihre Lebensplanung und Führung eine erhebliche Wichtigkeit zugekommen sei. Hiergegen spricht aber bereits, dass die Kellerräume, wie die Kläger selbst vortragen, nicht baurechtlich als Wohnräume genehmigt waren, obgleich die Voraussetzungen für eine derartige Genehmigung gegeben sein sollen. Indem die Kläger es unterlassen haben, die behördliche Genehmigung einzuholen, haben sie zu erkennen gegeben, dass die Räume entsprechend der erteilten Genehmigung nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt waren, diese daher für sie nicht von zentraler Bedeutung waren. Sie sind auf Grundrisszeichnung zum Bauvertrag (Bl. 311 d. A.) nur als Kellerräume bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Kläger 6 1/2 Jahre lang keine Anstalten gemacht hatten, zusätzliche Räume anzumieten, was ebenfalls nur den Schluss zulässt, dass die nicht nutzbar gewesenen Räume im Keller für ihre Lebenshaltung nicht von entscheidender Bedeutung waren. Dass sich die Kläger keine Büroräume angemietet haben, beruht offenbar darauf, dass ihnen genügend Räumlichkeiten für ihre Büroarbeiten zur Verfügung standen, so dass es auch an der weiteren Anspruchsvoraussetzung der fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung fehlt. Wer etwa sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, ihm aber ein Zweitwagen zur Verfügung steht, kann wegen des verunfallten Fahrzeugs keine Nutzungsentschädigung beanspruchen (Palandt, aaO., zu § 249 Rdnr. 42). So verhält es sich hier letztlich auch. Die Kläger konnten auf andere Räumlichkeiten zugreifen. Dass dies für sie an sich unzumutbar war, ist nicht ersichtlich und von ihnen auch nicht dargetan. Das Landgericht hat bereits in seinem Urteil darauf abgestellt, dass angesichts der Dauer der Nichtnutzung davon auszugehen ist, dass ein Nutzungswille der Kläger nicht bestanden hat und kein entsprechender Bedarf bestand (s. 359 R GA). Dem sind die Kläger in ihrer Berufungsbegründung nicht substantiiert entgegen getreten; sie haben lediglich pauschal eingewandt, dass die Büroräume für sie von erheblicher Wichtigkeit waren, was aber im Widerspruch zu der tatsächlichen Handhabung steht.

Letztlich spricht hier ohnehin gegen die beanspruchte Nutzungsausfallentschädigung, dass die Büroräume im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Kläger stehen, ein abstrakter Nutzungsausfall aber nur für privat genutzte Sachen anerkannt ist. Bei dem Ausfall der Nutzung von gewerblich genutzten Sachen ist der Geschädigte gehalten, seinen Schaden, der ihm durch die entgangene Nutzung entstanden ist, über die konkret angefallenen Mehraufwendungen oder im Rahmen des § 252 BGB als entgangenen Gewinn geltend zu machen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 6. Teil, Seite 387, vor Rdnr. 155).

bb) Die Kläger verlangen ferner für den Nutzungsausfall der Halle einen Betrag von 4.160 EUR, weil sie ihre Möbel etc., die sich ursprünglich im Keller befanden und dann zunächst von Mai 2005 bis Juni/Juli 2006 im alten Bauernhaus, sodann von Juni/Juli 2006 bis Dezember 2006 in Containern sowie anschließend in einem Blockhaus untergebracht waren (Bl. 250/251 GA), in der Zeit von Juli 2007 bis November 2011 in einem Lagerraum (Abstellraum) in ihrer eigenen neu errichteten Halle auf ihrem Grundstück untergebracht hatten, die sie deshalb nicht anderweitig nutzen konnten (Bl. 306 GA). Diesbezüglich liegt ebenfalls kein erstattungsfähiger Vermögensschaden vor. Dies wäre nur der Fall, wenn die Kläger die Halle, wenn diese nicht durch die Möbel etc. belegt gewesen wäre, anderweitig gegen Entgelt vermietet hätten oder wenn sie selbst für sich Räumlichkeiten als Ersatz für die Halle anmieten mussten. Beides ist hier aber nicht gegeben.

cc) Soweit die Kläger dagegen 3.499,32 EUR für die Anmietung von Containern, 180 EUR als angefallene Kosten für die Mithilfe Dritter beim Ausräumen des Kellers und den Transport der Sachen, 306,47 EUR als angefallene Kosten für die Umsetzung der Computeranlage (Anlagensteuerung) sowie 420 EUR als Kosten für die Anmietung eines Wohnwagens als Schadensersatz beanspruchen, stehen ihnen diese geltend gemachten Beträge von insgesamt 4.405,79 EUR zu.

(1) Die Kläger hatten ihre Gegenstände aus dem Keller vorübergehend im 2. Halbjahr 2006 in angemieteten Containern untergebracht und hierfür ausweislich der vorgelegten Quittungen insgesamt 3.499,32 EUR aufgewandt (s. Bl. 312ff GA). Diese Kosten sind erstattungsfähig. Denn für die Sanierung des Kellerfußbodens, bedingt durch dessen Durchfeuchtung, musste der Keller geräumt werden; und die Kosten hierfür stellen sich als adäquater Schaden dar, der auch unter den sogen. Schutzzweck der Norm fällt. Dem steht entgegen dem Landgericht nicht entgegen, dass der Keller baurechtlich nicht als Wohnraum genehmigt worden ist. Den Klägern war es unbenommen, beliebige Gegenstände in den Kellerräumen unterzubringen, die nun anderweitig gelagert werden mussten.

Dass die Containerkosten dem Grunde und der Höhe nach erforderlich waren, ist von dem Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr bestritten worden (Bl. 442 GA).

(2) Erstattungsfähig sind auch die an Dritte gezahlten Beträge von 180 EUR für das Ausräumen des Kellers und den mehrfachen Transport der Sachen (s. Berechnung Bl. 307 ff. GA) sowie die angefallenen Kosten für die Umsetzung der Anlagensteuerung von 306,47 EUR (s. Rechnung Bl. 256 GA). Auch diese Aufwendungen sind allein aufgrund des Schadensfalles angefallen.

Ein Bestreiten des Beklagten zum Grund und zur Höhe dieser Schadenspositionen liegt ebenfalls nicht mehr vor (s. hierzu Bl. 340 GA). Von dem Beklagten wird lediglich eingewandt, dass die Anlagensteuerung baurechtlich nicht im Keller habe betrieben werden dürfen, worauf es hier aber nicht ankommt. Den Klägern war es nicht verwehrt, den Keller gelegentlich für ihre beruflichen Zwecke zu nutzen. Da es auch nicht ungewöhnlich ist, dass sich beruflich genutzte Gegenstände in einem grundsätzlich nutzbaren Keller befinden, fallen die Kosten für die Umsetzung der Computeranlage ohne weiteres unter den sogen. Schutzzweck der Norm.

(3) Zu ersetzen sind ferner die bei den Klägern ausweislich der Rechnung vom 20. Juni 2005 angefallenen Wohnwagenkosten von 420 EUR (Bl. 257 GA). Die Kläger hatten für 14 Tage im Sommer 2005, als die Trocknungsarbeiten im Keller stattfanden, in einem Wohnwagen gelebt, weil sie ihre Wohnung im Haus wegen der mit den Trocknungsgeräten verbundenen Lärmbelästigung nicht nutzen konnten. Da die Kosten für den Wohnwagen durch den Schadensfall herausgefordert worden sind, sind auch diese zu erstatten. Sein Bestreiten zu dieser Schadensposition hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls aufgegeben (Bl. 446 GA).

dd) Nicht beanspruchen können die Kläger die in Ansatz gebrachten 1.619,98 EUR für die Reinigung des Wohnhauses. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen war sicherlich die Durchführung von Reinigungsarbeiten erforderlich gewesen. Diesbezüglich haben die Kläger aber einen bei ihnen eingetretenen Schaden nicht schlüssig dargetan. Sie stützen ihre Schadensersatzforderung auf den von ihnen eingeholten Kostenvoranschlag der Fa. Sch. über 1.619,98 EUR netto (Bl. 85 GA). Diese Kosten sind bei ihnen aber nicht angefallen, weil sie die Reinigungsarbeiten selbst durchgeführt hatten. Da sie sich zu ihrem Arbeitsaufwand nicht erklärt haben, was dem Kläger zu 1 in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr möglich war, konnte mangels einer entsprechenden Grundlage für eine Schätzung hier kein Schadensbetrag ausgemacht werden.

c) Der den Klägern mithin zustehende Schadenersatzanspruch in Höhe von 4.405,79 EUR ist nicht verjährt. Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung betrug 30 Jahre. Durch die Schuldrechtsreform ist gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBG an Stelle dieser Frist vorliegend die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB getreten, die gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 3 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen begann. Diese Frist war noch nicht abgelaufen, als die Kläger im Jahre 2005 wegen des Schadensfalles im Keller ihres Hauses eine kombinierte Leistungs- und Feststellungsklage gegenüber dem Beklagten erhoben haben. Hierdurch ist es gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Hemmung der Verjährungsfrist gekommen, die mit dem Landgericht nicht gemäß § 204 Abs. 2 BGB zwischenzeitlich geendet hatte. Die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Hemmung infolge Stillstand des Verfahrens durch sein Nichtbetreiben ausläuft, findet dann keine Anwendung, wenn für das Untätigbleiben des Berechtigten ein triftiger und für den anderen Teil erkennbare Grund bestand (Palandt, aaO., zu § 204 Rdnr. 47). Dies war hier im Hinblick auf das von den Klägern parallel gegenüber dem Generalunternehmer eingeleitete selbständige Beweisverfahren der Fall. Obgleich dem Beklagten nur von dem Generalunternehmer der Streit verkündet worden war, die Wirkung der Streitverkündung also nur zwischen ihnen eintreten konnte, stellte sich der Ausgang des selbständigen Beweisverfahrens hier dennoch als triftiger Grund für ein Zuwarten dar, weil die in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten insbesondere zur Hebeanlage auch für das hiesige Verfahren von Bedeutung sein konnten.

2. Soweit die Kläger dagegen wegen vermeintlicher Mängel an der Dusche im Obergeschoss ihres Hauses von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 7.132,12 EUR beanspruchen, sind etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt.

Wegen der fehlerhaften Abdichtung der Dusche im Obergeschoss haben die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 im Wege der Klageerweiterung Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längst abgelaufen.

Das von den Klägern im Jahre 2005 angestrengte selbständige Beweisverfahren (1 OH 6/05) erstreckte sich zwar nicht nur auf den Wasserschaden im Keller, sondern auch auf Feuchtigkeitsschäden im Badezimmer der Obergeschosses. Das selbständige Beweisverfahren haben die Kläger aber ausschließlich gegenüber der Fa. R. & B. Bauunternehmen GmbH beantragt und nicht auch gegenüber dem Beklagten. Auch ist dem Beklagten in diesem Verfahren nicht von den Klägern der Streit verkündet worden. Die Streitverkündung gegenüber dem Beklagten ist vielmehr durch Fa. R. & B. Bauunternehmen GmbH erfolgt (s. Bl. 88 der Beiakten), was den Klägern hier nicht zu Gute kommen kann. Denn die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB infolge Zustellung der Streitverkündung tritt nur ein, wenn die Streitverkündung von dem Berechtigten ausgeht; die Streitverkündung eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung zugunsten des Berechtigen nicht (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage, zu § 204 Rdnr. 21, ferner Rdnr. 9). Vorliegend waren ausschließend die Kläger Berechtigte von Schadensersatzansprüchen aus dem von ihnen außerhalb des Generalunternehmervertrages mit dem Beklagten selbst abgeschlossenen Werkvertrag, die aber zu keinem Zeitpunkt selbst die Streitverkündung gemäß § 73 ZPO erklärt haben.

3. a) Der von den Klägern erhobene Feststellungsantrag kann, soweit er sich auf Mängel der Dusche des Obergeschosses bezieht, von vornherein keinen Erfolg haben, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger im Zusammenhang mit der Dusche verjährt sind.

b) Demgegenüber hat der Feststellungsantrag, bezogen auf den weitergehenden Mangelfolgeschaden, der den Klägern infolge der Durchfeuchtung ihres Kellerfußbodens entstanden ist, Erfolg. Hierauf ist der Feststellungsausspruch in Abweichung von dem gestellten Feststellungsantrag auszurichten gewesen. Mängelansprüche und Ansprüche auf Ersatz der Mängelfolgeschäden sind verschiedenartige Ansprüche. Vorliegend sind Streitgegenstand des Klageverfahrens und dabei auch des Feststellungsantrags nicht die Mangelschäden an der Dusche im Keller selbst bzw. an der Hebeanlage nebst Abwasserleitung als solche, sondern ausschließlich die hiervon zu unterscheidenden Mangelfolgeschäden, die dadurch verursacht worden sind, dass der Kellerfußboden vollständig durchfeuchtet war und demzufolge erneuert werden musste. Deshalb konnte auch im Rahmen des Feststellungsantrags dahinstehen, ob neben der schadhaften Abwasserleitung zur Hebeanlage weitere Umstände wie die von dem Sachverständigen Be. beanstandete Einbausituation der Hebeanlage oder die nicht ordnungsgemäße Abdichtung der Aufstandsflächen der Duschwandprofile der Dusche im Kellergeschoß an der Durchfeuchtung des Kellerfußboden beigetragen haben.

Der vorbezeichnete Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig; insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Als die Kläger im Jahre 2005 ihre Klage und im Jahre 2010 ihre Klageerweiterung anhängig gemacht haben, waren sie noch nicht in der Lage, ihren Schaden abschließend zu beziffern. Denn eine Sanierung der Kellerräume fand erst Ende 2011 statt. Inzwischen mag zwar die Sanierung des Kellerfußbodens abgeschlossen sein, und die Kläger mögen die Kellerräume auch wieder in Benutzung genommen haben, so dass der Schadensfall abgeschlossen ist. Die Kläger sind aber nicht verpflichtet gewesen, von der Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen, weil es für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags lediglich darauf ankommt, dass das Feststellungsinteresse zu irgendeinem Zeitpunkt seit der Klageerhebung vorgelegen hat (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14.Auflage, Rdnr. 444). Dass der Feststellungsantrag vorliegend begründet ist, folgt aus den vorstehenden Ausführungen.

4. Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 288, 291 BGB.

Zinsen auf den zugesprochenen Schadensbetrag stehen den Klägern erst mit Zustellung der Klagerweiterung vom 29. Juli 2010 zu, mit der sie erstmals die ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend gemacht haben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1, 344 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.