Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.09.2013, Az.: 14 U 167/12

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.09.2013
Aktenzeichen
14 U 167/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 48165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0918.14U167.12.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Hannover - 31.08.2015 - AZ: 14 O 341/06

Fundstelle

  • BauR 2014, 321

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. August 2012 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 19.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. März 2003 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und alle derzeit nicht hinreichend sicher vorhersehbaren weiteren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25. Februar 1989 zu erstatten, soweit diese nicht schon durch die bisherigen außergerichtlichen Zahlungen der Beklagten ausgeglichen sind, materielle Schäden außerdem nur insoweit, als sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

3. Wegen des weitergehenden Schmerzensgeldbegehrens (Klagantrag zu 2), des geltend gemachten Zahlungsanspruchs in Höhe von 91.650 € nebst Zinsen für restlichen Mehrbedarfs- und Haushaltsführungsschaden (Klagantrag zu 3) und der außergerichtlichen Anwaltskosten (Klagantrag zu 1e) wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen (d.h. hinsichtlich der den Erwerbsschaden betreffenden Klaganträge zu 1a, 1b, 1c und 1d sowie 4b und der Kostenentscheidung) wird auf die Berufung des Klägers das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers wegen des vom Senat ausgeurteilten Schmerzensgeldes durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des aufgrund des Urteils insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls am 25. Februar 1989 geltend, bei dem er im Alter von rund 38,5 Jahren aus alleinigem Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten so schwer verletzt wurde, dass er jedenfalls spätestens seit 1. Januar 2001 vollständig erwerbsunfähig ist. Die einhundertprozentige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Ausweislich der Aufstellung der Beklagten (Bl. 283 f d. A.), die der Kläger mit Schriftsatz vom 7. August 2008 (Bl. 351 d. A.) betragsmäßig anerkannt hat, erbrachte die Beklagte bis zur Klagerhebung für den Zeitraum bis einschließlich September 2006 Gesamtzahlungen in Höhe von 681.365,83 €.

Hiervon entfallen unstreitig 71.580,87 € auf Schmerzensgeld, 415.449,25 € auf Verdienstausfall, 107.300 € auf behinderungsbedingten Mehrbedarf und Haushaltsführungsschaden sowie 87.035,71 € auf sonstige Schäden (insbesondere 78.000 DM und 22.600 DM für die Fertigstellung eines vor dem Unfall begonnenen Hausumbaus sowie 35.000 DM als Zuschuss für den Erwerb einer CAD-Anlage zur Unterstützung des Versuchs der Fortführung der früheren beruflichen Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Bauingenieur).

Der Kläger hat behauptet, er sei durchgängig seit dem Unfall vollständig erwerbsunfähig gewesen. Die (unstreitig) im Zeitraum vom 1. August 1993 bis 30. Juli 1995 vollschichtig und sodann noch bis Ende 2000 halbtags ausgeübte Tätigkeit als Prüfingenieur bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion H. sei nach seiner Auffassung überobligatorisch gewesen, so dass die daraus erzielten Einkünfte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf seinen Erwerbsschaden anzurechnen seien. Für diesen Zeitraum stehe ihm deshalb in jedem Fall noch ein weiterer Verdienstausfall zu. Ungeachtet der von der Beklagten fortlaufend erbrachten Zahlungen ergebe sich aber auch für den übrigen Zeitraum vom Unfalltag bis zur Klagerhebung noch ein offener Erwerbsschaden, weil die Beklagte ihren Zahlungen ein wesentlich zu geringes fiktives Einkommen des Klägers für die Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit ohne das Unfallereignis zugrunde gelegt habe. Der Kläger hat sich insoweit einen Verdienstausfall von 1.027.770 € netto errechnet, der sich wie folgt zusammensetzt:

- für das Jahr 1989:

3.000 € netto monatlich x 10 Monate = 30.000 €,

- für das Jahr 1990:

3.300 € netto x 12 Monate = 39.600 €,

- für das Jahr 1991:

3.800 € netto x 12 Monate = 45.600 €,

- für das Jahr 1992:

4.000 € netto x 12 Monate = 48.000 €,

- für das Jahr 1993:

95.000 DM netto = 48.570 € gemäß Privatgutachten des Dipl.-Ing. J. vom 23. Juli 2001 nebst Ergänzung vom 2. März 2004 (Anlage K 17 und 18, Bl. 131 ff. und 140 ff. d. A.),

- Zwischensumme:

211.770 €;

- ab 1994:

jährlich 68.000 € netto

infolge erheblicher Einkommenssteigerung durch beabsichtigte Übernahme eines bestehenden größeren Ingenieurbüros (insoweit legt der Kläger insgesamt ein fiktiv entgangenes Einkommen von 816.000 € netto zugrunde, was dem Jahresbetrag von 68.000 € netto für 12 Jahre [also von Januar 1994 bis Dezember 2005] entspricht).

Wegen der behaupteten Realisierbarkeit eines derartigen Einkommens hat der Kläger ergänzend auf ein weiteres von ihm eingeholtes Gutachten des Dr. O. vom 26. Juni 2009 (Anlage K 22, Bl. 394 ff. d. A.) verwiesen. Zwar habe er ausweislich der Einkommenssteuerbescheide lediglich Nettoeinkünfte von 38.466 DM im Jahr 1987, von 49.448 DM im Jahr 1988 und von 15.962 DM in den ersten beiden Monaten des Jahres 1989 - jeweils vor Steuern - erzielt (vgl. Bl. 741 ff. und 779 ff d. A.). Aufgrund seiner bis zum Unfall aufgebauten umfänglichen beruflichen Kontakte - insbesondere zum Ingenieurbüro M. und zum Ingenieurbüro Dr. F. - und seiner sehr guten fachlichen, wirtschaftlichen, baurechtlichen und sprachlichen Kenntnisse sei aber sicher davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit nach dem Unfall als Partner in das Büro M. aufgenommen wäre, dessen Inhaber bereits im Oktober 1988 65 Jahre alt geworden sei. Mit zwei anderen Mitarbeitern dieses Büros, den dazu benannten Zeugen K. und M., habe er bereits konkrete Überlegungen angestellt gehabt, wie eine Nachfolge des Ingenieurs M. hätte organisiert werden können. Diese Überlegungen wären spätestens Ende 1993 zum Tragen gekommen, als der Büroinhaber M. sich ganz aus dem Berufsleben zurückgezogen habe. Nur wegen der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen sei dieses Vorhaben nicht umgesetzt und das Büro dann schließlich von dem Dipl.-Ing. U. gemeinsam mit der Ingenieurgemeinschaft S. übernommen worden. Bei Herrn U. handele es sich um einen früheren Abteilungsleiterkollegen des Ingenieurs M., der - unstreitig - schon zuvor ein renommiertes Statik- und Prüfingenieurbüro mit mehreren Partnern geführt habe. Alternativ sei - so hat der Kläger weiter behauptet - davon auszugehen, dass er Mitinhaber der Sozietät F. geworden wäre. Die zu diesem Büro bis zu dem Unfall geknüpften Kontakte und Kooperationen ließen dies ebenfalls sicher vermuten; ein Einstieg wäre ohne weiteres möglich gewesen.

Von dem ermittelten Gesamtbetrag seines fiktiven Einkommens hat der Kläger eine seitens der BfA auf seinen Antrag vom 28. Dezember 2000 mit Bescheid vom 6. August 2001 (Bl. 518 d. A.) gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente mit einem Betrag von monatlich (durchgängig) 345 € in Abzug gebracht. Den Zahlungsbeginn hat er mit Juni 2002 angegeben und insgesamt einen Abzugsbetrag von 16.560 € angesetzt (also 48 Monate - d. h. den Zeitraum bis Mai 2006).

Außerdem hat er sich die Zuschusszahlung der Beklagten für die CAD-Anlage in Höhe von 35.000 DM, diverse Vorschusszahlungen auf den Verdienstausfall aus dem Zeitraum von Januar 2002 bis September 2006 und den Betrag einer Steuerrückzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 11.222,91 € anrechnen lassen, insgesamt eine Summe von 353.155,37 € (Bl. 15 f. d. A.). Den verbleibenden Differenzbetrag von (211.770 € + 816.000 € - 16.560 € - 353.155,37 € =) 658.055 € hat er mit dem Klageantrag zu 1a geltend gemacht.

Daneben hat er auf zwischen April 1989 und Dezember 2001 fällig gewordene Teilbeträge seines Verdienstausfalls in Höhe von monatlich 2.241 € Verzugszinsen verlangt, deren Summe er mit dem Klageantrag zu 1b auf insgesamt 83.903 € beziffert hat.

Ferner hat der Kläger Ersatz für Rentenversicherungsbeiträge verlangt, die die Beklagte nach seiner Auffassung unberechtigt von den von ihr erbrachten Leistungen in Abzug gebracht habe. Da sowohl er selbst als auch die Beklagte die Schadensberechnung nach der sogenannten Netto-Methode durchgeführt hätten, könne die Beklagte nicht - wie von ihr seit 2002 praktiziert - von ihren Entschädigungszahlungen nochmals die von ihr an die regressierende BfA gezahlten Rentenversicherungsbeiträge abziehen. Der Kläger hat sich insoweit einen weiteren Zahlbetrag von 82.992 € errechnet, den er mit Klageantrag zu 1c geltend gemacht hat. Wegen der Berechnung wird auf die Darstellung auf Bl. 18 d. A. Bezug genommen. Der geltend gemachte Betrag setzt sich aus Teilbeträgen von 4.992 € (= 156 Monate x [500 € - 468 € =] 32 €) und 78.000 € (= 156 Monate x 500 €) zusammen, wobei die geltend gemachten 156 Monate umgerechnet einen Zeitraum von 13 Jahren (1989 bis einschließlich 2001) umfassen.

Außerdem hat der Kläger einen weiteren Erwerbsschaden in Höhe von 2.520 € (Klageantrag zu 1d) geltend gemacht. Dieser ermittelt sich rechnerisch aus einem Betrag von 42 € monatlich für 60 Monate. Der Kläger begründet diese Schadensposition damit, dass die Beklagte in dieser Höhe zu Unrecht bei ihren Verdienstausfallzahlungen Krankenversicherungsbeitragsanteile in Abzug gebracht habe.

Desweiteren hat der Kläger mit dem Klageantrag zu 1e Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 9.067,56 € verlangt.

Wegen seiner unfallbedingt erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld über die von der Beklagten vorgerichtlich bereits gezahlten rund 71.580 € hinaus in Höhe weiterer mindestens 78.420 € (d. h. insgesamt mindestens 150.000 €) begehrt (Klageantrag zu 2).

Ferner hat er für den Zeitraum von 1989 bis einschließlich zweites Quartal 2006 (insgesamt 210 Monate) einen Haushaltsführungsschaden von monatlich 695 € sowie einen verletzungsbedingten Mehrbedarf von monatlich pauschal 250 € geltend gemacht. Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 198.450 € hat er Zahlungen der Beklagten in Höhe von 106.800 € in Abzug gebracht; der Restbetrag von 91.650 € ist Gegenstand des Klageantrag zu 3. Zur Begründung des Mehrbedarfsschadens hat der Kläger auf vermehrt anfallende Fahrt- und Fahrzeugkosten, Aufwendungen für einen behinderungsgerechten Hausumbau, eine behinderungsgerechte Wohnungseinrichtung und behinderungsgerechte Urlaubsreisen, einen Mehrbedarf für Kleidung (insbesondere Spezialschuhe), Kosten für Gehhilfen, Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Arzt- und Physiotherapiekosten, Mehraufwendungen für Eigenleistungen bei der Renovierung und Instandhaltung des Hauses sowie notwendige Hilfe bzw. Taxikosten für die Anlieferung von Einkäufen verwiesen. Er hat gemeint, ein konkreter Nachweis dieser Mehrkosten sei ihm nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, weshalb der erstattungsfähige Schaden anhand einer von ihm vorgelegten Beispielsrechnung eines durchschnittlichen jährlichen Mehrbedarfs (Bl. 23 f. d. A.) zu ermitteln sei. Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens hat er - da er mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet ist - einen aus ihm und seinem Sohn bestehenden Zweipersonenhaushalt zugrunde gelegt und unter Heranziehung der Tabellen 6 und 9 nach Schulz/Borck-Hofmann auf der Basis einer danach ermittelten Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit von 71,95 % und eines ersatzfähigen Stundenaufwandes von 21,56 €/Woche bei einem Stundenlohn von 7,41 € netto einen ersatzfähigen Monatsbetrag von 695 € errechnet. Mit Schriftsatz vom 27. August 2012 (Bl. 748 ff. d. A.) hat er auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis ergänzend vorgetragen, vor dem Unfall habe er sämtliche Gartenarbeiten (insbesondere Rasenmähen sowie das Beschneiden von Büschen und Bäumen), die Bau- und Umbaumaßnahmen im Haus, kleinere Reparaturen sowie regelmäßige Renovierungsarbeiten vollständig allein erledigt. Daneben habe er in hälftigem Umfang an der Betreuung des gemeinsamen Sohnes, dem Geschirrspülen, dem Wäschewaschen und dem Einkaufen mitgewirkt. Seit dem Unfall habe er keine dieser Arbeiten fortführen können, weil er nur mühsam auf Krücken stehen könne und deshalb bei allen stehenden Tätigkeiten seine Hände nicht frei habe.

Darüber hinaus hat der Kläger schließlich noch Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden (Klageantrag zu 4a) sowie für die auf den Nettoentschädigungsbetrag künftig zu erbringende Steuerzahlung und für etwaige Nachzahlungen an seine Krankenkasse (Klageantrag zu 4b) begehrt.

Die Beklagte ist den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten. Sie hat gemeint, die von ihr bereits geleisteten Zahlungen reichten zur Abgeltung der unfallbedingten Schäden aus. Das gelte insbesondere auch für den Erwerbsschaden. Insoweit sei zu bestreiten, dass es infolge eines Einstiegs in ein anderes, größeres Ingenieurbüro zu Steigerungen des vor dem Unfall vom Kläger erwirtschafteten Gewinns gekommen wäre. Ferner müsse auch keine Anrechnung des Einkommens des Klägers aus der Tätigkeit bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion erfolgen, weil die dort tatsächlich ausgeübte, auf seine unfallbedingten Behinderungen ausgerichtete Tätigkeit nicht überobligatorisch gewesen sei. Denn sie sei nicht mit gesundheitlichen Risiken verbunden gewesen und insgesamt als zumutbar zu erachten, zumal in den in den Jahren 2001 und 2003 von der Medizinischen Hochschule Hannover erstellten Gutachten lediglich eine MdE auf chirurgischem Gebiet von 60 % sowie auf psychosomatischem Fachgebiet von 30 % und insgesamt von 80 % festgestellt worden sei.

Die von ihr erbrachten Verdienstausfallzahlungen hat die Beklagte wie folgt erläutert:

Für die Jahre 1989 und 1990 habe sie - ohne Präjudiz - aufgrund dahingehender außergerichtlicher Angaben des Klägers (der - unstreitig - trotz mehrfacher Aufforderungen stets die Vorlage von Steuerbescheiden oder sonstiger aussagekräftiger Unterlagen verweigert habe) ein monatliches Nettoeinkommen von 5.080 DM, also einen Jahresnettoverdienst von 60.960 DM zugrunde gelegt. Wegen Anrechnung des Krankengeldes und der Einkünfte aus dem - unstreitig - fortgeführten Ingenieurbüro habe sie allerdings bis 21. September 1990 nur 500 DM monatlich erstattet, für den Rest des Jahres 1990 pauschal 3.000 €. Für das Jahr 1991 habe sie 67.000 DM netto und für das Jahr 1992 73.000 DM netto als fiktiven Jahresnettoverdienst in Ansatz gebracht und hiervon - ausgehend von einer MdE von 60 % und weiterhin erzielten Einkünften im Ingenieurbüro - jeweils 1/3 als Schadensersatz gezahlt. Für das Jahr 1993 sei sie von einem Jahresnettoverdienst von 80.000 DM ausgegangen. Diesen habe sie für das erste Halbjahr um 2/3 gekürzt, weil der Kläger weiterhin sein Ingenieurbüro fortgeführt und daraus Nebeneinkünfte in nicht offen gelegter Höhe bezogen habe; für das zweite Halbjahr des Jahres 1993 habe sie die nunmehr erzielten (allerdings - unstreitig - ebenfalls vom Kläger zu keiner Zeit konkret belegten) Einkünfte aus der Vollzeittätigkeit bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion (mit angenommenen 3.750 DM monatlich) sowie Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von monatlich 1.000 DM und weitere 1.000 DM Einkünfte aus dem Ingenieurbüro angerechnet.

Für das Jahr 1994 habe die Beklagte ein Nettoeinkommen von 87.000 DM und Abzugsbeträge von 5.750 DM (wie im 2. Halbjahr 1993) und für die Jahre 1995 bis 2005 jeweils - entsprechend dem vom Kläger vorgelegten Gutachten J. - ein Jahresnettoeinkommen von 95.000 DM zugrunde gelegt. Die Abzugsbeträge hätten im ersten Halbjahr 1995 wiederum 5.750 DM pro Monat betragen, ab dem zweiten Halbjahr 1995 dann (wegen der Reduzierung der Tätigkeit bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf eine halbe Stelle und unterstellter Ausweitung der Tätigkeit im Ingenieurbüro) 4.750 € (= 2.250 € Angestelltengehalt + 1.000 € Altersvorsorgeaufwendungen + 1.500 € Einkünfte aus dem Ingenieurbüro). Ab 2001 seien nur noch die jeweils bezogene EU-Rente sowie Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von monatlich 500 € in Abzug gebracht worden. Ab dem 2. Quartal des Jahres 2002 hat die Beklagte ihren Zahlungen einen Erwerbsschaden von vierteljährlich 9.960 € (also mtl. 3.320 €) und ab dem 3. Quartal 2005 von vierteljährlich 9.504 € (also mtl. 3.168 €) zugrunde gelegt.

Die Beklagte hat behauptet, die von ihr angesetzten fiktiven Nettoeinkünfte seien in jedem Fall angemessen und ausreichend, die davon in Abzug gebrachten Anrechnungsbeträge seien ebenfalls gerechtfertigt. Von der sich danach ergebenden Gesamtsumme der auszugleichenden fiktiven Einkünfte seien die geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen. Diese ergäben sich aus der Zahlungszusammenstellung (Bl. 283 f.). Der Kläger habe in seiner Berechnung 100.000 DM zu wenig berücksichtigt, weil zusätzlich 5.000 DM am 25. März 1991, 40.000 DM am 20. Februar 2001 und 55.000 DM am 7. August 2001 gezahlt worden seien. (Letzteres hat der Kläger nach umfänglichem Schriftsatzwechsel letztlich auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 7. August 2008 (Bl. 352 d. A.) zugestanden.) Außerdem habe der Kläger bei seiner Abrechnung außer Betracht gelassen, dass auch noch das - unstreitig - für den Zeitraum vom Unfalltag (25. Februar 1989) bis 21. September 1999 [richtig ist wohl: 21. September 1990, vgl. Bl. 38 d. A.] bezogene Krankengeld in Höhe von 66.393,62 DM = 33.946,52 € angerechnet werden müsse. Darüber hinaus habe der Kläger sich auch seine von ihm zu keiner Zeit bezifferten Einkünfte aus der Fortführung seines Bauingenieurbüros in den Jahren ab 1991 anrechnen zu lassen. Für eine abschließende Berechnung müsse insoweit noch ein entsprechender Nachweis seitens des Klägers erfolgen. Denn auch diese Tätigkeit sei ersichtlich nicht überobligatorisch gewesen. Welche konkreten Beträge in dem Zeitraum ab 2. Halbjahr 1993 bis Ende 2000 für die - ebenfalls nicht überobligatorische - Arbeit bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion in Abzug zu bringen sei, könne gleichfalls erst nach Vorlage entsprechender Einkommensnachweise durch den Kläger endgültig ermittelt werden. Den von der Beklagten bereits abgezogenen Beträgen hätten insoweit lediglich Schätzungen zugrunde gelegen. Zusätzliche Zahlungen auf Altersvorsorge- und Krankenversicherungsbeiträge seien nicht gerechtfertigt.

Auch zu dem geltend gemachten Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschaden seien die erbrachten Zahlungen ausreichend. Insofern sei zu bestreiten, dass der Kläger überhaupt vor dem Unfall in nennenswertem Umfang im Haushalt tätig geworden sei. Denn dazu habe er neben seinem Beruf und der seinerzeit betriebenen umfassenden Renovierung des Ende 1988 erworbenen Hauses gar keine Zeit gehabt. Der Mehraufwand durch den Wegfall der Renovierungstätigkeit nach dem Unfall sei mit den dafür gesondert gezahlten Beträgen bereits angemessen ausgeglichen. Abgesehen davon sei einer Berechnung des Haushaltsführungsschadens wegen des Zusammenlebens mit der Lebensgefährtin und dem Sohn ein Drei-Personen-Haushalt zugrunde zu legen. Der geltend gemachte unfallbedingte Mehrbedarf sei in jedem Fall überhöht. Die Beklagte habe für beide Schadenspositionen durchgängig monatlich zusammen 500 € bezahlt. Es werde bestritten, dass ein höherer ersatzfähiger Schaden entstanden sei.

Für das allgemeine Feststellungsbegehren fehle es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, nachdem die Beklagte stets Zahlungen erbracht und nach Übersendung des Klagentwurfs mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 (Anlage B 13, Bl. 235 d. A.) sofort nochmals klargestellt habe, dass sie die materiellen und immateriellen Ansprüche des Klägers aus dem Unfall im Rahmen des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages auch zukünftig ersetzen werde.

Entsprechendes gelte hinsichtlich des Feststellungsbegehrens bezogen auf künftige Steuern und Krankenkassennachzahlungen. Denn bereits mit Schreiben vom 3. November 2005 (Anlage K 10, Bl. 69 d. A.) sei versichert worden, dass weitere Steuern jeweils nach Vorlage des betreffenden Steuerbescheides erstattet würden. Desgleichen sei mit Schreiben vom 13. Februar 2004 (Anlage B 4, Bl. 209 d. A) erklärt worden, dass hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge der Übersendung des vermeintlich angekündigten Bescheides der Technikerkrankenkasse entgegen gesehen werde und über dem von der BfA gezahlten Zuschuss liegende Krankenversicherungsbeiträge auf Nachweis gesondert erstattet würden. Entsprechende Bescheide oder Zahlungsaufforderungen habe der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Wortlauts der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung zweier schriftlicher Gutachten der Sachverständigen Dr. D. und Prof. Dr. K. zur Frage einer vollständigen 100 %igen Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum zwischen dem Unfall und der Verrentung mit am 29. August 2012 verkündeten Urteil, auf das der Senat auch im Übrigen zur näheren Sachdarstellung verweist, die Klage abgewiesen. Die Klage sei in allen Schadenspositionen nicht schlüssig und deshalb insgesamt abzuweisen gewesen. Denn dem Kläger sei es trotz der in der letzten mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2006 erteilten Hinweise nicht gelungen, die Klage binnen der gesetzten Frist von zwei Monaten wenigstens so weit zu begründen, dass unter Ansatz seines Vorbringens eine weitere Beweisaufnahme gerechtfertigt gewesen wäre. Das gelte selbst unter Berücksichtigung des - allerdings erst nach Fristablauf - eingegangenen weiteren Schriftsatzes vom 27. August 2012.

Was den Verdienstausfall anbetreffe, sei der Vortrag des Klägers hinsichtlich der behaupteten hypothetischen Einkünfte ganz unzureichend. Die von ihm vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. J. und des Dr. O. seien zum Nachweis nicht geeignet, da sie keinerlei Bezug zur konkreten Ausgestaltung seiner Erwerbstätigkeit vor dem Unfall hätten, sondern sich auf durchschnittliche Verdienstangaben in der Berufsgruppe der Bauingenieure in Deutschland bezögen. Auch die Behauptungen des Klägers zu der Möglichkeit eines Einstiegs in ein größeres Ingenieurbüro Mitte der 90er Jahre seien weder hinreichend aussagekräftig noch einer Beweisaufnahme zugänglich. Vielmehr belegten die erst nach Fristablauf vorgelegten Steuerbescheide, dass dem Kläger vor dem Unfall nur etwas über 25.000 € an Einkünften zur Verfügung gestanden hätten. Gemessen daran habe sich die Einkommensentwicklung nach dem Unfall selbst dann nicht wesentlich verschlechtert, als er die Tätigkeit bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion begonnen habe. Das gelte bis 1995, als er zu einer Teilzeitbeschäftigung übergegangen sei. Aber auch darauf komme es letztlich nicht an, weil die Beklagte ohnehin einen höheren Betrag von knapp 78.000 DM (bzw. 39.840 €) jährlich schon von sich aus ausgleiche.

Damit sei bereits eine erhebliche Einkommenssteigerung berücksichtigt. Dass der Kläger die Ansicht vertrete, die (u. a. mit Hilfe der Beklagten durch Finanzierung der CAD-Anlage) durchgeführte Tätigkeit im Rahmen der Fortführung seines Planungsbüros und bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion könne nicht schadensmindernd berücksichtigt werden, sei nicht nachvollziehbar.

Dass die vom Landgericht beauftragten Gutachter eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall annähmen, sei schon deshalb wenig überzeugend, weil der chirurgische Sachverständige Dr. D. dabei rechtlich unzutreffend allein auf die in der HOAI normierten Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurleistungen anstelle auf die tatsächlich vertraglich geschuldete Tätigkeit abgestellt habe. Außerdem unterschieden sowohl dieser Gutachter als auch der psychiatrische Sachverständige Prof. K. nicht zwischen den Anforderungen in Bezug auf die erlernte und vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit einerseits und denjenigen des allgemeinen Arbeitsmarktes andererseits. Letztlich könnten diese Unzulänglichkeiten beider Gutachten jedoch dahinstehen, weil der Kläger selbst dann, wenn man mit den Gutachtern von einer durchgehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Klägers seit dem Unfall ausgehen wolle, die seinem behaupteten Verdienstausfall zugrunde gelegte Einkommensentwicklung nicht ausreichend dargelegt habe. Zudem müsse er sich zusätzlich ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, die bei dem Beruf des Bauingenieurs erheblich gewesen sein dürften und wozu gleichfalls jeder Vortrag fehle.

Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens sei ebenfalls unschlüssig, weil es nicht genüge, den Anspruch nur unter Verweis auf Tabellenwerte darzustellen. Der Kläger hätte deshalb konkret vortragen müssen, welche Tätigkeiten er vor dem Unfall in seinem Privathaushalt tatsächlich ausgeübt habe, die auch nach dem Unfall noch auszuüben gewesen seien, nun aber unfallbedingt erschwert oder nicht mehr möglich seien. Der auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der letzten mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag im - verspäteten - Schriftsatz vom 27. August 2012 reiche nicht aus, weil er lediglich pauschale Angaben ohne Bezug zum konkreten Verletzungsbild enthalte. Im Übrigen sei - soweit der Kläger Krankengeld, Verletzten- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten erhalten habe - wohl ohnehin davon auszugehen, dass aufgrund des damit verbundenen Rechtsübergangs die Aktivlegitimation hinsichtlich der betroffenen Beträge entfallen sei.

Ein weiteres Schmerzensgeld sei nicht gerechtfertigt, weil unter Berücksichtigung von Vergleichsrechtsprechung der bereits gezahlte Betrag von 71.580,86 € ausreichend sei.

Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Titulierung der allgemeinen Einstandspflicht der Beklagten sei im Hinblick auf deren Erklärung vom 23. Oktober 2006 und die fortlaufend geleisteten Zahlungen auf alle Schadenspositionen nicht zu erkennen. Der Feststellungsantrag wegen der künftigen Steuern und Krankenversicherungsbeiträge sei unbegründet, weil die Klage wegen der zugrunde liegenden Verdienstausfallansprüche unschlüssig sei.

Insgesamt habe auch der Vortrag des Klägers im verspäteten Schriftsatz vom 27. August 2012 nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder eine weitere Beweiserhebung gerechtfertigt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klaganträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung seines Rechtsmittels wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

In Bezug auf den Verdienstausfallschaden wendet der Kläger ein, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er für einen unfallbedingten Erwerbsschaden keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen habe. Außerdem habe das Landgericht die Frage der fortlaufenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit seit dem Unfall und die damit verbundene Feststellung der überobligatorischen Arbeitsleistung nicht offen lassen dürfen. Das gelte umso mehr, als die beiden gerichtlich bestellten Gutachter eine 100 %ige vollständige Erwerbsunfähigkeit attestiert hätten. Wenn das Gericht die schriftlichen Gutachten insoweit nicht als ausreichend hätte ansehen wollen, hätte es die Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten laden und anhören, zumindest aber eine Ergänzung der Gutachten in Auftrag geben müssen. Außerdem hätte das Landgericht nicht ohne Anhörung des Klägers und Klärung von dessen beruflichem Werdegang entscheiden dürfen. Das Landgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass sich die Parteien vorgerichtlich auf die Einholung des Gutachtens J. verständigt hätten. Danach sei aber zumindest ab 1994 ein erzielbares fiktives Einkommen von 95.000 DM (48.572,73 €) zugrunde zu legen. Daran anschließend wäre es zu einer jährlichen Einkommenssteigerung entsprechend der üblichen Einkommensentwicklung von jährlich mindestens 5 % gekommen. Dabei bleibe noch völlig unberücksichtigt, dass der Kläger tatsächlich - wie schon in erster Instanz vorgetragen - ganz andere Entwicklungsmöglichkeiten gehabt habe. Da er bis 1989 für das Ingenieurbüro "K." des Dr. F. gearbeitet und - unter ständiger Beibehaltung des Kontaktes zu Dr. F. und Dipl.-Ing. K. aus dieser Sozietät - sich dann auf die Zusammenarbeit mit der Ingenieursgesellschaft des Dipl.-Ing. M. konzentriert habe, habe tatsächlich eine hinreichend realistische Aussicht auf den Eintritt in eine größere Sozietät mit weit überdurchschnittlicher Einkommensstruktur bestanden. Der Kläger behauptet hierzu nunmehr ergänzend, letztlich sei sogar eine Zusammenführung der Büros K./Dr. F. und M. realistisch gewesen. Diesem Vorgehen hätte der Dipl.-Ing. K. als Mitinhaber des Büros F. zugestimmt und es gefördert, weil er den Kläger als wertvollen und zuverlässigen Kollegen erlebt habe. Dies werde dadurch belegt, dass der Dipl.-Ing. K. 1995 noch einmal an den Kläger zwecks Eintritts in das Ingenieurbüro K. als Mitgesellschafter herangetreten sei, weil seinerzeit dort dringend ein Tragwerksplaner gebraucht worden sei. Lediglich aus gesundheitlichen Gründen habe der Kläger dieses Angebot ablehnen müssen. Der Zeuge K. werde auch bestätigen, dass der Kläger dann das vom Privatgutachter Dr. O. ermittelte Jahreseinkommen von rund 80.000 € netto erreicht hätte. Dies korrespondiere zugleich mit der schriftlichen Erklärung des schon in erster Instanz als Zeuge benannten Dipl.-Ing. K. (Projektleiter im Büro M.) in dessen Schreiben vom 29. April 2005 (Anlage K 16, Bl. 130 d. A.), welche das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft völlig außer Betracht gelassen habe. Der Kläger habe im ersten Rechtszug zu den bestehenden konkreten Möglichkeiten zum Eintritt entweder in das Büro K./Dr. F. oder in das Büro M. mit der Möglichkeit einer Erzielung eines erheblich höheren Jahreseinkommens ausführlich vorgetragen und Beweis angetreten gehabt. Diesen Beweisantritten sei das Landgericht zu Unrecht nicht nachgegangen.

Im Übrigen ergebe sich nach dem Gutachten des Privatsachverständigen Dr. O. schon für ein Büro in einer deutlich kleineren Größenordnung von lediglich zwei bis vier mitarbeitenden Personen ein Gewinn von 57.000 € pro Jahr. Zumindest hierauf sei bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens abzustellen. Da es dem Kläger nicht möglich sei, weitere Anhaltspunkte für seine Einkommensentwicklung zu geben, sei auf dieser Basis eine Schadensschätzung vorzunehmen und auch geboten.

Denn insgesamt lägen entgegen der Auffassung des Landgerichts ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Prognose und Schadensschätzung vor.

Im Übrigen habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft den Fristverlängerungsantrag des Klägers zur Stellungnahme auf die erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2012 erteilten Hinweise abgelehnt.

Fehlerhaft sei ferner die vom Landgericht unterlassene Prüfung, ob das vom Kläger erzielte Einkommen bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion ganz oder teilweise hätte angerechnet werden müssen. Insofern gehe das Landgericht von falschen Voraussetzungen aus, wenn es meine, die Beklagte habe durch (Mit-) Finanzierung der CAD-Anlage in Höhe von 35.000 DM dem Kläger seine weitergehende berufliche Tätigkeit erst ermöglicht. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Kläger in der Bearbeitung ingenieurtechnischer Planungen mittels CAD eine Möglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung gesehen habe. Die Prüfung der Bezuschussung durch die Beklagte habe sich allerdings mehr als 1 1/2 Jahre hingezogen. Zwischenzeitlich habe sich dann sein Gesundheitszustand so verschlechtert gehabt, dass eine selbstständige Existenz nicht mehr möglich gewesen sei. Der Kläger habe sich deshalb auf die freie Stelle bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion beworben. Diese Tätigkeit sei durch die CAD-Anlage in keiner Weise beeinflusst gewesen. Im Übrigen halte der Kläger auch daran fest, dass er - wie durch die beiden Gerichtsgutachter bestätigt - in der gesamten Zeit seit dem Unfall arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei, so dass es sich bei der Arbeit bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion um eine überobligatorische, ihm aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht zumutbar gewesene Tätigkeit gehandelt habe. Nachdem die Beklagte bis zum Jahr 2001 lediglich einen Teilbetrag von 5.000 DM zum Ausgleich eines Verdienstausfallschadens gezahlt habe, sei ihm gar keine andere Möglichkeit geblieben, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Auch hierauf habe er in erster Instanz stets hingewiesen.

Daneben wendet der Kläger ein, das Landgericht habe auch nicht offen lassen dürfen, ob die tatsächlichen Zahlungen der Beklagten den Anspruch des Klägers bereits insgesamt durch Erfüllung zum Erlöschen gebracht hätten. Dies könne nicht mit der pauschalen Formulierung, die Beklagte habe "erhebliche Zahlungen erbracht", umgangen werden. Dabei lässt sich der Kläger nunmehr die gesamten aus der Zahlungsaufstellung der Beklagten (Bl. 283 f. d. A.) ersichtlichen Zahlungen auf Verdienstausfallansprüche im Zeitraum zwischen dem 25. März 1991 und Ende September 2006 in Höhe von 415.449,25 € anrechnen (vgl. Bl. 822 d. A.). (Soweit der Kläger eine Gesamtsumme von 466.578,44 € errechnet hat, beruht dies auf einem Rechenfehler.)

Zu seinen Klaganträgen zu 1 b - e (Verzugszinsen auf Verdienstausfallschaden bis 2001, weitere Brutto-Altersvorsorgebeiträge, Brutto-Krankenversicherungsbeitragsanteile und außergerichtliche Anwaltskosten) verweist der Kläger insgesamt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

In Bezug auf das Schmerzensgeld führt der Kläger verschiedene Vergleichsentscheidungen an, die nach seiner Auffassung belegen, dass zum Ausgleich seiner immateriellen unfallbedingten Beeinträchtigungen ein weitaus höheres Schmerzensgeld als der bislang gezahlte Betrag von 71.580,87 € erforderlich und angemessen sei. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass er gezwungen gewesen sei, die Vorschüsse auf das Schmerzensgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich, seinen Sohn und seine (bei dem Unfall ebenfalls verletzte) Lebensgefährtin zu nutzen, nachdem die erste Zahlung auf den Verdienstausfall (abgesehen von der geringen Zahlung von 5.000 DM im März 1991) erst im Februar 2001 angewiesen worden sei. Damit sei die eigentliche Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Wesentlichen außer Funktion gesetzt worden.

Zum Haushaltsführungsschaden trägt der Kläger nunmehr ergänzend vor. Er führt (erstmals) aus, das von ihm mit seiner Familie bewohnte, 1985 erworbene Reihenendhaus verfüge über mehr als 210 m2 Wohn- und Nutzfläche auf drei Etagen.

Das Grundstück sei 430 m2 groß. Der Kläger habe bis zum Unfalltag sämtliche schwereren Arbeiten im Haushalt, wie beispielsweise auch das Fensterputzen, das Putzen und Staubsaugen sowie das Unkrautjäten vollständig selbst verrichtet. Hinzu sei - wie schon in erster Instanz vorgetragen - das Rasenmähen und Gehölzschneiden gekommen. Auch das Tischdecken und Abräumen des Geschirrs sei jeweils hälftig von ihm miterledigt worden, ebenso das Säubern der Sanitärobjekte sowie im Winter die Streu- und Räumdienste. Lediglich das Bügeln und Zusammenlegen der Wäsche sowie Einräumen der Kleiderschränke habe seine Lebensgefährtin gänzlich allein erledigt. Nach dem Unfall könne er infolge der schweren Verletzungsfolgen sowie der Notwendigkeit der Benutzung von Gehhilfen derartiges nicht mehr erledigen. Er könne sich nicht bücken, um etwas vom Fußboden aufzuheben, könne keinen Wäschekorb oder Getränkekisten mehr tragen. Gartenarbeiten, Reinigungsarbeiten wie etwa das Säubern der Sanitärobjekte, Fußböden und Fenster seien ausgeschlossen, desgleichen der Räum- und Streudienst im Winter. Er sei lediglich noch zur Erledigung leichter Hausarbeiten wie dem Tischdecken und dem Tischabräumen sowie der Bestückung und Entladung der Geschirrspülmaschine in der Lage. Bettenmachen sei ihm hingegen nicht mehr möglich. Einkäufe könne er nur noch zusammen mit einer weiteren Person erledigen. Er räume sein Zimmer noch selbst auf, das Staubsaugen sei ihm aber ebenfalls nicht mehr möglich. Allerdings koche er weiterhin mehrmals im Monat. Nach seiner relativen Wiedergenesung habe er seinen Tätigkeitsumfang bei der Betreuung des Sohnes intensiviert und diese dann überwiegend allein übernommen. Dasselbe habe für die einige Jahre später anfallenden Schulhausaufgaben gegolten. Vor diesem Hintergrund sei die in der Klagschrift vorgenommene Abrechnung des Haushaltsführungsschadens insgesamt zutreffend. Da seine Lebensgefährtin unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet sei, Haushaltsleistungen für ihn zu erbringen, sei der Kläger bei der Schadensberechnung als 1-Personen- Haushalt mit Kind einzustufen. Da er mit einer Verlängerung der Stellungnahmefrist zu den erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erteilten Hinweisen zum Haushaltsführungsschaden habe rechnen dürfen, seien die im Schriftsatz vom 27. August 2012 sowie nunmehr in der Berufungsbegründung ergänzten Darlegungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Haushaltsführungsschadens nicht präkludiert.

Hinsichtlich des in erster Instanz daneben geltend gemachten Mehrbedarfsaufwands enthält die Berufungsbegründung keine weiteren Ausführungen.

Das Feststellungsinteresse für die Feststellungsanträge sei vom Landgericht ebenfalls fehlerhaft abgelehnt worden. Zwischenzeitlich ergebe sich im Übrigen ein Feststellungsinteresse auch schon daraus, dass die Beklagte das landgerichtliche Urteil zum Anlass genommen habe, ihre Zahlungen ab dem 4. Quartal 2012 gänzlich einzustellen. Außerdem bestehe nach den eingeholten Sachverständigengutachten das konkrete Risiko einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung für den Kläger. Er müsse damit rechnen, in einigen Jahren zu einem Pflegefall zu werden. Auch deswegen sei das Feststellungsbegehren gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach den zuletzt in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden, also

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) restlichen Verdienstausfallschaden für die Zeit seit 25. Februar 1989 bis zur Klagerhebung in Höhe von 658.055 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2002 zu zahlen,

b) Verzugszinsen auf den bereits fälligen Teil des Verdienstausfallschadens in gesetzlicher Höhe seit dem 1. April 1989 bis zum 31. Dezember 2001 auf den Betrag von vierteljährlich 6.723 €, mithin 83.903 €, zu zahlen,

c) Brutto-Altersvorsorgebeiträge, die von der Beklagten bisher ungerechtfertigt verrechnet worden sind, in Höhe von 82.992 € zu zahlen,

d) Brutto-Krankenversicherungsbeitragsanteile der BfA-Erwerbsunfähigkeitsrente, die bis zur Klagerhebung ungerechtfertigt verrechnet worden sind, in Höhe von 2.520 € zu zahlen,

e) als Nebenforderung den nicht anrechenbaren Anteil der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 9.067,56 € zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen,

ein vom Gericht zu bestimmendes angemessenes restliches Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Februar 1989 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen,

einen restlichen Schadensersatz auf den Mehrbedarfs- und Haushaltsführungsschaden für die Zeit seit dem 25. Februar 1989 bis Klagerhebung in Höhe von 91.650 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2002 zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25. Februar 1989 zu erstatten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind und

b) die auf den Netto-Entschädigungsbetrag von dem Kläger künftig zu leistenden Steuern und Nachzahlungen an seine Krankenkasse gesondert zu erstatten.

Ferner beantragt der Kläger hilfsweise,

den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise,

den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Dabei vertritt sie die Auffassung, sämtlicher in dem Schriftsatz vom 27. August 2012 sowie der Berufungsbegründung enthaltener ergänzender Tatsachenvortrag sei wegen Verspätung präkludiert. Auch unter dessen Einbeziehung stelle sich das landgerichtliche Urteil allerdings im Ergebnis als zutreffend dar. Denn sie - die Beklagte - habe bei ihren Zahlungen auf den Erwerbsschaden des Klägers bereits deutlich höhere monatliche Nettoeinkünfte zugrunde gelegt, als sie sich aus den nunmehr vorgelegten Steuerbescheiden ergäben. Eine vorgerichtliche Verständigung auf den Inhalt des Privatgutachtens J. habe es entgegen der nunmehrigen Darstellung des Klägers in der Berufungsbegründung nicht gegeben. Im Übrigen lasse dieses Gutachten die zwischen 1994 und 2006 eingetretenen erheblichen durchschnittlichen Einkunftsverringerungen in der Branche der Architekten und Bauingenieure außer Betracht. Die Beklagte bestreitet auch weiterhin ausdrücklich, dass eine Einkommenssteigerung durch Eintritt in ein größeres Ingenieurbüro realistisch gewesen sei. Dem stehe bereits entgegen, dass der Kläger vorgerichtlich seine berufliche Perspektive stets dahingehend geschildert habe, dass er mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Büro in Form eines Familienbetriebs habe führen wollen. Hiervon gehe ersichtlich auch das Parteigutachten J. noch aus. Erstmals im Jahr 2005 habe er nach einem Anwaltswechsel dann behaupten lassen, dass er sich anderweitig orientiert hätte. Hierfür gebe es aber - wie das Landgericht richtig festgestellt habe - keinerlei objektive Anknüpfungstatsachen. Das Landgericht habe entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht von den Beträgen ausgehen müssen, die die Beklagte ihrerseits (mangels anderer Nachweise des Klägers) ihrer vorgerichtlichen Abrechnung zugrunde gelegt habe. Denn sie - die Beklagte - habe sich stets eine Korrektur der Abrechnung im Streitfall vorbehalten. An ihre ausschließlich auf Behauptungen des Klägers ohne entsprechende Anknüpfungstatsachen beruhenden Zahlen sei sie nicht gebunden.

Der Feststellung einer Anrechenbarkeit des Einkommens bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion habe es ebenfalls nicht bedurft, weil es dem Landgericht bereits nicht möglich gewesen sei, überhaupt ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine belastbare Schätzung eines fiktiven Einkommens des Klägers in der Zeit nach dem Unfall vornehmen zu können. Unabhängig davon gehe die Beklagte aber weiterhin von einer vollständigen Anrechnungsfähigkeit des erzielten Einkommens des Klägers aus, und zwar sowohl des Verdienstes aus der Tätigkeit beim Wasser- und Schifffahrtsamt als auch der Gewinne aus der fortgeführten freiberuflichen Tätigkeit in seinem Planungsbüro. Ihr - der Beklagten - sei entgegen der Darstellung des Klägers auch keine schuldhafte Zahlungsverzögerung vorzuwerfen. Denn der Kläger und die verschiedenen von ihm bevollmächtigten Anwälte hätten stets den Eindruck erweckt, als könne er seine Einkünfte selbst bestreiten. Die Einschätzung der gerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach der Kläger bereits vom Unfall an durchgehend vollständig erwerbsunfähig gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich dabei um eine lediglich ex-post vorgenommene Bewertung, wobei sich beide Sachverständigen von der seinerzeitigen Situation des Klägers im fraglichen Zeitraum seiner vermeintlich überobligatorischen Tätigkeit augenscheinlich überhaupt kein Bild gemacht hätten. Auch der lange Zeitraum der Tätigkeit des Klägers (über 8 Jahre) spreche dafür, dass ihm dies gesundheitlich durchaus zumutbar gewesen sei.

Anlass zur Aufstockung des bezahlten Schmerzensgeldes bestehe entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung nicht. Insbesondere habe die Beklagte auch nicht zögerlich reguliert. Denn es könne ihr nicht angelastet werden, wenn der Kläger weder erforderliche Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse vor dem Unfall vorgelegt noch an der von der Beklagten erbetenen Erstellung von Gutachten zu seinem gesundheitlichen Zustand mitgewirkt habe. Im Übrigen übersehe der Kläger, dass er selbst stets Wert auf einen immateriellen Vorbehalt gelegt habe, welcher selbstverständlich bei der Bemessung der Höhe der seinerzeitigen Zahlungen mit zu berücksichtigen gewesen sei.

Das neue tatsächliche Vorbringen zum Haushaltsführungsschaden sei wegen Verspätung präkludiert und werde im Übrigen bestritten. Denn ein derartiger zeitlicher Aufwand sei - wie schon im ersten Rechtszug vorgetragen - neben der umfangreichen beruflichen Tätigkeit sowie der zeitaufwändigen Renovierung des Hauses nicht möglich gewesen. Unzutreffend sei auch die Behauptung, die Beklagte habe nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ihre Zahlungen eingestellt. Diese würden vielmehr weiterhin laufend erbracht (was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt hat). Es sei lediglich einmal bei der Zahlung für das 4. Quartal 2012 zu einer versehentlichen Verzögerung der Anweisung gekommen. Die Zahlung sei aber noch vor einem entsprechenden Mahnschreiben der neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers angewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers hat wegen des Schmerzensgeldes und des allgemeinen Feststellungsbegehrens teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Wegen des weitergehenden Schmerzensgeldbegehrens, des geltend gemachten Mehrbedarfs- und Haushaltsführungsschadens nebst Zinsen und der außergerichtlichen Anwaltskosten erweist sich das Rechtsmittel hingegen als unbegründet.

Hinsichtlich der übrigen, den Erwerbsschaden betreffenden Klaganträge hat die klägerische Berufung insoweit Erfolg, als aufgrund eines diese Schadenspositionen betreffenden Verfahrensfehlers des Landgerichts mit der daraus folgenden Notwendigkeit einer umfangreichen ergänzenden Beweisaufnahme das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und der Rechtsstreit auf den von beiden Parteien gestellten Antrag in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war.

Hierfür sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgeblich:

1. Schmerzensgeld (Klagantrag zu 2):

Wegen des Schmerzensgeldes hat die Berufung des Klägers einen Teilerfolg. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung weiterer 19.000 € nebst anteiliger Zinsen verlangen. Denn der von der Beklagten bislang gezahlte Betrag von 71.580,87 € (dessen Höhe nunmehr im Berufungsverfahren unstreitig ist) erscheint dem Senat nicht ausreichend, um die schweren und bereits seit Jahrzehnten andauernden und sich in Zukunft absehbar eher noch verstärkenden immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers infolge seiner unfallbedingten Verletzungen angemessen auszugleichen. Ein weitergehender Anspruch ist hingegen nicht begründet, so dass es insoweit bei der Klagabweisung des Landgerichts zu verbleiben hatte.

Unstreitig hat der Kläger bei dem vom Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldeten Unfall ganz erhebliche und schwerwiegende Verletzungen mit dauerhaften gravierenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen erlitten. Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe kann dabei auch der unstreitige Unfallhergang nicht außer Betracht bleiben, weil er ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten belegt und deshalb einen schmerzensgelderhöhenden Umstand darstellt. Hierzu ist in dem Strafurteil des Amtsgerichts Wennigsen vom 11. Oktober 1989 (Bl. 155 ff. d. A.) dargelegt, dass der Unfallgegner mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von lediglich 100 km/h) in einem Abstand von nur 10 m zu einem auf der linken Spur vorausfahrenden weiteren Fahrzeug ein langsameres Fahrzeug überholte, obwohl - was beide Überholer erkennen konnten - Gegenverkehr entgegen kam. Denn aus der Gegenrichtung näherte sich ein Wohnmobil, welches seinerseits von anderen Fahrzeugen überholt wurde. Der - in der Gegenrichtung des Versicherungsnehmers der Beklagten - erst dahinter fahrende Kläger wurde dann auf seiner Fahrspur von dem schleudernden Pkw des Versicherungsnehmers der Beklagten frontal getroffen, als dieser beim Ausweichen vor den ihm entgegen kommenden überholenden Fahrzeugen über seinen eigenen Wagen die Kontrolle verloren hatte.

Durch diese Frontalkollision wurde der Kläger lebensgefährlich verletzt. Er war im Fahrzeug eingeklemmt und musste von der Feuerwehr geborgen werden. Schon am Unfallort kam es zu einer Ateminsuffizienz mit Intubation und anschließender maschineller Beatmung durch den Notarzt. Auf dem Transport trat ein Schockzustand hinzu. Nach der Einlieferung in die unfallchirurgische Klinik des Robert- Koch-Krankenhauses in Gehrden wurde wegen massiver intraabdomineller Blutungen eine sofortige operative Versorgung erforderlich. Die bei der Kollision zerrissene Milz musste entfernt werden. Ferner war eine Leberarterie eingerissen, die mittels Ligatur versorgt werden musste, weil eine Rekonstruktion nicht möglich war. Der Kläger verlor insgesamt 5 Liter Blut. Anschließend wurde er auf die Intensivstation verlegt, wo er lange Zeit nachbeatmet werden musste. Erst am 2. März 1989 hatte sich sein Zustand soweit stabilisiert, dass nunmehr die erlittene ausgedehnte Hüftpfeiler- und Hüftpfannenfraktur links osteosynthetisch versorgt werden konnte. Es war in diesem Bereich zu einer Zwei-Pfeiler-Fraktur des linken Acetabulums mit Fragmentierung der gesamten linken Beckenschaufel bis zur Darmbeinspitze bzw. -kante gekommen, wobei das Acetabulum insgesamt auseinander gesprengt worden war und der Hüftkopf subluxiert stand. Daneben waren der vordere und hintere Schambeinast auf der rechten Seite gebrochen und verschoben. Außerdem war die Iliosakralfuge linksseitig gesprengt worden. Postoperativ kam es in diesem Bereich zur Ausbildung ausgedehnter, heterotropher Ossifikationen, durch die die Mobilisierung des Klägers deutlich behindert wurde. Ferner bildeten sich Verkalkungen. Nachdem die Verkalkungen im Juni 1991 bereits den gesamten Hüftkopf mehr oder weniger vollständig umfassten und auch die Hüftpfanne selbst Defekte im Bereich des hinteren Pfeilers aufwies, wurden diese Verkalkungen in einer weiteren Operation Mitte September 1991 entfernt, wobei jedoch schon einen Monat später auf Röntgenaufnahmen erneut zunehmende Verkalkungsfiguren sichtbar waren. Außerdem hatte sich eine weiter voranschreitende Coxarthrose im Hüftgelenkspalt gebildet und eine Verformung des Hüftkopfes begonnen. Im Jahr 1996 wurde auf den Röntgenaufnahmen bereits eine fortgeschrittene Verformung des Hüftkopfes im Sinne einer Kopfnekrose sowie eine Verformung des kompletten Aufbaus des Hüftpfannengrundes nachgewiesen. Die periartikulären Verkalkungen waren zahlreich zurückgekehrt und der Gelenkspalt der Hüfte mehr oder weniger aufgehoben. Im April 1998 war es darüber hinaus zu einer Kallusbildung im Bereich der Sitz- und Schambeinfraktur der rechten Hüftseite gekommen. Im Oktober 2000 stellte sich der Bereich der Hüfte mittlerweile so dar, dass der Hüftkopf subtotal nekrotisch geworden und stark verkürzt war, wogegen der Trochanter Minor entsprechend ca. 3 cm hochgetreten war. Dies hatte zu einem Abrutsch des ehemaligen Hüftkopfes nach hinten geführt.

Unmittelbar durch den Unfall war es ferner zu einer Fraktur des rechten Fersenbeines gekommen, die jedoch nicht operativ versorgt wurde, sondern in Fehlstellung und Verkürzung des Fersenbeines verheilte. Eine außerdem unfallbedingte Fraktur des Innenknöchels verheilte ebenfalls in mäßiger Fehlstellung. Hierdurch kam es zu einer massiven Verformung des Rückfußes mit ausgeprägtem medialen Frakturschnabel. Eine Röntgenaufnahme aus Oktober 2000 wies im oberen Sprunggelenk fortgeschrittene arthrotische Umformungen mit Ausziehung an der vorderen und hinteren Sprungbeinkante nach, sowie korrespondierend gleichartige arthrotische Erscheinungen an der Tibia.

Durch die unfallbedingte Kollision hatte sich der Kläger darüber hinaus einen beidseitigen Hämatopneumothorax zugezogen, weswegen beidseitig Bülau-Drainagen gelegt werden mussten und bis zum 20. März 1989 eine Langzeitbeatmung erforderlich war. Während der Beatmung trat aus ungeklärter Ursache zweimal ein Herzkreislaufstillstand ein, der zu intensiven Wiederbelebungsmaßnahmen führte. In diesem Zusammenhang war der Kläger am 14. März 1989 mit dem Rettungshubschrauber in die neurochirurgische Klinik der Medizinischen Hochschule Hannover verbracht worden, weil eine eventuell vorliegende intrakranielle Blutung vermutet wurde. Dieser Verdacht bestätigte sich jedoch nicht. Vielmehr wies das CT lediglich kleinere Kontusionsblutungen links frontal auf, welche zu diesem Zeitpunkt bereits in Resorption begriffen waren. Der Kläger wurde deshalb mit dem Rettungshubschrauber in das Robert-Koch-Krankenhaus in Gehrden zurückverlegt. Dort war aber die weitere Entwöhnung vom Beatmungsgerät durch eine starke psychomotorische Unruhe des Klägers mit Agitiertheit und Durchgangssyndrom erschwert. Die erlittene Kopfverletzung wurde als Schädelhirntrauma qualifiziert.

Darüber hatte der Kläger bei dem Unfall eine Clavicula-Fraktur linksseitig (Bl. 547 oben d. A.) sowie eine Serienfraktur der Rippen 1 - 6 links erlitten (Bl. 90 d. A.).

Erst am 11. Mai 1989 konnte der Kläger aus der Chirurgischen Klinik des Robert- Koch-Krankenhauses in Gehrden entlassen werden. Zu diesem Zeitpunkt konnte er lediglich mit Gehstütze laufen, wobei das rechte Fersenbein noch nicht voll belastet werden durfte und aufgrund der ausgeprägten Verkalkungen im Bereich der linken Hüfte eine deutliche Bewegungseinschränkung bestand. Die stationäre Anschlussheilbehandlung dauerte vom 16. Mai bis 11. Juli 1989.

Bei einer Untersuchung zur Begutachtung der Unfallfolgen in der MHH am 12. Oktober 2000 wurde ein unsicheres und beidseits hinkendes Gangbild des Klägers festgestellt. Dieser benötigte eine Unterarmgehstütze rechts und hatte deutliche Schwierigkeiten beim Ausziehen des linken Schuhs. Das linke Taillendreieck stand 0,5 cm tiefer als das rechte. Es ergab sich eine Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit, die auch bei Komplexbewegungen - wie z. B. Hinsetzen und Aufstehen aus dem Sitzen sowie beim An- und Auskleiden - klar erkennbar war. Ein Einbeinstand war beidseits nur sehr unsicher möglich. Die Hüfte war klopfschmerzhaft und in ihrer Beweglichkeit in allen Richtungen rechts eingeschränkt, links sogar sehr stark eingeschränkt. Der Einbein-, Zehen- und Fersenstand konnte beidseits nicht eingenommen werden, ebenso wenig eine Hockstellung oder Kniebeuge. Ferner waren die Beweglichkeit im linken Kniegelenk bei der Beugung eingeschränkt und die Sprunggelenkskonturen rechts deutlich verplumpt. Die Beweglichkeit im oberen und unteren rechten Sprunggelenk war ebenfalls eingeschränkt, desgleichen deutlich auch die Zehenbeweglichkeit rechts. Im Bereich des linken Gesäßes und Oberschenkels fand sich eine deutliche Muskelatrophie. Die Beschränkung der Beugefähigkeit des linken Kniegelenkes wurde dabei vom Gutachter der MHH als Folge der Disbalance beim Gehen im Bereich der linken Hüfte qualifiziert. Auch die muskulären Veränderungen der linken unteren Extremität wertete der Gutachter als Unfallfolge. Denn hierzu sei es aufgrund der langjährigen Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Hüfte mit Schmerzen bei Belastung und daraus resultierendem Schonhinken gekommen.

Die Bewegungseinschränkungen des oberen und unteren rechten Sprunggelenks seien ebenfalls Unfallfolge, nämlich resultierend aus der seinerzeitigen Fraktur des Innenknöchels. Die vom Kläger seinerzeit geklagten Beschwerden beim Gehen auf unebenen Untergrund am rechten Fuß sowie im Bereich der linken Hüfte seien deshalb nach Ansicht des Gutachters glaubhaft und eindeutig als Unfallfolge zu bewerten. Zudem sei es zu einer Verhärtung und Verkalkung von Narbengewebe gekommen, was die in diesem Bereich immer wieder auftretenden Schmerzen erkläre. Der Gutachter der MHH bewertete seinerzeit die Minderung der Erwerbstätigkeit auf unfallchirurgischem Gebiet mit 60 %, und zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich. Er sah schon zum damaligen Zeitpunkt die Implantation einer Hüftgelenktotalendoprothese links als indiziert an. Darüber hinaus hielt er fest, dass in Abhängigkeit von der Fortentwicklung der Beschwerden im weiteren Verlauf eine Arthrodese (d. h. Versteifung) des oberen und/oder unteren rechten Sprunggelenkes zu erwägen sei.

Aufgrund dieses Begutachtungsergebnisses wurde sodann dem Antrag des Klägers auf Gewährung einer Vollerwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001 stattgegeben. Bei der Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. D. am 30. September 2011 hatte sich das chirurgische Bild weiter verschlechtert. Nunmehr waren auch Beweglichkeitsbeschränkungen im rechten Arm-/Schulterbereich aufgrund der fortdauernden Benutzung der Gehstützen hinzugekommen. Der Beckenschiefstand links hatte sich inzwischen auf 4 cm vergrößert. Mittlerweile war es zu einer deutlichen Atrophie der gesamten Gesäß- und Hüftdreh-Muskulatur gekommen. Der Gutachter Dr. D. stellte fest, dass das linke Hüftgelenk selbst im Liegen in 25° gebeugt blieb. Abduktion oder Adduktion seien ebenso wie die Drehung mittlerweile komplett aufgehoben. Auch die linke Oberschenkelmuskulatur sei deutlich abgemagert. Im rechten Kniegelenk gebe es inzwischen ebenfalls ein Streckdefizit. Die Beweglichkeit am unteren rechten Sprunggelenk sei komplett aufgehoben und der Fuß bei ausgeprägtem posttraumatischen Plattfuß und Fehlstellung im X-Sinne mit verplumpter Kontur verblieben. Die Zehen seien verkrümmt. Das obere Sprunggelenk weise gleichfalls erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit auf. Es könne lediglich knapp über den rechten Winkel gebeugt und nur bis 15° angehoben werden, wobei krachende Gelenkgeräusche aufträten. Im Zimmer könnten lediglich wenige Schritte ohne Gehstützen zurückgelegt werden; dabei ergebe sich ein stark schaukelndes Gangbild mit entsprechenden Ausgleichsbewegungen beim Aufsetzen des linken Beines im Rumpf- und Lendenwirbelbereich, wobei der Oberkörper zum Ausgleich der Hüftbeugefehlstellung stark nach vorn kippe. Wenn etwas vom Boden aufgehoben werden müsse, werde - soweit keine weiteren Hilfsmittel zur Verfügung stünden - das linke Bein unter Abstützung mit einer Gehstütze nach hinten außen geführt und das rechte Kniegelenk eingebeugt. Bei weit nach hinten geneigtem Becken könne dann diese Position gerade eben eingenommen werden, wobei das Wiederaufrichten jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und nur unter Zuhilfenahme der Arme bzw. Gehstützen möglich sei. Ein Sitzen sei dem Kläger wegen der Hüftgelenksverletzung in einer normalen Haltung seit dem Unfall zu keinem Zeitpunkt mehr möglich gewesen. Die Einsteifung und zunehmende Streckhemmung im Hüftgelenk mit Ausgleich durch die Lendenwirbelsäule sowie die unnatürliche Sitzhaltung bei nicht vollständig zu beugender Hüfte hätten Rückenbeschwerden hervorgerufen. Auch im rechten Sprunggelenk hätten nachvollziehbar dauerhaft Schmerzen bestanden, und zwar sowohl in Ruhe als auch beim Gehen; dies entspreche der unfallchirurgischen Erfahrung.

Auch dem vom Landgericht bestellten psychiatrischen Gutachter Prof. Dr. K. war anlässlich der von diesem durchgeführten Untersuchungstermine im Mai und November 2011 auf dem Anmarschweg des Klägers zur Untersuchung, bei dem er sich unbeobachtet wähnte, trotz der benutzten beiden Krücken eine schwankende, fast torkelnde Gehweise aufgefallen. Prof. Dr. K. führte aus, er habe beim Zusehen "irgendwie aus der Ferne Sorge gehabt, dass der betreffende Mensch, von dem man nur habe erahnen können, dass es sich um den Kläger handeln könne, bald umfallen werde".

Zu den vorstehend wiedergegebenen Unfallfolgen auf chirurgischem Gebiet kommen schließlich darüber hinaus als weitere unfallbedingte seelische Erkrankungen eine von Prof. Dr. K. diagnostizierte Agoraphobie mit Panikattacken sowie eine partiell querulatorische depressive Fehlentwicklung hinzu. Damit bestätigt Prof. Dr. K. die entsprechende Diagnose in einem vorgerichtlich eingeholten psychosomatischen Fachgutachten des Prof. Dr. L. (MHH) vom 27. Februar 2003. Die Agoraphobie äußert sich in regelmäßigen, mit Luftnot einhergehenden Panikattacken des Klägers, die mit Herzinfarkt ähnlichen Brustschmerzen im Thoraxbereich und akuter Todesangst einhergehen. Deswegen musste der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach notärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich sowohl nach Einschätzung des Gutachters der MHH als auch nach der Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. K. um unmittelbare Unfallfolgen. Denn die Symptomschilderung der Ängste mit Engegefühl in der Brust und starken Schmerzen im Thorax sowie Todesangst lasse sehr deutlich einen Zusammenhang zu den Erlebnissen schwerster Lebensbedrohung im Rahmen des Unfalls und der sich daran anschließenden intensivmedizinischen Behandlung einschließlich Reanimationen erkennen. Darüber hinaus seien während der Untersuchung eine gewisse Rigidität, Umständlichkeit und Detailverhaftetheit beim Kläger mit einem etwas schleppenden Sprechfluss beobachtet worden. Seine Wahrnehmungsfähigkeit und Stimmungslage sei durch die geistige Dauerpräsenz des Rechtsstreits und die verärgerte, gereizte und sich in den Kampf mit der Versicherung verbeißende Stimmungslage eingeengt. Auch deshalb sei er - unabhängig von der Angststörung - in seiner psychischen Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Der Gutachter der MHH schätzte den MDE-Grad auf psychosomatischem Fachgebiet seinerzeit auf 30 %.

Beide vom Landgericht bestellten Gutachter haben demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers vom Unfalltag an durchgehend in vollem Umfang zu 100 % aufgehoben gewesen sei.

Mit Ausnahme der Einschätzung des Umfangs der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Zeitraum vom Unfall bis Ende 2000 sind die Feststellungen und Bewertungen der vorgerichtlichen und gerichtlich bestellten Sachverständigen zu den unfallbedingten Verletzungen und dauernden Unfallfolgen zwischen den Parteien unstreitig.

Aufgrund dessen ist der Rechtsstreit wegen des Schmerzensgeldbegehrens entscheidungsreif. Einer weiteren Aufklärung des konkreten Grades der MdE in den Anfangsjahren nach dem Unfall bedarf es für die Entscheidung über die Bemessung des dem Kläger wegen der Unfallfolgen zustehenden Schmerzensgeldes nicht. Denn insoweit wirkt sich - anders als bei dem für diesen Zeitraum geltend gemachten Erwerbsschaden - nicht entscheidend aus, ob die Gesamt-MdE 80 % (so die Bewertung der MHH, vgl. Anl. K 14, Bl. 128 d. A) beträgt (und ihm deswegen die von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit - zumindest teilweise - rechtlich zumutbar gewesen sein könnte) oder mit 100 % anzusetzen ist, zumal für die Zeit ab 2001 ohnehin unstreitig die Erwerbsfähigkeit des Klägers dauerhaft vollständig aufgehoben ist. Denn für die Höhe des Schmerzensgeldes sind in erster Linie die tatsächlichen Auswirkungen der Verletzungsfolgen in der konkreten täglichen Lebenssituation des Geschädigten sowie die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Der Senat legt deshalb seiner Schmerzensgeldbemessung die ausgeübte berufliche Tätigkeit des Klägers zugrunde (die ihm unabhängig von ihrer rechtlichen Zumutbarkeit immerhin auch eine gewisse Lebenszufriedenheit vermittelt haben dürfte), geht aber zugleich davon aus, dass diese Tätigkeiten in Anbetracht der dargestellten körperlichen Behinderungen und seelischen Beeinträchtigungen mit erheblichen Beschwernissen verbunden waren.

Vor diesem Hintergrund erscheint der bisherige Zahlbetrag von rund 71.580 € als zu gering bemessen. Denn der Kläger hat nicht nur schwerste Primärverletzungen, sondern auch ungewöhnlich stark beeinträchtigende körperliche und psychische Dauerfolgen erlitten, wobei dies auf einem groben Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten beruht. Zudem sind in die Schmerzensgeldbemessung die schon seit 2001 indizierte Hüftgelenksendoprothese sowie die hinreichend sicher voraussehbare Notwendigkeit einer Versteifung beider Sprunggelenke mit einzubeziehen. Lediglich besondere Komplikationen, die im Zuge dieser Operationen eintreten könnten, sowie andere medizinisch noch nicht hinreichend sicher voraussehbare Verschlechterungen des derzeitigen Zustandes sind bei der aktuellen Bemessung eines Gesamtschmerzensgeldes außer Betracht zu lassen. Eine schuldhafte Verzögerung der Regulierung des immateriellen Schadens ist hingegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht feststellbar und kann deshalb nicht als schmerzensgelderhöhender Faktor berücksichtigt werden. Denn die Beklagte hat schon frühzeitig ausreichende Abschläge gezahlt. Insgesamt sind im Unfalljahr 31.000 DM sowie im darauffolgenden Jahr 1990 weitere 69.000 DM angewiesen worden. Hinzu kamen erneute Zahlungen von etwas über 20.000 € im März 2002. Eine schuldhafte Verzögerung der Schmerzensgeldregulierung kann der Beklagten deshalb nicht zur Last gelegt werden. Das folgt entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere auch nicht daraus, dass vor dem Jahr 2001 auf den Verdienstausfall lediglich 5.000 DM gezahlt worden sind. Denn dies beruht darauf, dass der Kläger bis dahin den wiederholten - berechtigten - Aufforderungen der Beklagten zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen über seinen vor dem Unfall erzielten Verdienst sowie die notwendige Mitwirkung an einer umfassenden medizinischen Untersuchung zur Aufklärung des konkreten Ausmaßes der dauerhaften Unfallfolgen nicht nachgekommen war.

Unter Berücksichtigung dessen und Heranziehung von Vergleichsrechtsprechung hält der Senat im Ergebnis eine Erhöhung des Schmerzensgeldes auf eine Größenordnung von gut 90.000 € für angemessen. Während in der Rechtsprechung Schmerzensgeldbeträge über 100.000 € regelmäßig erst bei bleibenden kognitiven Beeinträchtigungen nach schweren Schädelhirntraumen oder der Notwendigkeit einer Amputation im Bereich der unteren Extremitäten bzw. einer dauerhaften Rollstuhlbenutzung zuerkannt werden, bewegen sich die in vergleichbaren Fallgestaltungen zuerkannten Schmerzensgelder in einem Rahmen zwischen 60.000 € und 93.000 €. Innerhalb dieses Rahmens ist der Fall des Klägers nach Auffassung des erkennenden Senats an der oberen Grenze einzuordnen. Eine Analyse der Vergleichsrechtsprechung ergibt dabei folgendes Bild:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13. Dezember 2004 (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 31. Aufl. 2013, Nr. 252) einem zum Unfallzeitpunkt 37jährigen Mann auf der Basis einer vollen Einstandspflicht des Schädigers ein Schmerzensgeld von umgerechnet rund 93.000 € zuerkannt. Dieser Geschädigte hatte einen komplizierten Beckenbruch, einen Trümmerbruch des linken Arms, einen Bruch im Sprunggelenk des rechten Fußes, Brüche sämtlicher linksseitiger Rippen sowie Einblutungen in der Stirn und im Hinterkopf zwischen beiden Hirnhälften erlitten. Ihm musste ebenfalls die Milz entfernt werden. Er musste drei Monate im Krankenhaus verbringen und lag dabei zunächst vier Wochen im künstlichen Koma und wurde künstlich beatmet und ernährt. Während seines Krankenhausaufenthaltes hatte er sich drei Operationen am Becken zu unterziehen, woran sich eine einmonatige stationäre und viermonatige ambulante Reha-Maßnahme anschloss. Auch der dortige Geschädigte konnte nur noch hinkend gehen und benötigte Gehhilfen. Er hatte ebenfalls belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im linken Hüftgelenk mit beeinträchtigter Sitzfähigkeit und schweren posttraumatischen Hüftgelenksarthrosen. Ferner hatte sich der dortige Geschädigte bereits einer Hüftgelenksprothesenoperation unterziehen müssen, und auch er übte weiterhin eine halbtätige Berufstätigkeit aus. Der Fall ist daher mit dem des hiesigen Klägers im Grundsatz gut zu vergleichen. Lediglich die dem Kläger des hiesigen Rechtsstreits schon frühzeitig zugeflossenen erheblichen Abschlagszahlungen der Beklagten geben Anlass zu einer gewissen Herabsetzung des in seinem Fall angemessenen Gesamtschmerzensgeldes.

Der Senat hat sich insoweit ergänzend an einer anderen, von ihm selbst getroffenen Entscheidung orientiert (OLG Celle - 14 U 175/07 -, Hacks/Wellner/Häcker, aaO., Nr. 186). Damals hat er einer bei einem Unfall verletzten 41jährigen Frau ein Schmerzensgeld von 90.000 € zuerkannt. Die dortige Geschädigte hatte ein Schädelhirntrauma zweiten Grades mit Hirnödemen, einen Schlüsselbeinbruch, mehrere Armbrüche beidseits, Rippenserienbrüche, einen Beckenringbruch, eine Oberschenkelschaftfraktur links, eine Tibiaschaftfraktur, eine Lungenprellung, einen Nasenbeinbruch und Ablederungsverletzungen erlitten und musste sich mehreren Operationen und Krankenhausaufenthalten von insgesamt über 200 Tagen Dauer unterziehen. Sie konnte beide Arme dauerhaft nur noch eingeschränkt nutzen und ihren Darmausgang nicht mehr selbst reinigen. Sie litt unter Kopfschmerzen und Wetterfühligkeit und erhielt Pflegeleistungen der Pflegestufe 2. Auch dort lag ein schweres Verschulden des Beklagten (Alkoholfahrt) vor.

Vergleichbar erscheint ferner der einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Januar 2008 (Hacks/Wellner/Häcker, aaO., Rn. 1276) zugrunde liegende Fall, in dem ebenfalls ein Schmerzensgeld von 90.000 € zugesprochen wurde. Betroffen war dort ein 19jähriger Schüler, der bei einem Unfall einen Schlüsselbeinbruch, eine Lungenkontusion mit Hämatopneumothorax rechts, eine Milzruptur mit Verlust der Milz, komplexe Beckenverletzungen in Form einer Hüftluxationsfraktur mit Beteiligung der Hüftgelenkspfanne, einen Darm-, Scham- und Sitzbeinbruch sowie eine Schädigung des lumbosakralen Nervengeflechts erlitten hatte und insgesamt vier Operationen und Krankenhausaufenthalte von 19 Wochen erdulden musste. Die unfallbedingten Verletzungen hatten ebenfalls zu Gang- und Haltungsstörungen und einem hinkenden Gangbild, ferner zu diversen Narben und einer MDE von 60 % geführt, wobei die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks durchgeführt worden war und mit hoher Wahrscheinlichkeit noch mit einer weiteren Gelenkerneuerung zu rechnen war. Ferner litt auch dieser Geschädigte unter psychischen Beeinträchtigungen in Form eines posttraumatischen Belastungssyndroms.

Ebenfalls 90.000 € hat das OLG München in einem Urteil vom 21. Mai 2010 (Hacks/Wellner/Häcker, Nr. 621) zuerkannt. Dort war eine 40jährige Frau von unfallbedingten dauerhaften Bewegungseinschränkungen mit fortschreitender Arthrose sowie psychischen Schädigungen betroffen, die aus erlittenen Frakturen am Fersenbein, Schienbein und Tibiakopf mit erforderlichen mehrfachen Operationen resultierten.

Demgegenüber kommen zwar verschiedene Entscheidungen älteren Datums für ähnlich gelagerte Fallgestaltungen lediglich zu einem Schmerzensgeld von 75.000 € (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, aaO., Nr. 619, 2663, 1866, 500, 815 sowie 21. Auflage Nr. 2732). Diese weisen aber jeweils in Einzelheiten Unterschiede zum streitgegenständlichen Fall auf, die nach Ansicht des Senats das dem Kläger zugebilligte höhere Schmerzensgeld rechtfertigen. In der Entscheidung des LG Aachen (21. Auflage, Nr. 2732) war der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt bereits gut 20 Jahre älter als der hiesige Kläger. Das OLG Stuttgart (31. Auflage, Nr. 2663) hat dem dortigen Geschädigten zusätzlich eine Schmerzensgeldrente zuerkannt. Der Geschädigte in dem vom Landgericht München entschiedenen Fall (31. Auflage, Nr. 1866), war lediglich zu 55 % in der Erwerbsfähigkeit in seinem Beruf als Maschinenbauingenieur beeinträchtigt; darüber hinaus waren seine unfallbedingten Primärverletzungen weniger schwerwiegend. Dasselbe gilt für den Verletzten, über den das Landgericht München im Jahr 1999 (31. Auflage, Nr. 500) zu entscheiden hatte. Entsprechendes gilt auch für die Entscheidung des OLG München (31. Auflage, Nr. 815) und des OLG Stuttgart (31. Auflage, Nr. 620).

Gleiches gilt für andere Entscheidungen zu vergleichbaren Primärverletzungen und Unfallfolgen, die deutlich hinter dem vom Senat für angemessen erachteten Betrag zurückbleiben (vgl. z. B. OLG Nürnberg, Urteil vom 11. Juli 1995 - Hacks/Wellner/Häcker, aaO., Nr. 1412: 65.000 € und LG Dortmund, Urteil vom 22. Juli 1993 - Hacks/Wellner/Häcker, aaO., Nr. 2940: 60.000 €). Denn im Fall des LG Dortmund verstarb der Geschädigte bereits nach 1 1/2 Jahren, während der hiesige Kläger inzwischen nahezu 25 Jahre lang unter seinen erheblichen Unfallfolgen zu leiden hat. Im Fall des OLG Nürnberg war es nicht zu einer Milzentfernung und Leberverletzung gekommen, und der dortige Geschädigte litt auch nicht unter zusätzlichen dauerhaften psychischen Beeinträchtigungen, wie sie beim Kläger in durchaus gravierender Form vorhanden sind.

Insgesamt erschien deshalb dem Senat die Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes von 19.000 € angemessen, aber zugleich ausreichend. Verzugszinsen hierauf werden von der Beklagten erst ab 1. März 2003 geschuldet. Zwar hat der Kläger außergerichtlich durchgängig ein die geleisteten Teilzahlungen der Beklagten übersteigendes weiteres Schmerzensgeld gefordert. Allerdings waren vor der Vorlage der beiden Gutachten der MHH vom 4. Januar 2001 und 27. Februar 2003 die dafür erforderlichen Bewertungsgrundlagen nicht hinreichend dargetan. Solange eine vom Schuldner nicht zu vertretene Ungewissheit über den Umfang der Forderung vorliegt (wie es hier bis März 2003 der Fall war), tritt auch bei betragsgemäß unbestimmten Ansprüchen wie dem Schmerzensgeld kein Verzug ein (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 286 Rn. 19 und 33 m. w. N.).

2. Unfallbedingter Mehrbedarf gemäß § 843 Abs. 1 BGB (Klagantrag zu 3):

Hinsichtlich der Mehrbedarfsentschädigung erweist sich das Rechtsmittel insgesamt als erfolglos. Abgesehen davon, dass in der Berufungsbegründung hierzu keine weitergehenden Ausführungen enthalten sind, fehlt es insoweit schon an einer schlüssigen Darlegung etwaiger zu ersetzender Aufwendungen. Die mit der Fertigstellung der Renovierung des Reihenhauses des Klägers und seiner Lebensgefährtin verbundenen Aufwendungen hat die Beklagte bereits ersetzt. Dass dabei noch konkrete Kosten offen geblieben wären, die auf einer behinderungsbedingt notwendig gewordenen Sonderausstattung beruhen würden, hat der Kläger nicht dargetan. Inwieweit die angeführten Spezialschuhe und Gehhilfen nicht von seiner Krankenkasse erstattet worden sind, erschließt sich nicht und ist ebenfalls nicht dargelegt. Etwaige Mehrkosten für die Anschaffung eines behindertengerecht ausgestatteten Fahrzeugs müssten konkret dargelegt werden. Dies wäre auch ohne Weiteres zumutbar. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten Mehraufwendungen für Fahrten sowie Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Arzt- und Physiotherapiekosten. Der mit der behaupteten Anlieferung getätigter Einkäufe verbundene Mehraufwand wäre ebenfalls konkret darzulegen und nachzuweisen.

Im Übrigen wird die Beeinträchtigung des Klägers bei der Durchführung der häuslichen Einkäufe ohnehin von dem gesondert geltend gemachten Haushaltsführungsschaden umfasst. Die Zuerkennung eines regelmäßigen monatlichen Durchschnittsbetrags auf der Grundlage einer ohne jeden konkreten Einzelnachweis erstellten Durchschnittsrechnung - wie sie dem Klagantrag zu 3 in Bezug auf den Mehrbedarf zugrunde liegt - kommt hingegen nicht in Betracht.

3. Haushaltsführungsschaden (Klagantrag zu 3):

Wegen des geltend gemachten zusätzlichen Zahlbetrags zum Haushaltsführungsschaden ist das Rechtsmittel des Klägers ebenfalls unbegründet.

Ausweislich der vom Kläger akzeptierten Zahlungszusammenstellung der Beklagten (Bl. 283 f. d. A. i. V. m. Bl. 351 d. A. sowie Seiten 13 und 14 der Berufungsbegründung) hat die Beklagte für den klagegegenständlichen Zeitraum von März 1989 bis Juni 2006 einen Betrag von (107.300 € - 1.500 € =) 105.800 € gezahlt. Bei Zugrundelegung des vom Senat in ständiger Rechtsprechung für den Fall einer fiktiven Schadensabrechnung angesetzten Stundensatzes von 8 € reicht das für den Ausgleich eines Aufwandes von 13.412,50 Stunden. Für den Zeitraum von 208 Monaten ergibt sich damit ein Aufwand von 64,48 Stunden/Monat bzw. 14,88 Stunden/Woche. Legte man hingegen durchgängig lediglich den vom Kläger selbst angesetzten Stundensatz von 7,41 € zugrunde (was zumindest für länger zurückliegende Zeiten durchaus angezeigt erscheint), reichten die Zahlungen der Beklagten sogar zur Abgeltung eines Aufwandes von durchschnittlich 15,84 Stunden/Woche aus.

Nachdem sich auf der Grundlage des eigenen klägerischen Vorbringens eine MdH von rund 70 % ergibt (was im Übrigen auch im Wesentlichen mit der schon vom seinerzeitigen fachchirurgischen Gutachter der MHH auch für den privaten Bereich festgestellten Beeinträchtigung von 60 % übereinstimmt), decken die Zahlungen der Beklagten mithin - ausgehend von dem Stundensatz von 8 € - einen Gesamtaufwand im klägerischen Haushalt für die auf den Kläger selbst entfallende Tätigkeit von 21,26 Stunden/Woche ab (14,88 : 70 x 100). Ausgehend von dem Stundensatz von 7,41 € ergäbe sich sogar ein noch höherer Stundenaufwand von 22,63 Stunden/Woche. Demgegenüber beläuft sich der ersatzfähige Aufwand nach Tabelle 1 (Schulz-Borck/Hofmann, Der Haushaltsführungsschaden, 6. Auflage) - auf die nach der Rechtsprechung des Senats insoweit abzustellen ist (vgl. dazu auch Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 193 m. w. N.) - für einen durchschnittlichen Zweipersonenhaushalt geringer Anspruchsstufe (wovon der Kläger selbst ausgegangen ist) zwar auf 25,4 Stunden/Woche. Der Kläger hat aber selber eine tatsächliche Mithilfe seines Sohnes im Umfang von 7 Stunden/Woche von seinem Ersatzanspruch in Abzug gebracht. Selbst wenn dies in den ersten Jahren nach dem Unfall noch nicht der Fall gewesen sein wird, weil der Sohn erst im September 1985 geboren ist, hat die Mithilfe jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers spätestens ab 1997 begonnen. Während die Zahlungen der Beklagten demnach anfangs noch nicht den vollen Aufwand nach der Tabelle 1 von Schulz-Borck/Hofmann ausgeglichen haben, haben sie aber spätestens seit Mitte der 90er Jahre den danach geschuldeten Ersatz sogar überschritten.

Insgesamt lässt sich deshalb - auch unter Berücksichtigung seines ohnehin nur sehr pauschal und allgemein gehaltenen Vorbringens - ein die geleisteten Zahlungen übersteigender ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden des Klägers nicht feststellen. Denn auch aus dem mit Schriftsatz vom 27. August 2012 sowie erneut in der Berufungsbegründung ergänzten Vorbringen zu dem Umfang der vor dem Unfall erbrachten häuslichen Arbeiten des Klägers lässt sich ein größerer ersatzfähiger Zeitaufwand als wöchentlich 21 bis 22 Stunden nicht entnehmen.

4. Allgemeines Feststellungsbegehren für unfallbedingte materielle und immaterielle Schäden (Klagantrag zu 4a):

Die gegen die Abweisung dieses Feststellungsantrags gerichtete Berufung des Klägers hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten kann das Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Die Beklagte hat zwar in der Vergangenheit durchgängig Zahlungen auf die von ihr dem Grunde nach für berechtigt erachteten Schadenspositionen geleistet, soweit sie diese der Höhe nach für begründet erachtet hat. Auch hat sie in dem Schreiben vom 23. Oktober 2006 (Anlage B 13, Bl. 235 d. A.) "noch einmal klar-" gestellt, dass sie "die materiellen und immateriellen Ansprüche (des Klägers) aus dem Unfall vom 25. Februar 1989 im Rahmen des zugrundeliegenden Versicherungsvertrages auch zukünftig ersetzen" werde. Diese Erklärung ist jedoch lediglich als ein schuldbestätigendes (deklaratorisches) Anerkenntnis zu verstehen. Sowohl der Wortlaut als auch die Interessenlage sprechen dagegen, dass die Beklagte für ihre - von Anfang an außer Streit stehende - Einstandspflicht ein schuldbegründendes (konstitutives) Anerkenntnis abgeben wollte. Dieses deklaratorische Anerkenntnis fällt zwar auch unter § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, hat also den Neubeginn der Verjährung zur Folge. Im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis, das ein Feststellungsurteil ersetzen soll und für das auch nach neuem Verjährungsrecht die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB gilt (Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 197 Rn. 8), setzt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis aber keine eigene - längere - Verjährungsfrist in Gang. Auch die geleisteten Zahlungen setzen nur für das jeweilige Stammrecht fortlaufend die Verjährung neu in Gang. Wegen der einzelnen Erwerbsschadensansprüche aus zurückliegenden Zeiträumen, die die von der Beklagten freiwillig gezahlten Beträge übersteigen, besteht deshalb für den Kläger weiterhin das Risiko einer drohenden Verjährung. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Dieses könnte nur dann entfallen, wenn der Erklärung der Beklagten vom 23. Oktober 2006 zugleich eine vergleichsähnliche Vereinbarung zwischen den Parteien entnommen werden könnte, wodurch die Beklagte den Kläger hinsichtlich seiner gesamten Ersatzansprüche so hätte stellen wollen, als habe der Kläger eine gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht erwirkt (vgl. dazu z.B. OLG Karlsruhe, DAR 2000, 267 - [...]Rn. 6; BGH, VersR 1985, 62; OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 716 - [...]Rn. 31 - 35 m. w. N.). Das erfordert aber die Feststellung, dass das Anerkenntnis der Beklagten aus deren Sicht auch die Funktion haben sollte, insoweit ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen. Dies kann indessen nicht angenommen werden, nachdem hinsichtlich der Höhe der weit in die Vergangenheit hinein geltend gemachten einzelnen Verdienstausfallansprüche erheblicher Streit besteht und trotz des bereits zugesandten Klagentwurfs das Schreiben vom 23. Oktober 2006 nicht die sonst allgemein übliche Erklärung enthält, dass die Zahlungszusage zugleich die Wirkung eines Feststellungsausspruches haben solle. Auch ein ausdrücklicher, die zwischenzeitlich aufgelaufenen weiteren streitigen rückständigen Erwerbsschadensansprüche mit umfassender Verjährungsverzicht wurde von der Beklagten in diesem Zusammenhang gerade nicht erklärt.

Nachdem hinsichtlich der wegen der Schwere der Verletzungen nicht auszuschließenden weiteren immateriellen Zukunftsschäden ebenfalls ein Interesse an einer Titulierung besteht, weil der Unfall mittlerweile schon 24 Jahre zurückliegt, ist deshalb insgesamt das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen.

Die von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 26. August 2013 zitierte Entscheidung des BGH vom 21. März 2006 (NZV 2006, 368) steht dieser Bewertung nicht entgegen. Denn sie betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall, der mit der vorliegenden Problematik nicht vergleichbar ist.

5. Außergerichtliche Anwaltskosten (Klagantrag zu 1 e):

Hinsichtlich der mit dem Klagantrag zu 1 e geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 9.067,56 € bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Das Landgericht hat insoweit die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

a) Zum einen fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung des Anspruchs, weil nicht vorgetragen ist, wie sich die Klagsumme rechnerisch zusammensetzt und auf welche außergerichtlichen Tätigkeiten mit welchen Gegenstandswerten welcher (der verschiedenen für den Kläger tätig gewordenen) Anwälte sich der eingeklagte Betrag bezieht. Soweit darin auch die vorstehend erörterten, sachlich unbegründeten Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschäden sowie das unberechtigte weitergehende Schmerzensgeldbegehren enthalten sein sollten, bestünde im Übrigen ohnehin kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten für eine etwaige vorgerichtliche Geltendmachung dieser Teilforderungen.

b) Abgesehen davon ist aber auch eine eigene Anspruchsberechtigung des Klägers nicht ausreichend dargelegt. Denn aus den bei der Akte befindlichen Zahlungsanzeigen ergibt sich, dass die Prozesskosten des Rechtsstreits für den Kläger jeweils von der ADAC-Rechtsschutzversicherung bezahlt worden sind. Es ist deshalb mangels anderweitigen Vortrages des Klägers davon auszugehen, dass diese auch die für die vorgerichtliche Tätigkeit der anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers angefallenen Gebühren übernommen hat, was gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zum Anspruchsübergang auf den Versicherer und zum Verlust einer eigenen Aktivlegitimation des Klägers geführt hätte. Soweit Zahlungen an den oder die Bevollmächtigten für außergerichtliche Tätigkeiten noch nicht erbracht worden sein sollten, bestünde zwar noch ein dem Kläger selbst zustehender Freistellungsanspruch gegen die Beklagte. Dieser ist jedoch nicht geltend gemacht. Im Übrigen bedürfte es auch dafür der Darlegung, gegenüber welchem Anwalt und in Bezug auf welche konkreten außergerichtlichen Tätigkeiten eine Freistellung von Gebührenforderungen erfolgen soll.

6. Erwerbsschaden (Klaganträge zu 1a,1b, 1c, 1d und 4b):

a) Hinsichtlich des Erwerbsschadens und den damit in Zusammenhang stehenden Klaganträgen zu 1a,1b, 1c, 1d und 4b ist die Klage entgegen der Auffassung des Landgerichts noch nicht entscheidungsreif, weil das Landgericht verfahrensfehlerhaft eine gebotene weitere Beweisaufnahme unterlassen hat.

aa) Entgangener Gewinn aus selbständiger freiberuflicher Tätigkeit als Bauingenieur (Klagantrag zu 1a):

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts stellt sich insoweit als verfahrensfehlerhaft dar, als das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, das Vorbringen des Klägers zur behaupteten hypothetischen Entwicklung seiner ohne das Unfallereignis bezogenen Einkünfte sei insgesamt unzureichend und erlaube selbst bei Annahme einer durchgehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Klägers seit dem Unfall keine Schätzung eines ihm ggf. über die von der Beklagten hinaus erbrachten Zahlungen noch zustehenden Erwerbsausfallschadens, weil er die seinem behaupteten Verdienstausfall zugrunde gelegte Einkommensentwicklung nicht ausreichend dargelegt habe und seine Klage deshalb in allen Schadenspositionen als unschlüssig zu erachten sei. Denn das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 287 ZPO den vorgetragenen Streitstoff nicht erschöpfend beurteilt, aufgrund dessen eine zur abschließenden Beurteilung erforderliche ergänzende Beweisaufnahme unterlassen und unter unzulässiger Verkürzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs dessen Antrag auf Verlängerung der in der letzten mündlichen Verhandlung gesetzten Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das dem Unfall vorausgehende Jahr 1988 zurückgewiesen, obwohl das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als sechs Jahre andauerte und bis dahin stets großzügige Fristverlängerungen gewährt worden waren.

Im Einzelnen:

(1) Grundsätzlich gelten nach der Rechtsprechung folgende Anforderungen an die Darlegung des Verdienstausfalls eines selbständig Tätigen:

Zur Beantwortung der Frage, ob ein selbständig Tätiger einen Verdienstausfallschaden erlitten hat, bedarf es der Prüfung, wie sich das von ihm betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Bei der danach erforderlichen Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Gleichwohl ermöglicht dies keine abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens; vielmehr bedarf es konkreter Anknüpfungstatsachen, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Richters nachweisen muss. Allerdings dürfen dabei an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Erwerbsschadens keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. z. B. BGH, ZfS 1998, 210 - [...] Rn. 14 f. m. w. N. und BGH, ZfS 1993, 335 - [...] Rn. 7 m. w. N.).

Selbst wenn ein vom Geschädigten gehaltener Sachvortrag auch unter Berücksichtigung der Darlegungserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO nicht genügt, um daraus den von ihm behaupteten Gewinn zu errechnen, darf das Gericht dabei grundsätzlich nicht stehen bleiben und einen ersatzpflichtigen Erwerbsschaden als nicht ermittelbar ansehen. Vielmehr hat sich das Gericht dann ein Urteil darüber zu bilden, wie sich die Einkommensverhältnisse des Geschädigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entwickelt hätten. Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nämlich nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden zu schätzen (BGH, ZfS 1998, 210 - [...] Rn. 20). Ohne eine solche Prognose und ohne Ausschöpfung der Möglichkeiten einer Schätzung des hypothetischen Verdienstentgangs darf ein Gericht die auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens gerichtete Leistungsklage jedenfalls nicht gänzlich abweisen, solange nicht konkret feststeht, dass etwa schon geleistete vorgerichtliche Zahlungen des Schädigers den sich nach dieser Prognose ergebenden Schaden übersteigen (vgl. dazu wiederum BGH, aaO., [...] Rn. 20 a. E.). Insoweit sind dem grundsätzlich weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als unerheblich oder widerlegt ansehen (OLG Celle - 14 U 98/11 -, SP 2012, 107 - [...] Rn. 29 a. E.).

Welche Tatsachen zum der Prognose zugrunde zu legenden gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Geschädigten dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein- für allemal festlegen (BGH, NJW 2004, 1945 - [...] Rn. 18). Es dürfen jedoch auch insoweit keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Geschädigte vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen (OLG Celle, aaO. - [...] Rn. 31). Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe (OLG Celle, aaO. - [...] Rn. 33; OLG München, BauR 2010, 1813 - [...] Rn. 51 m. w. N.).

Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich nicht aufstellen; vielmehr ist der erforderliche Prüfungsrahmen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles jeweils neu zu bestimmen. Dabei erscheint im Allgemeinen eine Schätzung sachgerecht, die direkt an die Gewinne vor und nach dem Unfall anknüpft und im Wege der Kontrolle noch die letzten Jahre vor dem Unfall heranzieht (OLG Celle, aaO. - [...] Rn. 35). Einzubeziehen sind aber auch tatsächliche Erkenntnisse, die sich erst nach dem Unfall ergeben (BGH, NJW 2004, 1945 - [...] Rn. 21; Brandenburgisches Oberlandesgericht, SP 2010, 288 - [...] Rn. 16 m. w. N.). Insbesondere ist es dem Geschädigten auch unbenommen nachzuweisen, dass sich das entgangene Einkommen nach dem Unfall erhöht hätte (Brandenburgisches OLG, aaO.). Allerdings sind dabei persönliche, rein spekulative Einschätzungen sowie bloße Absichtserklärungen des Geschädigten über seine Gewinnchancen aus etwaigen zukünftigen betrieblichen Gestaltungen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Denn insoweit handelt es sich gerade nicht um den gewöhnlichen Verlauf der Dinge, der ohne das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (OLG Celle, aaO. - [...] Rn. 43 und Brandenburgisches OLG, aaO., [...] Rn. 17).

(2) Vor diesem Hintergrund sind folgendes Vorbringen des Klägers sowie sonstige, sich aus dem gesamten Inhalt der Akte ergebende Umstände für die anzustellende Prognose von Bedeutung:

Wie sich insbesondere aus den Angaben des Klägers gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. K. ergibt (vgl. dessen Gutachten vom 17. November 2011, S. 6 ff. d. A. - Bl. 662 ff. d. A.), besuchte der 1950 geborene Kläger das Gymnasium, das er nach Wiederholung der 12. Klasse im Jahr 1970 mit dem Abitur abschloss. Da er wegen Wehruntauglichkeit keinen Bundeswehrdienst zu absolvieren hatte, begann er nach Abschluss der Schule unmittelbar mit einem Studium des Bauingenieurwesens an der Universität H. Studienbegleitend arbeitete er in diversen Baubüros. Die dabei gewonnenen Erfahrungen führten dazu, dass er das Studium zunächst abbrach und ein eigenes gewerbliches Konstruktionsbüro eröffnete. Dieses bestand seit 1981 (S. 8 des klägerischen Schriftsatzes vom 11. November 2009, Bl. 437 d. A.). Später entschloss er sich dann aber doch noch zur Fortsetzung seines Studiums, wobei er jedoch nunmehr an die Fachhochschule N. wechselte und dort nach zwei Semestern im Jahr 1985 seinen Abschluss erwarb. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mittlerweile 35 Jahre alt. Nunmehr betrieb er das Konstruktionsbüro in der Form eines freiberuflichen Ingenieurbüros weiter. Ein Jahr zuvor, also im Jahr 1984, hatte er seine aus der ehemaligen DDR geflüchtete derzeitige Lebensgefährtin kennen gelernt. Im September 1985 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Die Lebensgefährtin hatte mit einem Zweitstudium der Architektur begonnen. Beide beabsichtigten, dass sie nach Beendigung ihres Studiums mit in dem klägerischen Büro tätig werden sollte, welches dann auch Architekturleistungen anbieten sollte. Das 1985 eröffnete Ingenieurbüro betrieb der Kläger in dem im gleichen Jahr gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin erworbenen Reihenhaus in G. in einem Büroraum von der Größe von 30 m2 nebst angrenzendem zweigeschossigen "Wintergarten" und Besprechungsraum (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung vom 30. November 2012, Bl. 825 d. A.).

Ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide erzielte der Kläger im Jahr 1987 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vor Steuern) in Höhe von 38.466 DM (vgl. Bl. 782 d. A.). Im Folgejahr (1988) hatten sich die Einkünfte auf 49.448 DM (= 25.282,36 €) erhöht (Bl. 779 d. A.). Dem lagen Betriebseinnahmen von 67.273,50 DM (ohne Umsatzsteuer) und Betriebsausgaben in Höhe von 26.832,09 DM zugrunde (Einnahme-Überschussrechnung für das Finanzamt, Bl. 779 d. A.). Die erzielten Einnahmen stammten ausweislich der vom Kläger vorgelegten Verdienstbescheinigung des beratenden Ingenieurs für Bauwesen Dipl.-Ing. M. vom 23. März 1989 (Anlage K 15, Bl. 129 d. A) überwiegend aus einer freiberuflichen Tätigkeit des Klägers für dieses Ingenieurbüro. Dafür waren ihm vom Dipl.-Ing. M. 52.599 DM (ohne Umsatzsteuer) gezahlt worden, wobei sich die Einnahmen in etwa gleichmäßig über alle Monate des Jahres 1988 verteilten.

Im Unfalljahr 1989 erzielte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vor Steuern) in Höhe von 15.962 DM (= 8.861,24 €), denen Betriebseinnahmen in Höhe von 16.977 DM und Ausgaben von 4.508,82 € zugrunde lagen (Einnahme- Überschussrechnung für das Finanzamt und Steuerbescheid, Bl. 781 d. A.). Der Kläger hat bislang nicht vorgetragen, in welchen Monaten des Jahres er diese Einkünfte erzielte. Da er sich jedoch vom Unfalltag bis 11. Juli 1989 (vgl. Bl. 545 d. A.) in stationärer Krankenhaus- und Reha-Behandlung befand und bereits bei der nuklearmedizinischen Untersuchung am 18. August 1989 in der Skelettszintigraphie massive pathologische Mehranreicherungen im gesamten linken Hüftkopf und Hüfthals sowie im Sitzbeinbereich nebst erheblichem Beckenschiefstand festgestellt worden waren (S. 19 des Gutachtens der MHH vom 4. Januar 2001, Bl. 549 d. A.), ist unter zusätzlicher Berücksichtigung der in der Reha-Einrichtung festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anschlussheilbehandlung (S. 17 des vorgenannten Gutachtens, Bl. 547 d. A.) davon auszugehen, dass das Einkommen des Jahres 1989 im Wesentlichen in den ersten beiden Monaten des Jahres erzielt worden ist. Ohne den Unfall hätte der Kläger aber nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Dipl.-Ing. O. vom 10. Februar 1990 (Anlage B 3, Bl. 207 d. A.) in diesem Jahr noch weitere Aufträge mit Honorarsummen von insgesamt 13.500 DM sicher zu erwarten gehabt. Nach einem weiteren Schreiben seines Kunden S. (Bl. 208 d. A.) hatte er sich außerdem Anfang des Jahres in Vorgesprächen mit diesem Bauherrn über die Planung und Realisierung der Erweiterung eines bestehenden Einfamilienhauses befunden, wodurch weitere Honorareinnahmen erzielt worden wären. Ferner hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass er auch weiterhin seine Tätigkeit für das Ingenieurbüro M. in vergleichbarem Umfang hätte fortsetzen können. Das legt den Schluss auf mindestens gleich hohe, ggf. sogar leicht gesteigerte fiktive Gesamteinnahmen im Jahr 1989 ohne das Unfallereignis nahe.

Unstreitig führte sodann der Kläger jedenfalls ab 1990 sein Ingenieurbüro weiter, wobei erteilte Aufträge weitgehend von seiner Lebensgefährtin bearbeitet wurden, die dem Kläger dafür Rechnungen stellte (vgl. dazu das vorgerichtliche Schreiben vom 18. Dezember 1995, Anlage B 8, Bl. 216 ff.). Während danach bis Anfang 1992 noch größere Aufträge abgearbeitet wurden, bezogen sich die Tätigkeiten anschließend nur noch auf Einfamilienhäuser, Anbauten, Umbauten, Wintergärten oder Carports (Bl. 219 d. A.), wobei der Kläger das durchschnittliche Umsatzvolumen dieser Aufträge mit 400 DM bis 900 DM zzgl. Mehrwertsteuer angegeben hat. Dazu, ob und in welchem Umfang er konkret in dem Büro mitgearbeitet hat und welche Einkünfte (vor Steuern) dadurch letztlich erwirtschaftet wurden, ist bislang nichts vorgetragen. Das Büro wird - ebenfalls unstreitig - in dieser Weise wohl bis heute fortgeführt (vgl. Bl. 464 oben d. A.).

Am 1. August 1993 nahm der Kläger sodann eine Beschäftigung als Prüfingenieur bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion H. auf, die er bis 30. Juli 1995 in Vollzeit ausübte. Welche Verdienst der Kläger daraus erzielte, hat er nicht konkret vorgetragen.

Ausweislich der Angaben im vorgerichtlichen Schreiben vom 18. Dezember 1995 (Anlage B 8, Bl. 216/217 d. A.) belief sich sein anfänglicher Bruttoverdienst auf 5.558 DM, während sich das Einkommen später auf 78.000 DM jährlich steigerte (vgl. S. 10 unten desselben Schreibens, Bl. 225 d. A.). Letzteres entspricht einem Jahresbruttogehalt von 39.880 €.

Ab 1. August 1995 reduzierte dann der Kläger aufgrund gesundheitlicher Probleme seine Arbeit bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf eine Halbtagsstelle. Sein Einkommen soll sich nunmehr nach seinen Angaben im vorgenannten Schreiben auf jährlich 39.000 DM brutto (= 19.940,38 €) reduziert haben. Seit 2001 ist der Kläger unstreitig nicht mehr bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion tätig und zu 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, sodass ihm nunmehr auch nach Auffassung der Beklagten die Ausübung jeglicher weiterer Nebenbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 bezieht der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich von anfänglich 272,14 € monatlich auf 381,72 € monatlich (offenbar jeweils netto vor Steuern) für den Zeitraum ab Juli 2003 bis Dezember 2005 erhöht hat (vgl. Anlagenkonvolut B 10, Bl. 230 ff. d. A.).

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte regressiert gemäß § 119 SGB X einen Beitragsschaden, bei dem sie unter Bezugnahme auf eine Arbeitgeberauskunft einen fiktiven Bruttoverdienst von 52.620,55 € für das Jahr 2005 zugrunde gelegt hat (vgl. Bl. 232 d. A.).

(3) Mit diesen Angaben liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts im Grundsatz hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine Schätzung der hypothetischen Einkommensentwicklung des Klägers ohne den Unfall vor.

(a) Zwar lässt sich - wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist - nicht feststellen, dass sich die zum Unfallzeitpunkt bestehende berufliche Situation des Klägers spätestens Mitte der 90er Jahre grundlegend dadurch geändert hätte, dass der Kläger nunmehr als Nachfolgepartner oder Mitgesellschafter in ein führendes, großes hannoversches Ingenieurbüro eingetreten wäre. Denn dafür gibt es keine ausreichend begründeten Hinweise. Vielmehr stellt sich der dahingehende Prozessvortrag des Klägers letztlich als persönliche spekulative Einschätzung und bloße Absichtserklärung über eine zwar möglicherweise schon vor dem Unfall angedachte, aber noch nicht näher konkretisierte zukünftige betriebliche Gestaltung dar. In Bezug auf diese Absichten des Klägers gibt es keinerlei ausreichend dokumentierte Pläne oder objektiv begründete Hinweise, sodass es auch der Vernehmung der dafür von ihm benannten Zeugen nicht bedarf. Der Kläger trägt vielmehr selbst nicht einmal vor, es habe hierzu vor dem Unfall schon irgendwelche konkreten Absprachen mit den jeweiligen Betriebsinhabern oder möglichen (für eine Nachfolge notwendigen) Kooperationspartnern gegeben. Vielmehr existiert lediglich die schriftliche Erklärung des Dipl.-Ing. K. vom 29. April 2005 (Anlage K 16, Bl. 130 d. A.), der seinerzeit im Ingenieurbüro M. als Projektleiter mit einem Einkommen von 120.000 DM brutto jährlich tätig war. Dieser bestätigt - was zwischen den Parteien auch unstreitig ist -, dass für die Weiterführung des Büros M. aufgrund des absehbaren altersbedingten Ausscheidens des Inhabers Dipl.-Ing. M. eine Nachfolgelösung gesucht wurde. Der Zeuge bestätigt sodann ferner das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers, dass darüber auch schon Gespräche geführt worden seien. Als Gesprächspartner benennt er aber lediglich sich, den Kläger und einen weiteren damaligen Kollegen. Der eigentliche Betriebsinhaber M. war also auch nach dieser Darstellung in etwaige Überlegungen nicht einbezogen. Dass es sich nur um lediglich vage Vorüberlegungen handelte, ergibt sich ferner daraus, dass der Kläger eingeräumt hat, zur konkreten damaligen wirtschaftlichen Situation des Büros M. nichts sagen zu können, weil weder er selbst noch der Dipl.-Ing. K. davon überhaupt Kenntnis gehabt hätten. Schon daraus erhellt sich, dass die Gespräche über eine etwaige Übernahme des Büros noch nicht über ganz allgemeine, noch im Unverbindlichen gebliebene erste Überlegungen hinausgegangen waren. Dazu passt, dass der Kläger in seinen vorgerichtlichen Stellungnahmen gegenüber der Beklagten hierauf auch erstmals im Jahr 2005 eingegangen ist und zuvor seine berufliche Perspektive vor dem Unfall lediglich in der Erweiterung seines Ingenieurbüros durch Einbeziehung seiner Lebensgefährtin nach Beendigung von deren Architekturstudium dargestellt hatte. Im Übrigen ist letztlich auch der Dipl.-Ing. K. bei der Übernahme des Büros M. nicht zum Zuge gekommen, sondern ein wesentlich größeres, unabhängiges Konkurrenzbüro, zu dessen Mitgesellschafter der Dipl.-Ing. M. schon früher enge berufliche Kontakte gepflegt hatte. Vor diesem Hintergrund sind keine ausreichenden Anknüpfungspunkte dafür vorgetragen, dass ohne das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit eine grundlegende beruflich Umorientierung des Klägers in Richtung auf die Übernahme der Mitinhaberschaft eines Großbüros zu erwarten gewesen wäre.

Dasselbe gilt für die Sozietät F. Hier kommt außerdem hinzu, dass der Kläger in der Klagschrift zunächst noch vorgetragen hatte, sich vor dem Unfall bewusst mehr auf die Zusammenarbeit mit dem Büro M. konzentriert zu haben. Das Ingenieurbüro F. wurde damals lediglich im Zusammenhang mit der Aufzählung früherer Auftraggeber benannt. Erst gut zwei Jahre später, nämlich im Schriftsatz vom 11. November 2009 (S. 7 - Bl. 436 - und S. 13 - Bl. 442 d. A.), ist dann erstmals die Behauptung aufgestellt worden, auch vom Ingenieurbüro F. sei dem Kläger ein Einstieg als Teilhaber des Büros angeboten worden. Dies ist allerdings im selben Schriftsatz dahin relativiert worden, dass ein Einstieg "möglich" gewesen sei.

Auch insoweit fehlt es zudem an jedem begleitenden Sachvortrag über den Inhalt der dazu geführten vorbereitenden Gespräche und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer entsprechenden Teilhaberschaft. Einer Vernehmung der für das Angebot einer Teilhaberschaft benannten Zeugen bedurfte es deshalb hierzu ebenfalls nicht.

(b) Jedoch lassen die eingangs wiedergegebenen sonstigen Anknüpfungspunkte jedenfalls den Schluss zu, dass der Kläger ohne das Unfallereignis sein eigenes Bauingenieurbüro fortgeführt hätte und dabei das Tätigkeitsspektrum nach gewisser Zeit auch noch durch die Hinzunahme der Architektenleistungen seiner Lebensgefährtin erweitert worden wäre. Ferner lässt die Entwicklung der Jahre 1987 und 1988 erkennen, dass der Kläger in der Lage war, die Gewinne seiner gewerblichen Tätigkeit zu steigern. Hierfür ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass er trotz seiner unstreitig jedenfalls ganz erheblichen unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen in der Lage war, im Sommer 1993 eine Vollzeiteinstellung in seinem erlernten Beruf bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion in H. zu finden. Dies deutet auf ein ungewöhnlich hohes Engagement und eine große Einsatzbereitschaft des Klägers hin. Deshalb muss bei der Prognose davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit hinreichender Sicherheit ohne das Unfallereignis zumindest ein Einkommen in gleicher Größenordnung wie bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion hätte erzielen können. Wenn das durch die Fortführung seines freiberuflichen Bauingenieurbüros nicht erreichbar gewesen wäre, erscheint es insoweit - für die hier maßgebliche Prognose - jedenfalls als hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger dann auch ohne den Unfall in ein entsprechendes Anstellungsverhältnis gewechselt wäre.

Deshalb greift es zu kurz, für die fiktive Einkommensentwicklung des Klägers in der Zeit nach dem Unfall lediglich fortlaufend einen Gewinn entsprechend dem Einkommen des Jahres 1988 von rund 25.000 € (vor Steuern) zugrunde zu legen. Vielmehr ist im Rahmen der Schadensschätzung von einer weiteren Gewinnzunahme auf den tatsächlich ab 1993 erzielten Jahresbruttoverdienst von knapp 40.000 € auszugehen. Hierzu kann ergänzend auch auf die sich schon allein aus dem Steuerbescheid des Jahres 1989 ergebende weitere Tendenz einer Steigerung der Einkünfte des Ingenieurbüros abgestellt werden. Schließlich gibt die eingangs zitierte Auskunft der BfA im Zusammenhang mit der Errechnung ihres Beitragsregresses einen Hinweis darauf, dass im weiteren Verlauf bis 2005 sogar für eine Steigerung des Bruttoeinkommens bis in eine Größenordnung von rund 52.000 € Anhaltspunkte vorliegen.

Ergänzend können in diesem Zusammenhang ferner die sich aus den im Privatgutachten des Sachverständigen O. wiedergegebenen statistischen Werte (Anlage K 22, Bl. 394 ff. d. A.) herangezogen werden. Danach wies die Einkommensteuerstatistik für das Jahr 2001 für den Bereich "Bautechnische Gesamtplanung" durchschnittliche positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit von knapp 43.000 € aus, für den Bereich "Hochbau und Innenarchitektur" ergaben sich durchschnittliche positive Einkünfte von gut 40.000 €. Im Jahr 2004 beliefen sich die betreffenden Zahlen auf knapp 40.000 € bzw. 34.600 €. Auch diese Zahlen bewegen sich jedenfalls in der Größenordnung des vom Kläger während seiner Vollzeittätigkeit bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion erzielten Jahresbruttoeinkommens. Ferner weist die in dem Gutachten O. zitierte Repräsentativbefragung über die Gehälter der Inhaber von Ingenieurbüros im Jahr 2004 bei einer Bürogröße von zwei bis vier tätigen Personen ebenfalls einen kalkulatorischen Unternehmerlohn (inkl. Sozialabgaben) in vergleichbarer Größenordnung - nämlich 43.025 € im arithmetischen Mittel - aus (Bl. 403 d. A.), wobei noch ein zusätzlicher Gewinn in der Größenordnung von 13.859 € hinzuzusetzen ist (Bl. 404 d. A.), sodass sich dann Gesamteinkünfte (vor Steuern) von rund 56.000 € ergäben. Selbst wenn insoweit wegen der in der zugehörigen Tabelle belegten großen Streuung der Einzelwerte das arithmetische Mittel nur wenig aussagekräftig sein mag, ergibt sich aber auch bei Zugrundelegung der jeweiligen Medianwerte noch ein Einkommen von (38.000 € + 5.400 € =) 43.400 €. Auch dies belegt, dass das vom Kläger später tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion einen realistischen Anknüpfungspunkt für die Schätzung seines fiktiven Erwerbseinkommens ohne den Unfall darstellt.

Es liegen deshalb insgesamt ausreichende tatsächliche Grundlagen vor, um auf dieser Grundlage einen Sachverständigen mit der konkreten Ermittlung des entgangenen Gewinnes beauftragen zu können.

(4) Sofern das Landgericht darüber hinaus noch weitergehende Unterlagen oder Angaben für erforderlich gehalten hätte, hätte es den Kläger konkret darauf hinweisen müssen. Denn dieser hatte insoweit ausdrücklich um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten (Bl. 489 d. A.). Nachdem das Landgericht erstmals in seinem in der letzten mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2012 ausgehändigten Hinweisbeschluss auf die aus seiner Sicht noch fehlenden Unterlagen hingewiesen hatte, war es verfahrensfehlerhaft, den rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Verlängerungsantrag insgesamt abzuweisen. Denn der Rechtsstreit hatte zu jenem Zeitpunkt bereits sechs Jahre angedauert, ohne dass die insoweit erforderlichen konkreten Hinweise des Gerichts erteilt worden wären. Zwar hatte das Landgericht bereits zuvor (Beschluss vom 15. September 2009, Bl. 428 d. A.; Beschluss vom 9. Januar 2010, Bl. 455 d. A. und Sitzungsprotokoll vom 9. November 2010, Bl. 501 d. A) auf erhebliche Bedenken hingewiesen, ob das klägerische Vorbringen "hinreichende Anknüpfungstatsachen" biete. Das bezog sich nach dem jeweiligen Gesamtzusammenhang auf den Sachvortrag zum Verdienstausfall. Der Kläger hatte auf die betreffenden Hinweise jedoch jeweils ausführlich Stellung genommen und in seiner letzten Stellungnahme - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich um gerichtlichen Hinweis gebeten, wenn die Vorlage konkreter Geschäftsunterlagen für erforderlich erachtet werde. Nachdem dieser Hinweis alsdann erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung gegeben worden ist, musste dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben werden, die entsprechenden Unterlagen auch tatsächlich zu beschaffen und vorzulegen. Da es sich um Steuerunterlagen aus einem mehr als 20 Jahre zurückliegenden Zeitraum handelte, lag auf der Hand, dass die Beschaffung - wenn der Kläger dazu die Mithilfe des Finanzamts benötigte - eine längere Zeit andauern würde. Zudem hatte es im gesamten Rechtsstreit stets unproblematisch Fristverlängerungen weit größeren Ausmaßes gegeben. Deshalb hätte das Landgericht, wenn es eine weitere Frist von sechs Wochen als zu lang empfand, zumindest eine angemessene kürzere Frist festlegen müssen. Anschließend hätte es eines erneuten Hinweises auf die nach Auffassung des Landgerichts immer noch fehlende Schlüssigkeit der Anspruchsdarlegung bedurft. Denn wegen mangelnder Substantiierung darf eine Klage nicht abgewiesen werden, bevor auf Ergänzung des Sachvortrags hingewirkt worden ist (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 538 Rn. 20, 21 und 23 m. w. N.). Nachdem das Landgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 19. Juni 2012 selbst eingangs ausgeführt hatte, die entscheidenden rechtlichen und tatsächlichen Streitfragen dieses Rechtsstreits seien bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal angesprochen worden, war das Landgericht verpflichtet, darauf zu achten, dass der Kläger sein Anliegen nunmehr wirklich vortragen konnte und auch genügend Zeit bekam, um auf die ihm erstmals erteilten konkreten Hinweise eingehen zu können und sein Vorbringen alsdann - sofern das Landgericht es weiterhin als nicht ausreichend erachtete - ggf. noch zu konkretisieren (vgl. Zöller-Heßler, aaO. - [...] Rn. 24).

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hätte es in diesem Zusammenhang beispielsweise nahe gelegen, den Kläger ergänzend noch zur Vorlage seiner vollständigen Gehaltsabrechnungen bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion aufzufordern. Außerdem hätte ihm aufgegeben werden müssen, die zur konkreten Schadensberechnung erforderlichen Bescheide über die jeweilige Höhe seiner Erwerbsunfähigkeitsrente vorzulegen.

(5) Eine weitere Aufklärung zur Ermittlung der konkret zugrunde zu legenden Höhe des entgangenen Gewinns des Klägers wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn sicher feststünde, dass die von der Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlungen in jedem Fall darüber liegen.

Da die Beklagte zwar ihre Zahlungen ohne Präjudiz geleistet hatte, jedoch im Rechtsstreit nicht mit Rückforderungsansprüchen aus evtl. Überzahlung aufgerechnet hat, ist jeweils abschnittsweise für die betreffenden Jahre festzustellen, ob die erbrachten Zahlungen ausreichen oder nicht.

Dies ist jedoch schon deshalb nicht möglich, weil das Landgericht verfahrensfehlerhaft die Frage einer überobligationsmäßigen Tätigkeit des Klägers in dem Zeitraum seit dem Unfall bis zu seiner Verrentung nicht aufgeklärt, sondern im Ergebnis hat dahinstehen lassen. Die Beklagte hat für das Jahr 1993 insgesamt nur 10.300 € gezahlt, für die Jahre 1994 bis 2000 nur (122.715 € + 16.616,99 € =) 139.331,99 €, also durchschnittlich 19.904,57 € pro Jahr. Dies reicht im Hinblick auf das vorstehend dargelegte, wahrscheinliche Einkommensniveau des Klägers nicht, wenn seine Tätigkeit tatsächlich überobligatorisch war.

Dass die Beklagte dem Kläger im September 1991 35.000 DM als Zuschuss für den Erwerb einer CAD-Anlage gezahlt hat, spricht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht für eine Zumutbarkeit seiner späteren Tätigkeit bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Denn diese Tätigkeit wurde unstreitig durch die CAD-Anlage nicht beeinflusst. Abgesehen davon hatte der Kläger sich diese Kosten von dem von ihm errechneten Gewinnausfall abgezogen (vgl. Bl. 15 d. A.).

Nach den vom Landgericht eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten wäre hingegen von einer durchgängigen vollen Erwerbsunfähigkeit des Klägers sowohl für die Tätigkeit als freier Bauingenieur als auch bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion auszugehen. Beide Sachverständige haben dies auch näher erläutert. Zwar weichen sie in ihrem Ergebnis von den zeitnäher erstatteten Gutachten der MHH ab. Allerdings durfte das Landgericht nicht ohne Einholung entsprechender ergänzender Stellungnahmen oder mündlicher Anhörung der Sachverständigen von dem schriftlichen Gutachtenergebnis abweichen.

Denn jedenfalls der Sachverständige Dr. D. hat durchaus plastisch und plausibel begründet, weshalb er auch für das sehr reduzierte Berufsfeld des Klägers bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion, wo der Kläger lediglich mit Verwaltungs- und Prüferaufgaben beschäftigt war, von einer Unzumutbarkeit der Tätigkeit ausging (S. 15 f. des Gutachtens, Bl. 645 f. d. A.). Die Erwägung des Landgerichts, die Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. seien wegen eines fehlerhaften Verständnisses der Aufgabenbeschreibung in der HOAI nicht tragfähig, überzeugen vor diesem Hintergrund nicht.

Zumindest hätte dann dem Sachverständigen konkret seitens des Gerichts vorgegeben werden müssen, welche beruflichen Anforderungen für den Kläger er seiner Bewertung stattdessen hätte zugrunde legen sollen.

Auch mit dem Verweis auf die zitierte Entscheidung des OLG München (BauR 2010, 1813) lässt sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht rechtfertigen. Denn der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall letztlich nicht vergleichbar. Zwar war für den dort geschädigten freiberuflichen Architekten ebenfalls eine 100 %-ige Berufsunfähigkeit als Architekt festgestellt worden. Allerdings betrug dessen MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich 50 %. Insoweit besteht ein entscheidender Unterschied zum Kläger. Denn bei ihm ist nach derzeitigem Sachstand nicht feststellbar, dass er bis Ende 2000 außerhalb seines eigentlichen Berufsbildes noch in so großem Umfang arbeitsfähig gewesen wäre. Vielmehr hatte schon die MHH eine Gesamt-MdE im April 2001 von 80 % angenommen. Zudem hat das OLG München dem dort geschädigten Architekten auch lediglich Jahreseinkünfte in Höhe von 10.000 € angerechnet, die dieser für sporadische "Gelegenheitsarbeiten" erhalten hatte. Damit ist die vom Kläger hier über zwei Jahre hinweg ausgeübte Vollzeittätigkeit und die anschließend fast sechs Jahre lang weiterhin halbtags ausgeübte Beschäftigung nicht vergleichbar. Das Landgericht wird deshalb zunächst die Beweisaufnahme zur Zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit des Klägers in der Zeit vom Unfall bis Ende 2000 fortzusetzen haben. Dabei könnte ggf. erwogen werden, die Beklagte vorab zur Vorlage des offenbar existierenden arbeitsmedizinischen Gutachtens der Frau Dr. B. vom 27. Mai 1991 (vgl. Bl. 241 d. A.) aufzufordern. Ferner könnte dem Kläger aufgegeben werden, vorab konkret vorzutragen, wie seine Tätigkeit und der Arbeitsplatz bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion beschaffen waren und welche Arbeiten er in seinem fortgeführten Bauingenieurbüro ausgeführt hat.

(6) Soweit das Landgericht auf eine notwendige Anrechnung ersparter Aufwendungen verwiesen hat, dürfte ein solcher Aufwendungsabzug hier nicht in Betracht kommen, weil die im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehenden Aufwendungen bei Selbständigen schon vorab von dem (fiktiven) Gewinn (vor Steuern) vollständig in Abzug gebracht werden.

(7) Insgesamt kann somit eine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Erwerbsschaden des Klägers erst erfolgen, wenn beide Parteien ihren Sachvortrag zu den angesprochenen Punkten ergänzt haben, die beiden gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen ihre schriftlichen Gutachten ergänzt und/oder erläutert haben und sodann ein noch zu beauftragender Wirtschaftssachverständiger auf dieser Grundlage eine konkrete gutachterliche Schätzung zum wahrscheinlichen fiktiven Verdienst des Klägers in den jeweiligen streitgegenständlichen Zeiträumen vorgenommen hat.

bb) Verzugszinsen auf rückständigen Verdienstausfall (Klagantrag zu 1 b):

Hiervon hängt auch die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf rückständigen Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 2001 ab.

Allerdings fehlt es hierzu bislang - worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - zugleich an ausreichendem Vortrag zu einer ordnungsgemäßen Inverzugsetzung der Beklagten zu einem vor Ende Dezember 2001 liegenden Zeitpunkt. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand war trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten weder das Einkommen des Klägers aus dem Vorjahr des Unfalls noch das bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion erzielte Gehalt durch entsprechenden Steuerbescheid (nebst Gewinn- und Verlustrechnung) bzw. durch Gehaltsabrechnungen konkret nachgewiesen. Deshalb dürfte es (selbst bei einem für den Kläger positiven Beweisergebnis zur Höhe seines Erwerbsschadens) an einer von der Beklagten zu vertretenden Nichtzahlung etwa berechtigter Teilansprüche für den Zeitraum vom Unfall bis 31. Dezember 2001 fehlen.

cc) Altersvorsorgebeiträge (Klagantrag zu 1c):

Mit dieser Schadensposition hat sich das Landgericht - aus seiner Sichtweise folgerichtig - nicht näher beschäftigt. Das wird in Abhängigkeit von dem Ergebnis der noch durchzuführenden ergänzenden Beweisaufnahme nachzuholen sein. Allerdings ist - worauf der Senat schon in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - das klägerische Vorbringen zu dieser Position bislang nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere für die Berechnung auf S. 18 der Klageschrift. Insoweit bedürfte es ergänzenden Vortrags. Der Kläger wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die Altersvorsorgebeiträge vom Geschädigten auch nach einem Unfall aus der ihm zugesprochenen Entschädigungszahlung aufgebracht werden müssen, da ein Selbständiger für seine Altersvorsorge selbst aufzukommen hat.

Um die dabei auftretenden Berechnungsprobleme zu vermeiden, könnte es sich hier anbieten, anstelle der von beiden Parteien bisher übereinstimmend zugrunde gelegten Nettolohnmethode die sog. Bruttolohnmethode anzuwenden (vgl. dazu OLG München, Urt. v. 29. Okt. 2010 - 10 U 3255/10 - [...] Rn. 8 ff. und Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 95 f. und Rn. 103). Die Bruttobeträge lassen sich hier insgesamt wesentlich leichter ermitteln. Das gilt namentlich auch für den eigentlichen entgangenen Verdienst aus der selbständigen Tätigkeit. Denn das erspart die komplizierte Berechnung der jeweils anfallenden Steuerzahlungen. Dann wäre allerdings zugleich die vom Kläger ab 2001 bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente ebenfalls mit ihrem Bruttobetrag in Abzug zu bringen (BGH, NZV 2001, 210). Es bedürfte in diesem Fall dann aber keiner weiteren Umrechnung mehr unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Beklagte hinsichtlich dieser Rente und darin enthaltener Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragsanteile eines Regresses seitens der BfA ausgesetzt sieht.

Hinsichtlich der Altersvorsorgebeiträge dürfte sich das dem Klagantrag zu 1c des Klägers zugrunde liegende Problem daraus ergeben, dass der Kläger zwischenzeitlich über mehrere Jahre hinweg die unselbständige Tätigkeit bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion ausgeübt hat und deshalb nunmehr gemäß der Forderungsberechnung (Bl. 232 d. A.) seitens der BfA ein fiktiver Beitragsschaden von 19,5 % aus einem fortgeschriebenen fiktiven Bruttoverdienst regressiert wird.

Auch wenn die zugrunde liegende Tätigkeit des Klägers überobligationsmäßig gewesen sein sollte, dürften ihm aber nach vorläufiger Einschätzung des Senats gleichwohl die Vorteile aus der nunmehr ohne sein Zutun fortlaufend angesparten Altersrente im Wege des allgemeinen Vorteilsausgleichs anzurechnen sein. Das muss aus Sicht des Senats auch dann gelten, wenn der Kläger - wie er geltend gemacht hat - ohne den Unfall eine gänzlich andere Art der Altersvorsorge (nämlich eine Investition in zu vermietende Immobilien) gewählt hätte.

Allerdings dürfte es nicht statthaft sein, dass entsprechend der bisherigen Handhabung der Beklagten pauschale Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 500 € monatlich in Abzug gebracht werden. Vielmehr müsste wohl der Beklagten aufgegeben werden, konkret für die jeweiligen Zeitabschnitte die bei ihr regressierten Rentenversicherungsbeiträge unter Vorlage der jeweiligen Abrechnungsschreiben darzulegen. Insoweit dürfte nach Ansicht des Senats eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bestehen, weil diese Informationen ersichtlich bei ihr vorhanden und unschwer beizubringen sind, während der Kläger über entsprechende Kenntnisse nicht selbst verfügt.

dd) Bruttokrankenversicherungsbeitragsanteile (Klagantrag zu 1d):

Auch insoweit ist die Anspruchsbegründung des Klägers bisher nicht nachvollziehbar. Zunächst enthält die Berechnung einen Rechenfehler, weil sich die Differenz zwischen 500 € und 468 € lediglich auf 32 € (statt 42 €, wie vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegt) beläuft. Damit geht es von vornherein nur noch um einen streitigen Betrag von 1.920 €. Im Übrigen gelten grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie zur Vorposition.

Würde die endgültige Schadensabrechnung im Wege der Bruttomethode erfolgen, käme keine zusätzliche Reduzierung der Schadensersatzleistung um weitere Krankenversicherungsbeitragsanteile in Frage.

ee) Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Steuernachforderungen und Krankenkassennachzahlungen (Klagantrag zu 4 b):

Ob es neben einem allgemeinen Feststellungsausspruch auch dieser konkreten weitergehenden Feststellung bedarf, kann abschließend erst nach Prüfung des geltend gemachten Verdienstausfallanspruchs entschieden werden. Das hängt u. a. auch davon ab, ob sich überhaupt ein derartiger weitergehender Schaden ergibt und die Berechnung nach der Brutto- oder Nettolohnmethode durchgeführt werden wird.

b) Die Entscheidung des Landgerichts zu den mit dem Erwerbsschaden in Zusammenhang stehenden Klaganträgen beruht demnach wegen der Verkürzung des rechtlichen Gehörs des Klägers und der unterbliebenen Erhebung der erforderlichen weiteren Beweise auf einem wesentlichen Mangel des Verfahrens (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die noch notwendige ergänzende Beweisaufnahme ist umfangreich und aufwändig, sodass es dem Senat unter Abwägung aller Umstände sachgerecht erscheint, auf den von beiden Parteien gestellten Antrag hin den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Da - wie vorstehend näher ausgeführt worden ist - zunächst ergänzender Sachvortrag der Parteien gehalten werden muss, bevor sodann eine gestaffelte Begutachtung durch Sachverständige verschiedener Fachrichtungen durchzuführen ist (die erforderlichenfalls anschließend noch anzuhören sind), ist eine schnellere Erledigung bei einer eigenen Sachentscheidung des Senats nicht zu erwarten. Deshalb hat das Interesse des Klägers am Erhalt einer weiteren Tatsacheninstanz hier gegenüber den durch eine neuerliche Befassung des Landgerichts entstehenden höheren Verfahrenskosten ein überwiegendes Gewicht und rechtfertigt die Zurückverweisung, zumal auch die Beklagte dagegen keine Einwände erhoben hat.

Der (teilweisen) Zurückweisung steht nicht entgegen, dass der Zurückweisungsgrund lediglich einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits betrifft. Denn über den zurückverwiesenen Teil hätte hier in zulässiger Weise auch durch Teilurteil entschieden werden können, weil davon keine streitige Vorfrage betroffen ist, die zugleich für die vom Senat endgültig beschiedenen sonstigen Ansprüche von Bedeutung war (vgl. dazu BGH, NJW 2011, 2800 m. w. N.). Es besteht daher nicht die Gefahr, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt.

C.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 S. 1, 2 ZPO.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht im Rahmen seiner abschließenden Entscheidung zu befinden haben; deren Verteilung ist vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) nicht vorliegen.