Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.09.2013, Az.: 7 W 56/13 (L)

Grundsätze zu Entstehung und Fälligkeit des Altenteilsrechts des überlebenden Ehegatten; Rechtsfolgen der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.09.2013
Aktenzeichen
7 W 56/13 (L)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 53883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0916.7W56.13L.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nieburg - 21.03.2013

Fundstellen

  • AUR 2015, 107-109
  • AuUR 2015, 107-109
  • ZEV 2014, 118-119

Amtlicher Leitsatz

Das Altenteilsrecht des überlebenden Ehegatten aus § 14 II HöfeO gelangt bereits mit dem Eintritt des Erbfalls zur Entstehung; lediglich die Fälligkeit ist bei einem bestehenden Nutznießungsrechts aus § 14 HöfeO bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben hinausgeschoben. Eine Wiederverheiratung des Ehegatten während der Zeit der Nutznießung führt deshalb zum Erlöschen des Altenteilsrechts aus § 14 II 2 HöfeO und zum Entstehen eines Abfindungsanspruchs nach § 14 II 3 HöfeO (Abgrenzung zu BGH AgrarR 1985, 263).

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Berufung der Beteiligten zu 1 gegen die als Urteil bezeichnete Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Nienburg vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Beteiligten zu 2 trägt die Beteiligte zu 1.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, die inzwischen unter Betreuung steht, ist die Mutter der am ... 1965 geborenen Beteiligten zu 2.

Der Vater der Beteiligten zu 2 H. D. war Eigentümer des im Grundbuch von R. Blatt ...5 eingetragenen Hofes zur Größe von ca. 74 ha. Am 11. Mai 1963 hatte er mit der Beteiligten zu 1 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. Unter Ziffer II dieses Vertrages wurde u. a. folgendes bestimmt:

"Falls der Ehemann vor der Ehefrau verstirbt, so soll der Hof an eines unserer gemeinschaftlichen Kinder fallen, die aus unserer Ehe hervorgehen werden, und zwar, falls der Ehemann keine besonderen Bestimmungen getroffen haben sollte, an den ältesten Sohn, und falls keine Söhne vorhanden sind, an die älteste Tochter. Die Braut und künftige Ehefrau erhält in diesem Fall die Verwaltung und Nutznießung des Hofes bis zum vollendeten 25. Lebensjahres des Hoferben und von da ab einen lebenslänglichen den Kräften des Hofes entsprechenden Altenteil."

H. D. verstarb am ... 1973. Von der Beteiligten zu 2 abgesehen hatte er keine weiteren Abkömmlinge. Die Beteiligte zu 1 übernahm nach dem Tode ihres Ehemannes die Verwaltung und Nutznießung des Hofes in R., den sie an Dritte verpachtete.

Im Jahre 1979 heiratete die Beteiligte zu 1 den Landwirt D. G. und zog auf dessen Hof nach H. Aus dieser Ehe ist ihre Tochter C. G., geboren am ... 1980, hervorgegangen. Die Beteiligte zu 2 dagegen blieb auf dem Hof in R. bei ihren Großeltern wohnen.

Am 27. Juni 1989 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 eine notarielle Vereinbarung ab, in der sie bestimmten, dass das Recht der Beteiligten zu 1 auf Verwaltung und Nutznießung des Hofes in R. rückwirkend per 1. Juli 1988 beendet war. In dem Vertrag hatten die Beteiligten für den Fall, dass die Beteiligte zu 2 vor ihrer Mutter versterben sollte, Rückübertragungs- und Nießbrauchsregelungen getroffen. Sodann heißt es abschließend:

"Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind zwischen den Beteiligten alle höferechtlichen und sonstigen Abfindungsansprüche erledigt, soweit sie schon entstanden sind." (s. Bl. 10/11 GA).

Im Juni 2010 kam die Beteiligte zu 1 in ein Pflegeheim; für sie ist eine Betreuung eingerichtet worden. Ihr im August 2010 verstorbener Ehemann hatte am 13. Juli 2010 ein Testament errichtet, in dem er seine Tochter C. G. als Alleinerbin einsetzte und die Beteiligte zu 1 enterbte. In der Folgezeit hat sie von der Hoferbin den Pflichtteil sowie Nachabfindungsansprüche aus Grundstücksverkäufen erhalten.

Mit Schreiben ihres Betreuers vom 15. Februar 2012 hat die Beteiligte zu 1 erstmals Altenteilsansprüche gegenüber der Beteiligten zu 2 geltend gemacht, was von dieser im Hinblick auf die Vereinbarung aus dem Jahre 1989 abgelehnt worden ist.

Mit ihrer vor dem Landwirtschaftsgericht erhobenen Stufenklage begehrt die Beteiligte zu 1 von der Beteiligten zu 2 in der 1. Stufe Erteilung einer Auskunft, in der 2. Stufe gegebenenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und in der 3. Stufe die Zahlung eines Altenteils.

Die Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, ihr Anspruch ergebe sich aus Ziffer II des Erbvertrages vom 11. Mai 1963, der nicht durch die Vereinbarung vom 27. Juni 1989 erledigt worden sei. Denn die Erledigungsklausel in dieser Vereinbarung beziehe sich nur auf bereits entstandene Ansprüche; der Altenteilsanspruch sei aber erst später, d. h. am 29. Mai 1990 mit der Vollendung des 25. Lebensjahres der Beteiligten zu 2 entstanden.

Die Beteiligte zu 1 hat in der ersten Stufe beantragt,

die Beteiligte zu 2 zu verurteilen,

unter Vorlage eines vollständigen Hof-Inventarverzeichnisses, vollständiger Grundbuchauszüge, vorliegender Buchungsbelege, vollständiger Miet-/Pachtverträge und sachverständiger Bewertung über den Mietwert selbst genutzter Baulichkeiten Auskunft über die seit dem Tode des Landwirts H. D., verstorben am ... 1973, aus dem Hof, eingetragen im Grundbuch von R. Blatt ...5, erzielten Erträge zu erteilen.

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, bei Abschluss der Vereinbarung im Jahre 1988 sei es der Wille der Beteiligten gewesen, dass die Beteiligte zu 1 keinerlei Ansprüche aus dem Hof und insbesondere kein Altenteil geltend machen solle. Der Altenteilsanspruch sei seinerzeit rückwirkend zum 1. Juli 1988 entstanden, nachdem das Recht der Verwaltung und Nutznießung rückwirkend per 1. Juli 1988 beendet worden sei; der Anspruch sei dann durch die Vereinbarung vom 27. Juni 1989 ausgeschlossen worden.

Das Landwirtschaftsgericht hat durch Urteil vom 21. März 2013 die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Nach Ansicht des Landwirtschaftsgerichts stehe der Beteiligten zu 1 kein materiell-rechtlicher Anspruch auf ein Altenteil zu, so dass ihr auch der vorgeschaltete Auskunftsanspruch nicht zustehe. Als die Beteiligten die Vereinbarung vom 27. Juni 1989 getroffen hätten, sei das Altenteilsrecht der Beteiligten zu 1 bereits entstanden gewesen, denn dieses habe sich unmittelbar an das Nutznießungsrecht angeschlossen, welches per 1. Juli 1988 beenden worden sei. Im Übrigen ergebe die Auslegung der Vereinbarung vom 27. Juni 1989, dass die Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 von künftigen Ansprüchen aus dem Hof habe befreien wollen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung, die als sofortige Beschwerde zu behandeln ist. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und vertritt die Ansicht, aus der Vertragsurkunde lasse sich nicht entnehmen, dass mit der vorfristigen Beendigung der Nutznießung eine Vorverlagerung des Altenteilsrechts habe verbunden sein sollen; der Wortlaut der Urkunde stehe dem entgegen. Hinsichtlich des Altenteilsrechts seien keine Änderungen vorgenommen worden, welches erst mit der Vollendung des 25. Lebensjahres der Beteiligten zu 2 entstanden sei. Dies sei am ... 1990 gewesen, mithin erst nach Abschluss der Vereinbarung aus dem Jahre 1989, so dass die Erledigungsklausel sich hierauf nicht erstrecke.

Die Beteiligte zu 2 verteidigt die angefochtene Entscheidung und bringt vor, die Vereinbarung der Beteiligten vom 27. Juni 1989 beziehe sich auch auf das Altenteil; auch hierauf habe die Beteiligte zu 1 verzichtet. Der Grund für den Verzicht sei gewesen, dass ihr bewusst gewesen sei, dass sie mit der erneuten Eheschließung im Jahre 1979 eine ausreichende Absicherung für das Alter besitze.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg.

1. Verfahren im Zusammenhang mit Altenteilsverpflichtungen sind gemäß § 1 Nr. 5 LwVG Verfahren der landwirtschaftlichen freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Landwirtschaftsgericht hätte deshalb durch Beschluss und nicht durch Urteil entscheiden müssen. In Fällen wie diesen hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies bei richtiger Verfahrensart oder mit richtiger Entscheidungsform schon in erster Instanz hätte geschehen müssen (BGH, Agrarrecht 2001, 319). Die Berufung der Beteiligten zu 1 ist hier deshalb als zulässige Beschwerde nach §§ 9 LwVG, 58 FamFG zu behandeln.

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 erweist sich als unbegründet.

Die von der Beteiligten zu 1 erhobene Stufenklage muss mit dem Landwirtschaftsgericht insgesamt erfolglos bleiben, weil der der Stufenklage zugrunde liegende Leistungsanspruch nicht besteht.

Gegenstand der Stufenklage sind von der Beteiligten zu 1 erhobene Altenteilsansprüche aus dem im Grundbuch von R. Blatt ...5 eingetragenen Hof. Derartige Ansprüche bestehen zu Gunsten der Beteiligten zu 1 nicht, die mit der Vereinbarung vom 27. Juni 1989 eine weitreichende Verzichtserklärung abgegeben hatte.

Die Beteiligte zu 1 beruft sich zwar darauf, dass ihr der geltend gemachte Altenteilsanspruch (und damit der vorgeschaltete Auskunftsanspruch) aus Ziffer II Absatz 4 des Ehe- und Erbvertrages vom 11. Mai 1963 zustehe, denn dort sei geregelt worden, dass sie die Verwaltung und Nutznießung des Hofes bis zum vollendeten 25. Lebensjahr der Hoferbin (der Beteiligten zu 2) habe und von da ab einen lebenslänglichen, den Kräften des Hofes entsprechenden Altenteil.

Diese von dem Erblasser getroffene Bestimmung wurde von den Beteiligten zu 1 und 2 aber durch die Vereinbarung vom 27. Juni 1989 abgeändert, was ihnen als Betroffene auch ohne weiteres möglich war. Hierbei hatten sie den Zeitpunkt des Übergangs des Verwaltungs- und Nutznießungsrechts des Hofes von Mai 1990 (dem 25. Lebensjahr der Beteiligten zu 2) auf den 1. Juli 1988 vorverlegt; ferner hatte sich die Beteiligte zu 1 für den Fall, dass ihre Tochter vor ihr ohne Hinterlassung ehelicher Abkömmlinge versterben sollte, bestimmte Rechte ausbedungen; im Anschluss hieran hatten die Beteiligten in der Vereinbarung festgeschrieben, dass zwischen ihnen alle höferechtlichen und sonstigen Abfindungsansprüche erledigt sind, soweit sie schon entstanden sind. Von dieser Erledigungsklausel, die einen Verzicht auf seinerzeit schon bestandene Ansprüche darstellt, werden auch Ansprüche im Zusammenhang mit dem Altenteilsrecht am Hof erfasst.

Mit der o. g. Regelung in Ziffer II Absatz 4 des Ehe- und Erbvertrages vom 11. Mai 1963 wurde von den Vertragsschließenden ersichtlich auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 14 HöfeO a. F. zurückgegriffen, die auszugsweise wiedergegeben wurden, so dass ergänzend die gesetzlichen Vorgaben in § 14 HöfeO a. F. einschlägig sind. Gemäß § 14 Abs. 2 HöfeO a. F. kommt dem überlebenden Ehegatten, wenn ihm die Verwaltung und Nutznießung des Hofes nicht bzw. nicht mehr zukommt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Altenteilsrecht zu. Dieses Altenteilsrecht erlischt, wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht (§ 14 Abs. 2 Satz 2 HöfeO a. F); er kann in diesem Fall von dem Hoferben einen Abfindungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Satz 3 HöfeO a. u. n. F. verlangen.

Als vorliegend der Erblasser am ... 1973 verstarb, ist die Beteiligte zu 2 seine Hoferbin geworden, während zugunsten der Beteiligten zu 1 das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hof mit dem sich anschließenden Altenteilsrecht entstanden ist. Entgegen der Ansicht der Beteiligten ist bereits mit dem Eintritt des Erbfalls dieses Altenteilsrecht zur Entstehung gelangt; lediglich die Fälligkeit der Ansprüche aus dem Altenteilsrecht war bis zum 25. Lebensjahr der Beteiligten zu 2 hinausgeschoben. Denn der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 Ansprüche aus dem Altenteilsrecht erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Beteiligten zu 2 geltend machen konnte, ist keine Bedingung für die Entstehung des Anspruchs, sondern eine bloße Fälligkeitsregelung. Das hier sonach mit dem Erbfall zur Entstehung gelangte Altenteilsrecht der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 HöfeO a. F. mit ihrer im Jahre 1979 erfolgten Wiederverheiratung erloschen, wobei an seiner Stelle der Abfindungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 3 HöfeO a. F. getreten ist.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten steht der Erlöschenswirkung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 HöfeO a. F. nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 2 die neue Ehe bereits während der Zeit der Nutzverwaltung eingegangen war. Zwar setzt, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. Mai 1985 (AgrarR 1985, 263) ausgeführt hat, das Erlöschen des Altenteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten infolge Wiederverheiratung voraus, dass dieser Anspruch im Zeitpunkt der Wiederverheiratung bereits entstanden war. Diese Voraussetzung war in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht gegeben, in dem eine Vorerbschaft angeordnet war; der überlebenden Ehefrau stand erst vom Eintritt des Nacherbfalls das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hof mit dem sich anschließenden Altenteilsrecht zu; da sie aber bereits vor dem Nacherbfall zum zweiten Mal geheiratet hatte, konnte es nicht zum Erlöschen ihres Altenteilsrechts kommen, weil dieses im Zeitpunkt der Wiederheirat noch nicht entstanden war. Vorliegend verhält es sich, wie oben ausgeführt, aber anders.

Als die Beteiligten am 27. Juni 1989 ihre notarielle Vereinbarung abgeschlossen hatten, stand der Beteiligten zu 1 also anstelle des im Erbvertrag vorgesehenen Altenteilsrechts der Abfindungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 3 HöfeO a. F. zu, der nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 5 der Vereinbarung vom 27. Juni 1989 unter die Verzichtsklausel fällt.

Im Übrigen entsprach es auch dem auszumachenden Willen der Beteiligten, dass die Beteiligte zu 1 auf jegliche Ansprüche aus dem Hof (mit Ausnahme von Ansprüchen aus § 13 HöfeO) verzichtet.

Die Beteiligte zu 1 war bereits im Jahr 1979 von dem Hof weggezogen und auf den Hof ihres zweiten Ehemannes gezogen, während die Beteiligte zu 2 auf dem Hof bei ihren Großeltern blieb, der verpachtet wurde. Anlässlich der bevorstehenden Heirat der Beteiligten zu 2 im Juli 1989, die mit ihrem Ehemann auf dem Hof wohnen bleiben wollte, kam es zum Abschluss der Vereinbarung vom 27. Juni 1989. Denn die Beteiligte zu 1, die sich durch den Hof ihres zweiten Ehemannes abgesichert fühlte, hatte sich dazu entschlossen, ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2, nicht nur vorzeitig die Verwaltung des Hofes des Erblassers zu überlassen, sondern auf alle Ansprüche aus dem Hof zu verzichten, von denen sie wusste, dass sie ihr zukamen, wobei es für sie unerheblich war, um welche Ansprüche es sich hierbei im Einzelnen handelte. Wie aus Ziffern 4 und 5 der Vereinbarung folgt, ging der Wille der Beteiligten zu 1 dahin, den Hof der Beteiligten zu 2 und deren Kindern uneingeschränkt zu überlassen; sie wollte gegenüber der Beteiligten 2 und ihren Kindern keine Ansprüche aus dem Hof, die ihr an sich zustanden, geltend machen. Dies betrifft vor allem auch Ansprüche anlässlich des im Erbvertrag festgeschriebenen Altenteilsrechts.

Dass sich die Erledigungsklausel in Ziffer 5 der Vereinbarung, bei der es sich um einen Verzicht handelt, nach dem Willen der Beteiligten auch auf Altenteilsansprüche beziehen sollte, findet seine Bestätigung in Ziffer 4 der Vereinbarung. Dort hatten die Beteiligen für den Fall, dass die Beteiligte zu 2 vor ihrer Mutter, der Beteiligten zu 1, ohne Hinterlassung von ehelichen Abkömmlingen versterben sollte, Regelungen getroffen. Sollte dieser Fall vor dem 30. Juni 1994 eintreten, sollte der Ehemann der Beteiligten zu 1 als Hoferben den Hof an die Beteiligte zu 1 zurückübertragen. Sollte der Fall nach dem 30. Juni 1994 eintreten, sollten ihr ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem sogen. kleinen Haus auf der Hofstelle eingeräumt werden und diverse konkret bezeichnete Grundstücke zurückübertragen werden. Diese Rechte, welche sich die Beteiligte zu 1 seinerzeit ausbedungen hatte, waren der Ausgleich dafür, dass sie auf jegliche Ansprüche aus dem Hof (mit Ausnahme von Ansprüchen aus § 13 HöfeO) verzichtet hatte. Die Beteiligte zu 1, die von dem Hof weggezogen war und sich durch ihre Heirat mit den zweiten Ehemann abgesichert fühlte, wollte wegen des Hofes ihres vorverstorbenen Ehemannes gegenüber der Beteiligten zu 2 und deren Kindes keine Ansprüche geltend machen; dieser sollte ihnen uneingeschränkt zur Verfügung stehen, was aber für den Ehemann der Beteiligten zu 2 nicht gelten sollte, wenn dieser Hoferbe nach seiner Ehefrau werden sollte.

Kann sich die Beteiligte zu 1 gegenüber der Beteiligten zu 2 nach alledem nicht auf ein lebenslängliches Altenteilsrecht berufen, ist auch die darauf ausgerichtete Auskunftsklage unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG.

Der Beschwerdewert bestimmt sich nach § 19 Buchstabe d) HöfeVfO, § 30 KostO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.