Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.09.2013, Az.: 17 W 3/13

Ersatzlose Löschung des Geburtsnamens der Kindesmutter in den Geburtsurkunden ihrer Kinder bei Unwirksamkeit der Eheschließung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.09.2013
Aktenzeichen
17 W 3/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 46657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0924.17W3.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hildesheim - 08.01.2013

Fundstelle

  • FPR 2013, 6

Amtlicher Leitsatz

Eine ersatzlose Löschung des Geburtsnamens der Kindesmutter in den Geburtsurkunden ihrer Kinder im Wege der Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Kindesmutter einen Familiennamen führt, den sie aufgrund einer auch nur vermeintlichen Eheschließung erworben hat und dessen Recht zur Beibehaltung ihr - nach jahrelanger Führung im Rechtsverkehr - aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts zusteht, da der Charakter als Familienname in einem solchen Fall unabhängig von der Wirksamkeit der Eheschließung besteht.

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 8. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 3.000 €.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Kinder des T. T. und der H. A. K., geb. S.. Sie beantragen im vorliegenden Verfahren die Berichtigung ihrer Geburtsurkunden dahingehend, dass der Zusatz des Geburtsnamens ("geb. S.") beim Namen ihrer Mutter gelöscht wird.

Die Eltern der Antragsteller reisten unter den Namen T. A. K. und H. A. K. geb. S. in das Bundesgebiet ein. Neben diesen Personalien gaben sie in ihrer Versicherung an Eides Statt vom 3. September 1987 weiter an, im Jahr 1973 vor dem Imam in B./Libanon die Ehe geschlossen zu haben.

Im Jahr 2001 ermittelte die Ausländerstelle des Landkreises H., dass der Kindesvater die türkische Staatsangehörigkeit besaß und den Familiennamen T. führte. Daraufhin wurden entsprechende Einträge für den Kindesvater in den Geburtsurkunden der Antragsteller herbeigeführt.

Das Amtsgericht -Familiengericht H. hat die Ehe der Eltern der Antragsteller durch sein am 15. September 2006 verkündetes Urteil geschieden. Die Rechtskraft der Scheidung ist am 26. Oktober 2006 eingetreten.

Einer beabsichtigten Änderung ihres Ehenamens in T. trat die Kindesmutter in der Folgezeit entgegen. Durch Beschluss des 18. Senats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 2009 ist festgestellt worden, dass die Kindesmutter den Ehenamen A. K. weiter führen darf. Die Rechtsgüterabwägung zwischen dem Interesse an der Richtigkeit der öffentlichen Bücher einerseits und dem persönlichen Interesse, den vertrauten Namen weiter führen zu dürfen, überwiege zugunsten der Kindsmutter. Deren Persönlichkeitsschutz komme Vorrang zu, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie vor der Identitätsfeststellung ihres Ehemannes Kenntnis davon hatte, dass dieser einen falschen Namen verwendet habe.

Mit dem vorliegenden Antrag möchten die Antragsteller nun erreichen, dass der Zusatz "geb. S." beim Namen ihrer Mutter in ihren Geburtsurkunden gelöscht wird. Zur Begründung führen sie aus, dass die Ehe ihrer Eltern nicht wirksam sei, da eine Registrierung im Libanon nicht erfolgt sei. Mithin sei der Zusatz eines Geburtsnamens ohne Rechtsgrundlage erfolgt.

Die Standesamtsaufsicht wies in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2012 darauf hin, dass allein mit der Begründung der fehlenden Nachweise über die Namensführung der Kindesmutter die Löschung des Geburtsnamens S. nicht gefordert werden könne. Vielmehr müsse es einen "richtigen" Geburtsnamen geben, der an die Stelle des bislang von ihr angegeben Geburtsnamens S. treten müsse.

Das Amtsgericht hat die Berichtigungsanträge nach § 47 PStG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Berichtigung nur erfolgen könne, wenn einerseits die Unrichtigkeit des bestehenden Eintrags und andererseits die (einzutragende) zutreffende Tatsache feststehe. Die Kindesmutter habe den Namen A. K. aber durch die vermeintliche Eheschließung erworben, woraus folge, dass sie einen Geburtsnamen geführt habe, der entweder auf S. oder aber anders gelautet haben möge. Jedenfalls sei A. K.nicht der richtige Geburtsname.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden. Damit verfolgen sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Für sie bestehe ein vehementes Interesse an einer Entscheidung, weil ohne eine antragsgemäße Berichtigung ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt bleiben könnte.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie führen jedoch nicht zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Geburtsurkunden nach § 47 PStG nicht vorliegen.

1. Nach § 21 Absatz 1 Nr. 4 PStG werden im Geburtenregister neben den Vornamen und dem Familiennamen des Kindes, Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt und dem Geschlecht des Kindes auch die Vornamen und die Familiennamen der Eltern beurkundet. Nach § 23 Absatz 1 PStV ist bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen. Nach § 9 PStG wiederum sind als Beurkundungsgrundlagen Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie Einträge in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden heranzuziehen. Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.

Vorliegend beruhen die ursprünglichen Eintragungen in den Geburtsurkunden der Antragsteller auf der am 3. September 1987 angegebenen eidesstattlichen Versicherung ihrer Eltern. Seither besteht für die Kindesmutter die Eintragung ihres Namens mit A. K., geb. S.. Die Kindesmutter hat diesen Namen nicht nur durchgehend im Rechtsverkehr geführt, sondern auch gerichtlich erstritten, den Namen A. K. weiter führen zu dürfen, nachdem feststand, dass der "Namensgeber" diesen Namen nachweislich nur als Alias-Namen geführt hat.

2. Nach § 47 Absatz 1 Satz 2 PStG können nach Abschluss einer Beurkundung unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Der Name A. K. ist -unstreitig- nicht der Geburtsname der Kindesmutter. Die Kindesmutter hat diesen Namen auch nach ihrem Vorbringen auf Grund einer Eheschließung erworben, wobei es in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, ob diese Eheschließung wirksam gewesen ist. Denn jedenfalls steht nach der eingangs zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle fest, dass die Kindesmutter diesen Namen unabhängig vor der Tatsache weiter führen darf, dass sie ihn über eine Eheschließung nicht hat erwerben können. Damit hat der Name A. K. jedoch nicht den Charakter des vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamens im Sinne des § 23 Absatz 1 PStV verloren, so dass zusätzlich auch der Geburtsname der Kindesmutter einzutragen ist. Dieser ist nach den eigenen Angaben der Kindesmutter, die zur ursprünglichen Eintragung geführt haben, jedoch "S.".

Die Unrichtigkeit dieses Namens -die allein zu einer Berichtigung im Rahmen des § 47 PStG führen könnte- haben die Antragsteller im vorliegenden Berichtigungsverfahren jedoch nicht in ausreichender Weise dargetan. Eines weiteren Hinweises darauf durch den Senat bedurfte es vorliegend nicht, da sich dieser Aspekt bereits aus dem Gesetz und der insoweit umfassenden Stellungnahme der Standesamtsaufsicht vom 30. August 2012 ergibt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.