Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.09.2013, Az.: 2 U 125/13

Kürzung des Milchgeldes wegen Hemmstoffbelastung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.09.2013
Aktenzeichen
2 U 125/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 46656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0919.2U125.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 06.06.2013

Fundstellen

  • AUR 2013, 463-466
  • AUR 2014, 28-31

Amtlicher Leitsatz

1. § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (MilchGüV) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung von OLG Celle - 20 U 48/92 - Urteil vom 13. April 1993).

2. Die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe für die Lieferung mit Hemmstoffen belasteter Milch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Milchlieferungsvertrages hält einer Inhaltskontrolle stand.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juni 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheits-leistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.322,97 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin war nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Überzeugung ist, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unter denen die Berufung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen ist, vorliegen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BeckOK/Kessal-Wulf, ZPO, Stand 15.07.2013, § 543 Rn. 19 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 543 Rn. 5 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage aber nur dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Bewertung noch aussteht. Ansichten, die vereinzelt geblieben oder nicht nachvollziehbar begründet sind, erzeugen dabei keinen Klärungsbedarf (Musielak aaO. Rn. 5 a m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Abgesehen von der Entscheidung des Amtsgerichts Norden vom 3. Mai 1991 (Agrarrecht 1991, 283 f.) wird die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Milchgüteverordnung (MilchGüV) nicht in Zweifel gezogen, was sich den in diesem Zusammenhang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen entnehmen lässt. Das Urteil des Amtsgerichts Norden wurde darüber hinaus durch Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. September 1991 (7 S 237/91) aufgehoben (vgl. OLG Celle, RdL 1993, 243, 244 a.E.).

Auch steht die Auffassung des Senats, dass § 4 Abs. 3 Nr. 2 Milchgüteverordnung verfassungsgemäß ist, nicht im Widerspruch zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen (sondern ausdrücklich in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 20. Senats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. April 1993, 20 U 48/92), so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erfordert.

Eine mündliche Verhandlung bedarf es daneben auch deshalb nicht, weil die unterschiedlichen Rechtspositionen zwischen Klägerin, Beklagter und Senat schriftlich ausgetauscht worden sind. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass eine mündliche Verhandlung aus anderen Gründen geboten ist, weil z.B. die Rechtsverfolgung existenzielle Bedeutung hat oder weil das Urteil in erster Instanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist (vgl. Musielak aaO. § 522 Rn. 23 a).

2. Die Berufung der Klägerin bietet auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe als Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können.

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 20. August 2013 ausgeführt:

"Der Klägerin dürfte gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung in Höhe von 19.322,97 € für die Milchlieferungen des Monats Oktober 2011 nach § 433 Abs. 2 BGB zustehen.

Die Beklagte dürfte berechtigt gewesen sein, dass Entgelt gemäß § 4 des Milchliefervertrags vom 31. März 2008 in Verbindung mit Ziffer II. 2 der Milchlieferungsordnung der H. Molkerei ..., AG und § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (MilchGüV) für die Milchlieferungen im Oktober 2011 um 5 Cent/kg zu kürzen.

1. Insoweit dürfte die Rechtmäßigkeit einer Regelung der MilchGüteV, welche die Molkerei berechtigt, bei Nachweis von Hemmstoffen in der Anlieferungsmilch die Vergütung im gesamten Abrechnungsmonat zu kürzen, nicht zu beanstanden sein, wie bereits das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 13. April 1993 - 20 U 48/92 -, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, festgestellt hat.

Rechtsgrundlage für die Kürzung ist vorliegend Ziffer II. 2 der Milchlieferungsordnung, welche es der Beklagten - neben der Geltendmachung etwaiger Schäden - erlaubt, den Preis für die Gesamtanlieferung in dem Monat der Feststellung von Hemmstoffen um den von der Molkerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Hemmstoffe festgesetzten Betrag zu kürzen. Als gesetzliche Bestimmung in diesem Sinne ist sodann die MilchGüV anzusehen, insbesondere die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV.

§ 4 Abs. 3 MilchGüV ist auch rechtswirksam.

a) Ermächtigungsgrundlage i.S. des Art. 80 Abs. 1 Satz GG für § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV, der einen Preisabschlag für in der Anlieferungsmilch nachgewiesene Hemmstoffe bestimmt, sind die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (MFG).

Rechtsgrundlage der Milchgeld-Kürzungsvorschrift bei Feststellung von Hemmstoffen sollen ausweislich der Eingangsformel der MilchGüV § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des MFG sein. § 10 MFG ermächtigt das Bundesministerium, um die Güte von Milch zu fördern und zu erhalten, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Milch besonders geprüft wird und das bei der Beförderung und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Darüber hinaus darf nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 MFG der Preis für Milch durch Rechtsverordnung geregelt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene Preisgestaltung sicherzustellen.

Nach Art 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG kann u.a. ein Bundesminister durch Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden. Allerdings müssen dabei gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Daher muss der Gesetzgeber selbst die Entscheidung für die Ordnung des durch die Rechtverordnung zu regelnden Lebensbereichs treffen und darf dessen wesentlichen Regelungsgehalt nicht dem Gesetzgeber überlassen. Ausreichend ist allerdings, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu treffenden Regelung unter Heranziehung des in der Ermächtigungsgrundlage enthaltenen Programms und/oder aus dem Sinnzusammenhang, also aus der gesamten Ermächtigungsnorm und dem ihm innewohnenden Ziel sowie dem Zusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften bestimmen lassen (BVerfGE 33, 358 (365) [BVerfG 19.07.1972 - 2 BvL 22/68][BVerfG 19.07.1972 - 2 BvL 22/68]; 35, 179 (183); 36 (224(228); OLG Celle aaO.).

Ziel des MFG ist es u.a., sowohl im Interesse des Milcherzeugers als auch im Interesse des Milchverbrauchers Regelungen zur Güte der Milch zu treffen, wie sich bereits unmittelbar aus § 10 Abs. 1 MFG ergibt, der die Förderung und den Erhalt der Güte der Milch ausdrücklich als Zielvorgabe nennt und dafür besondere Güteprüfungen vorsieht. Da § 20 MFG darüber hinaus den Erlass von Preisregelungen erlaubt, um eine angemessene Preisgestaltung sicherzustellen, folgt aus einer Zusammenschau dieser Regelungen für den verständigen Normadressaten, dass der Verordnungsgeber berechtigt ist, bestimmte Güteklassen für Milch zu schaffen und diesen Güteklassen jeweils angemessene Preise zuzuordnen. Da das MFG gezielt einen Anreiz für eine qualitativ hochwertige Milchproduktion geben will, ist auch der Verordnungsgeber ermächtigt, für hochwertige Milchqualitäten entsprechend hohe Preise vorzusehen (vgl. OLG Celle aaO.). Schutzzweck des Gesetzes ist damit im Ergebnis der Schutz der Gesundheit des Verbrauchers, d.h. die Volksgesundheit als wichtiges Gemeinschaftsgut.

b) Die MilchGüV wird diesen Grundsätzen im Allgemeinen und insbesondere in § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV gerecht.

Aufgrund der in § 1 Abs. 1 MilchGüV beschriebenen Gütemerkmalen der Milch und in § 2 MilchGüteV vorgesehenen Güteuntersuchungen werden für Milch - je nach Fett und Eiweißgehalt - mehrere Güteklassen geschaffen. § 4 MilchGüV regelt sodann für die einzelnen Güteklassen die angemessene Preisgestaltung, und zwar derart, dass für Milch der höchsten Güteklasse der volle Preis zu zahlen ist und für Milch geringerer Güteklassen ein bestimmter Abschlag vom Preis pro Kilogramm vorzunehmen ist. Wenn § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV für hemmstoffbelastete, also qualitativ geringwertigere Milch ebenfalls einen solchen Abschlag vorsieht, dann stimmt das Ergebnis der geringeren Vergütung für mit Hemmstoffen belastete Milch mit der Zielrichtung des MFG, nämlich die Förderung und Erhaltung der Güte von Milch, konkret überein und geht nach Inhalt, Zweck und Ausmaß keineswegs über das hinaus, was aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 MFG durch die Ermächtigungsgrundlage vorgegeben ist. Dies gilt dabei unabhängig davon, ob man diesen Abschlag als Sanktion mit Strafcharakter ansieht (vgl. OLG Celle aaO.).

c) § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV dürfte auch wirksam sein, soweit diese Regelung nicht nur einen Preisabschlag für die jeweilige hemmstoffbelastete Milchlieferung - als Form einer pauschalierten Minderung - vorsieht, sondern einen Preisabschlag für alle Milchlieferungen des gesamten Monats.

§ 10 MFG hat dem Verordnungsgeber erkennbar einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Prüfung der Güte der Milch, so z.B. für die Prüfungshäufigkeit von Milch, gelassen. Ist der Verordnungsgeber danach ermächtig, sich - auch aus praktischen und kostenmäßigen Gründen - auf wenige Stichproben im Monat zu beschränken und soll er andererseits angemessene Preisregelungen schaffen, dann ist damit auch die Befugnis zu einer gewissen Pauschalierung und Abhängigmachung der gesamten Monatsvergütung von nur wenigen Stichproben verbunden. Insoweit erscheint es konsequent, dass sich die Herabsetzung der Vergütung allein an der Qualität der Milch orientiert und es weder darauf ankommt, ob den Milchlieferanten ein Verschulden an der minderen Qualität trifft oder ob der Molkerei durch die Annahme von minderwertiger Milch ein messbarer Schaden entstanden ist. Anknüpfungspunkte für den Kürzungsbetrag sind allein Qualitätsgesichtspunkte (vgl. OLG Celle aaO.).

d) Die Abzugsregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV dürfte auch nicht wegen Unverhältnismäßigkeit gegen das Übermaßverbot verstoßen.

Die Kürzung von 5 Cent/kg bedeutet vorliegend ausweislich der Milchgeldabrechnung von Oktober 2011 eine Kürzung des Nettomilchgelds von 34,30 cent/kg netto um ca. 14,5 %. Dass dadurch die wirtschaftliche Grundlage der Klägerin als Milchlieferantin erheblich gefährdet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Erkennbar ist allein, dass der Kürzungsbetrag fühlbar ist. Dies ist aber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, weil die Milch zum einen durch die Hemmstoffbelastung qualitativ minderwertig ist und zum anderen durch den Abzug der Lieferant im Interesse der Volksgesundheit gerade dazu angehalten werden soll, unbelastete Milch zu liefern. Im Übrigen hat die MilchGüV bis 1992 noch einen Abzug von 20 Pfennig/kg je positiven Hemmstoffnachweis vorgesehen, so dass Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines Abzugs von 5 Cent/kg erst Recht nicht angebracht erscheinen dürften.

2. Selbst wenn man in den §§ 10 und 20 MFG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV sehen würde, so dürfe dies nicht dazu führen, dass der Inhalt der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV keine Beachtung zu finden hat.

Nach der Präambel des Milchliefervertrags vom 31. März 2008 liegt den Milchlieferungen der Klägerin die Milchlieferungsordnung der Molkerei in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde; auch wird in § 4 "Milchgeld" u.a. ausdrücklich auf die Regelung in Ziffer II. 2 der Milchlieferungsordnung Bezug genommen. Die Parteien, bei denen es sich nicht um Verbraucher und auch nicht um eine Genossenschaft und ihr Mitglied (vgl. dazu BGH; Beschluss vom 19. Februar 2013, II ZR 116/11) handelt, haben damit die Regelungen der Milchlieferungsordnung als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in ihren Vertrag inkorporiert. Die Milchlieferungsordnung wiederum nimmt auf die normierten Regelungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV Bezug.

a) Soweit man in der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV sodann eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe i. S. des § 339 BGB sieht, wofür zumindest der Abzug von 5 Cent/kg für den gesamten Abrechnungsmonat - und nicht lediglich für die Menge der konkret hemmstoffbelasteten Anlieferungsmilch - sprechen könnte, dürfte eine solche wirksam sein.

Eine Vertragsstrafe kann, soweit die §§ 307 ff. BGB nicht entgegenstehen, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein (vgl. BGH NJW 1979, 212 [BGH 12.10.1978 - VII ZR 139/75]). Die Regelung über die Vertragsstrafe in § 309 Nr. 9 BGB ist auf den vorliegenden Vertrag bereits nicht anwendbar, da es sich bei der Klägerin um eine Unternehmerin handelt, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Übrigen dürfte es sich bei der Kürzung der Vergütung aufgrund der Hemmstoffbelastung auch nicht um einen Fall der Nichtabnahme, der verspäteten Abnahme, des Zahlungsverzugs oder der Loslösung vom Vertrag handeln.

Nach § 307 BGB können Strafklauseln im Verkehr zwischen Unternehmern unwirksam sein, wenn die Strafe unverhältnismäßig hoch, unangemessen oder intransparent ist und der Schuldner unangemessen benachteiligt wird (vgl. BGH NJW 2012, 2577 [BGH 30.05.2012 - IV ZR 87/11]; OLG Celle MDR 2009, 857). Eine solche unangemessene Benachteiligung der Klägerin als Lieferantin dürfte nach dem Inhalt der Regelung nicht anzunehmen sein, da sie danach auch für hemmstoffbelastete Milch eine Vergütung erhält, wenn auch aufgrund des Qualitätsmangels eine geringere.

b) Soweit man in der Strafklausel zugleich auch die Abbedingung des Verschuldenserfordernisses sieht - wogegen jedoch die Beweislastregelung zu Lasten der Molkerei nach Ziffer II. Nr. 7 der Milchlieferungsordnung sprechen könnte -, ist dies zwar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne weiteres möglich. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann jedoch eine abweichend von § 339 BGB verschuldensunabhängige Vertragsstrafe hingenommen werden, wenn ausreichende sachliche Gründe dafür vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1013; BGHZ 72, 174 (178 f.), z. B. wenn bei dem betroffenen Vertragstypus gewichtige Gründe für eine schuldunabhängige Haftung vorliegen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 309 Rn. 39 m. w. N.).

Dies dürfte vorliegend nach den obigen Ausführungen der Fall sein, da durch die Regelung der Herabsetzung der Vergütung bei Lieferung hemmstoffbelasteter Milch der Lieferant zur Lieferung unbelasteter Milch zum Zwecke der Förderung und Erhaltung der Güte der Milch und damit im Interesse der Gesundheit der Verbraucher als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut angehalten werden soll.

3. Soweit die Klägerin geltend macht, die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts seien hinsichtlich der Tatsachen, dass die Klägerin am 7. Oktober 2011 tatsächlich hemmstoffbelastete Milch geliefert habe und eine Verwechselung der Probe ausgeschlossen sei, sei rechtsfehlerhaft, dürfte dieser Einwand nicht durchgreifen.

Bei der Regelung in Ziffer II. Nr. 7 Satz 2 der Milchlieferungsordnung, wonach die Probenentnahme und Untersuchung von dritter Seite durchgeführt wird und sich die Beteiligten dem Ergebnis dieser Untersuchung unterwerfen, dürfte es sich um eine - im Verkehr zwischen Unternehmern auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vereinbarende (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rn. 129 f.) - Schiedsgutachtenvereinbarung handeln, welche gerade dazu dienen soll, bestehenden Streit zu vereinfachen und seine Beilegung zu beschleunigen, indem das Schiedsgutachten Tatsachen oder andere Umstände verbindlich festlegt, die für Art oder Umfang der Leistung von Bedeutung sind (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 317 Rn. 6).

Diese Schiedsgutachtervereinbarung hat zur Folge, dass die Klägerin die offenbare Unrichtigkeit des Ergebnisses der Untersuchung beweisen müsste (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27. August 2003, 3 U 63/03).

Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche offenbare Unrichtigkeit des Untersuchungsergebnisses des Instituts für Milchuntersuchung ... GmbH als Dritte vermochte die Klägerin nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts jedoch nicht zu beweisen. Das abweichende Ergebnis der eigenen Untersuchung der Reste der Milch vom 7. Oktober 2010 mittels Schnelltest am nachfolgenden Tag dürfte insoweit nicht ausreichen.

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass nach Ziffer II Nr. 7 Satz 1 der Milchlieferungsordnung die Beklagte als Molkerei für die ordnungsgemäße Probenentnahme und Untersuchung beweisbelastet ist. Insoweit dürfte jedoch das Landgericht zu Recht angenommen haben, dass die Beklagten den Beweis dafür erbracht hat, dass die von dem Labor untersuchte und als hemmstoffbelastet beanstandete Probe von dem Hof der Klägerin mit Milchlieferung vom 7. Oktober 2011 stammt und deren Untersuchung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Der Senat hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich die verfahrensfehlerfrei durch das Landgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und die eigenständige Prüfung der gerichtskundigen Tatsachen durch den Senat begründen aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts nicht mit der notwendigen gewissen Wahrscheinlichkeit konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine neue Feststellung durch den Senat gebieten.

Das Landgericht hat die Gründe seiner Überzeugungsbildung in der gebotenen widerspruchsfreien Auseinandersetzung mit dem Streitstoff und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze so dargelegt, dass das Ergebnis unter Berücksichtigung weiterer bei der Beweiswürdigung heranzuziehender Erkenntnisquellen plausibel ist. Die Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt eine persönliche Gewissheit voraus, dass eine Tatsache mit derart hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie - in Anbetracht der allgemeinen Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit - völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245, 256; 61, 165, 169).

Zutreffend dürfte das Landgericht danach nach Vernehmung der Zeugen H., G., B., S., G. S. und J. S. festgestellt haben, dass eine Verwechselung der Probe, die im Labor eine Hemmstoffbelastung aufgewiesen habe, bei der Klägerin oder dem Labor bzw. ein Fehler bei der Untersuchung aufgrund des gewählten, standardisierten Verfahrensablaufes ausgeschlossen sei.

Neben diesen Erwägungen des Landgerichts ist zu berücksichtigen, dass nicht allein durch den sogenannten BR-Test des Labors Hemmstoffe nachgewiesen wurden, sondern bereits zuvor zwei Schnelltests, die von dem Fahrer des Milchfahrzeugs und von der Beklagten vor der abschließenden Untersuchung des Labors durchgeführt wurden, positiv auf Hemmstoffe reagiert hatten.

Schlussendlich dürfte danach eine Vernehmung des Tierarztes nicht erforderlich sein. Die Klägerin und die Zeuginnen S. haben angegeben, dass auf dem Hof zumindest im Vorfeld der hier streitigen Milchlieferung mit Antibiotika behandelte Kühe standen, welche ebenfalls mit derselben Melkanlage wie die gesunden Kühe gemolken wurden, wenn auch die Milch in einem anderen Behälter gesammelt wurde. Insoweit erachtet es der Senat für nicht ausgeschlossen, dass es zu Verunreinigungen der Milch kommen kann, auch wenn sich zu diesem Zeitpunkt keine mit Antibiotika behandelten Kühe auf dem Hof befunden haben. Andere Verunreinigungen, z.B. durch Futter oder das sonstige Personal, sind ebenfalls denkbar.

Soweit der Schnelltest der Klägerin vom 8. Oktober 2011 keine Hemmstoffbelastung angezeigt hat, bedeutet dies nicht, dass die Milch vom 7. Oktober 2011 tatsächlich frei von Hemmstoffen war. Möglicherweise könnte zwischenzeitlich durch nicht hinreichende Kühlung (dreistündiges Testverfahren außerhalb des Kühlschranks) ein Hemmstoffabbau stattgefunden haben."

An dieser Einschätzung hält der Senat nach erneuter Prüfung in vollem Umfang fest. Die innerhalb der bis zum 16. September 2013 verlängerten Frist abgegebene Stellungnahme der Klägerin vom 16. September 2013 gibt dem Senat demgegenüber keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Berufung.

a) Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Offensichtlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BT-Drucksache 17/6406 Seite 11; Musielak aaO. § 522 Rn. 21 a; BeckOK aaO. Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. § 522 Rn. 36).

Der gerügte Begründungsaufwand des Hinweisbeschlusses ist danach nicht geeignet, die offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht zu verneinen. Soweit sich der Senat darin mit allen von der Klägerin aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt hat, führt dies nicht zu einer Verneinung der offensichtlichen Unbegründetheit, sondern ist Ausdruck der umfassenden Würdigung des Berufungsvorbringens der Klägerin.

b) Soweit die Klägerin die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV weiterhin mangels Ermächtigungsgrundlage sowie wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Schuldprinzip als verfassungswidrig ansieht (vgl. Ziffer II. 1. des Schriftsatzes vom 16. September 2013), hat sich der Senat mit den Einwendungen der Klägerin bereits im Hinweisbeschluss vom 20. August 2013 umfänglich auseinandergesetzt.

aa) Als Ermächtigungsgrundlage für § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV sind die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (MFG) anzusehen. Auch wenn diese Regelungen keine ausdrückliche Ermächtigung für eine Sanktionsregelung bei minderwertiger Milch vorsehen, so ergibt sich aus den Regelungen des MFG, dass der Verordnungsgeber ermächtigt wird, zum Zwecke der Förderung und des Erhalts der Güte von Milch besondere Güteprüfungen und Preisgestaltungen vorzunehmen. Danach ist der Verordnungsgeber auch ermächtigt, für Milch geringerer Güte geringere Preise vorzusehen oder auch gar kein Entgelt zu zahlen. Letzteren Weg hat der Verordnungsgeber im Fall der Anlieferung von hemmstoffbelasteter Milch nicht gewählt, sondern im Wege der Pauschalierung den Preis der Anlieferung des gesamten Monats um 5 Cent/kg herabgesetzt. Dies ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da der Lieferant zwar in diesem Monat auch für ordnungsgemäße, nicht belastete Milchlieferungen weniger Vergütung erhält, im Gegenzuge jedoch auch für seine hemmstoffbelastete Lieferung vergütet wird. Der Abzug für einen Monat beträgt bei einem Milchpreis von 34,30 Cent/kg dabei ca. 14,5 %, so dass der Milchlieferant einerseits nicht existenzgefährdend belastet wird, andererseits aber durch den spürbaren Abzug nachhaltig zur Einhaltung seiner Verpflichtung zur Lieferung unbelasteter Milch angehalten wird.

Vorliegend beträgt der Abzug der Klägerin für den Monat Oktober 2011 zwar fast 20.000,00 €, allerdings hat sie zugleich in diesem Monat auch 136.752,82 € brutto Milchgeld ausbezahlt erhalten (vgl. Milchgeldabrechnung Anlage K 6). Von einer "enorm hohen" Sanktion ist daher aus Sicht des Senats gerade bei Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht auszugehen.

bb) Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Sanktionsregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV verschuldensunabhängig ausgestaltet und auch aus diesem Grund verfassungswidrig sei, übersieht sie, dass es zum einen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV zunächst eines Nachweises der Hemmstoffbelastung bedarf, so dass die Molkerei insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist. Dies wird auch ausdrücklich in Ziffer II Nr. 7 der Milchlieferungsordnung (Anlage B 2) festgeschrieben, wonach die Molkerei die Beweislast für eine ordnungsgemäße Probenentnahme und Untersuchung der Milch hat. Soweit aber die Molkerei dargelegt und bewiesen hat, dass der Lieferant hemmstoffbelastete Milch geliefert hat, spricht dies dann zumindest für eine Fahrlässigkeit des Lieferanten bei der Herstellung von Milch in seinem Betrieb.

c) Die Klägerin verkennt, dass es auf die Erwägungen des Senats zur vertraglichen Vereinbarung einer Vertragsstrafe überhaupt nur dann ankommt, wenn die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV verfassungswidrig ist. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall.

Gleichwohl greifen auch die Einwendungen der Klägerin gegen die Hilfserwägungen des Senats zu einer vertraglichen Vertragsstrafenregelung nicht durch.

Die Rüge der Klägerin, dass die Bezugnahme auf die angeblich nicht einmal ausdrücklich bezeichnete "gesetzliche Bestimmung" des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV völlig unbestimmt und die vertragliche Einbeziehung daher nicht wirksam sei, geht fehl.

Nach der ausdrücklichen Formulierung im Eingang des zwischen den Parteien vereinbarten Milchliefervertrags vom 31. März 2008 (Anlage B 1, Bl. 43 ff. d.A.) liegt den Milchlieferungen die Milchlieferungsordnung der Molkerei in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde. Ein Exemplar der Milchlieferordnung in der damals gültigen Fassung war dem Milchliefervertrag als Anlage beigefügt. Außerdem verweist § 4 des Milchliefervertrags für die individuelle Abrechnung der jeweiligen Milchlieferung auf die in Abschnitt VII Ziffer 1 und Abschnitt II Ziffern 1 - 4 der Milchlieferungsordnung getroffenen Bestimmungen.

Mit der ausdrücklichen Bezugnahme und der Beifügung der Milchlieferordnung ist diese mit ihrem gesamten Inhalt als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Milchliefervertrag einbezogen worden.

Bestandteil der Milchlieferverordnung ist in Abschnitt II Ziffer 2 auch die Regelung, dass der Preis bei Feststellung von Hemmstoffen in der Milch für die Gesamtanlieferung in dem Monat der Feststellung um den von der Molkerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Hemmstoffe festgesetzten Betrag gekürzt wird. Danach ergeben sich bereits unmittelbar aus der Regelung in Abschnitt II Ziffer 2 der Milchlieferungsordnung - und nicht erst aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV - als Allgemeine Geschäftsbedingung die Voraussetzungen für eine Kürzung der Vergütung für einen Monat bei der Lieferung von hemmstoffbelasteter Milch, so dass von einer hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit auszugehen ist. Allein hinsichtlich der genauen Höhe des Abzugs ist auf die gesetzliche Bestimmung Bezug genommen worden. Es trifft mithin nicht zu, dass in Abschnitt II Nr. 2 nur auf die "gesetzlichen Bestimmungen" Bezug genommen wird, ohne weitere Einzelheiten zu regeln.

Der Einwand der Klägerin, dass man die Nichtigkeit einer Norm nicht dadurch umgehen könne, dass man im Wege der Auslegung annehme, dass diese Norm in der Sache trotzdem Anwendung finden soll, liegt neben der Sache.

Die Parteien haben die Regelungen der Milchlieferordnung der Beklagten und die ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen durch Bezugnahme zum Gegenstand ihrer vertraglichen Vereinbarung gemacht.

Aus Sicht des Senats sind keine Gründe erkennbar, nach denen die Parteien den Inhalt der durch den Vorordnungsgeber geschaffenen Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV nicht auch im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Inhalt ihres Vertrages machen können. Die Klägerin als Verwendungsgegnerin ist insoweit auch hinreichend geschützt, da diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung sodann der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Eine solche Inhaltskontrolle nach § 307 BGB führt vorliegend jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der Klausel (dazu sogleich).

In der Regelung in Abschnitt II Ziffer 2 der Milchlieferungsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV kann zwar eine Vertragsstrafenklausel zu sehen sein. Die Regelung ist - wie im Hinweisbeschluss unter Ziffer 2) ausgeführt - jedoch nicht wegen eines Verstoßes nach § 307 BGB unwirksam.

aa) Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss unter Ziffer 2) a) dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist, wenn nämlich bei dem betroffenen Vertragstypus gewichtige Gründe für eine schuldunabhängige Haftung gegeben sind. Ein solcher gewichtiger Grund ist mit dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gegeben. Konkrete Gründe, warum darin kein gewichtiger Grund liegen sollte, hat die Klägerin nicht benannt.

bb) Soweit man in Abschnitt II Ziffer 7 der Milchlieferungsordnung eine Schiedsgutachtenklausel sieht, so erfüllt diese die Anforderungen, welche die Rechtsprechung aufgestellt hat, nämlich die Sicherstellung der Unparteilichkeit des Gutachters, dem Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf Anfechtung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit und keine unverhältnismäßigen Nachteile (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rn. 130 m.w.N.). Die Unparteilichkeit des Schiedsgutachters ist gewährleistet, da es sich bei dem Institut für Milchuntersuchung ... GmbH um eine nach § 2 Nr. 8 MilchGüV zugelassene Untersuchungsstelle handelt. Der Untersuchungsbericht des Labors ist der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen auch vor der Erstellung der Milchgeldabrechnung durch die Beklagte zur Stellungnahme übersandt worden, so dass sie rechtliches Gehör erhalten hat. Eine ausdrückliche Einschränkung der Anfechtbarkeit des Gutachtens oder einen Ausschluss des Rechtswegs bei offensichtlicher Unrichtigkeit enthält die Regelung nicht. Die Klausel führt auch nicht - wie oben dargelegt - zu unverhältnismäßigen Nachteilen für die Klägerin.

d) Schlussendlich war auch die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung des Tierarztes und Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses unter Ziffer 3) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Insbesondere ist darin keine unzulässige vorweggenommene Beweisaufnahme zu sehen. Der Senat hat insoweit die Behauptung des Klägers, dass alle seine Kühe in dem Zeitraum vom 25. September 2012 bis zum 11. Oktober 2012 nicht mit Medikamenten (Penicillin bzw. Antibiotika) behandelt wurden, zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellt, so dass es keine Veranlassung gab, den Tierarzt als Zeugen zu vernehmen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 522 Rn. 42).