Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.08.2013, Az.: 14 U 69/13

Kosten der unselbständigen Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.08.2013
Aktenzeichen
14 U 69/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 46655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0830.14U69.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 15.03.2013

Fundstellen

  • AGS 2013, 477
  • MDR 2013, 1243-1244
  • NJW 2013, 8
  • NJW-RR 2014, 255-256
  • NJW-Spezial 2013, 617
  • NZV 2015, 4

Amtlicher Leitsatz

Wird eine unselbständige Anschlussberufung dadurch wirkungslos, dass die Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen wird, trägt der Hauptberufungskläger jedenfalls dann die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens allein, wenn das Anschlussrechtsmittel wegen der Regelung des § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Streitwerterhöhung geführt und damit keine höheren Kosten verursacht hat, als sie auch allein durch die Hauptberufung entstanden wären.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. März 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten verliert damit ihre Wirkung.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Anschlussrechtsmittels.

Dieser Beschluss sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die Berufung des Klägers ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats unbegründet. Sie war deshalb im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Wegen der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des klägerischen Rechtsmittels wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 31. Juli 2013 verwiesen, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 22. August 2013 weiter festhält. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt auf der Grundlage der Zeugenaussage seiner Frau (die sein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt geführt hat) zu deren Lasten der Anscheinsbeweis eines schuldhaften, unfallursächlichen Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO, weil hier ein typisches Wendemanöver vorliegt. Wenden ist die gezielte Lenkbewegung, durch die das Fahrzeug auf baulich einheitlicher Straße in die der bisherigen entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird (Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 9 StVO, Rn. 56 m. w. N.). Kennzeichnend ist die beabsichtigte und vollzogene Richtungsänderung um 180 Grad, wobei der Annahme eines Wendemanövers i. S. d. § 9 Abs. 5 StVO nicht entgegensteht, dass die Richtungsänderung ggf. unter Mitbenutzung von neben der eigentlichen markierten Fahrspur liegenden anderen Grundflächen vollzogen wird (Burmann, aaO., unter Hinweis auf BGHSt 31, 71/74). Die Ausführung des Wendens kann sowohl durch einen durchgehenden Linksbogen (auch vom rechten Fahrbahnrand ausgehend) als auch durch kurze Vor- und Rückwärtsbewegungen auf der Fahrbahn erfolgen (Burmann, aaO., Rn. 62 und 64). Beide Formen des Wendens können deshalb Grundlage für einen daran anknüpfenden Anscheinsbeweis sein.

Auch die mittig zwischen Fahrer- und Beifahrertür befindliche Anstoßstelle am klägerischen Fahrzeug stellt entgegen der Ansicht des Klägers den Anscheinsbeweis zu Lasten seiner Ehefrau nicht in Frage. Vielmehr wird dadurch deutlich, dass es seiner Ehefrau gerade nicht möglich war, den Wendevorgang ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durchzuführen. Eine solche Gefährdung hatte sie aber nach dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 9 Abs. 5 StVO auszuschließen.

Die Anstoßstelle am klägerischen Ford erlaubt auch keineswegs den - wie der Kläger meint - sicheren Rückschluss darauf, dass die Beklagte zu 1 deutlich verspätet auf das bereits erkennbare Einschwenken des Ford nach links reagiert haben muss. Denn dies würde voraussetzen, dass die jeweiligen Fahrgeschwindigkeiten und Abstände bekannt wären. Das ist jedoch - wie im Hinweisbeschluss des Senats bereits ausgeführt worden ist - hier nicht der Fall. Es fehlt dazu auch insbesondere jeder klägerische Tatsachenvortrag. Abgesehen davon hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass selbst bei einem entsprechenden Mitverschulden der Beklagten zu 1 die ausgeurteilte Haftungsquote von 25 % unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden wäre, weil sie mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen in Einklang steht.

Dass keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für die Einholung eines Sach-verständigengutachtens zur Festlegung der räumlichen Lage des konkreten Kollisionsortes auf der Fahrbahn vorliegen, hat der Senat ebenfalls in seinem Hinweisbeschluss ausführlich begründet. Hierauf wird verwiesen. Der Senat vermag dies aus eigener Kenntnis zu beurteilen, weil er aufgrund seiner Spezialzuständigkeit für Verkehrsunfallsachen über eine langjährige Erfahrung mit derartigen technischen Fragestellungen verfügt. Ohne gesicherte Unfallspuren auf der Fahrbahnoberfläche sind allenfalls mögliche Kollisionsstellen örtlich eingrenzbar, was jedoch den Beweisanforderungen nicht genügt. Denn für ein Verschulden der Unfallgegnerin muss der Kläger den Vollbeweis erbringen.

2. Durch die Zurückweisung der klägerischen Berufung verliert zugleich die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO), sodass über deren Erfolgsaussicht nicht mehr zu befinden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Dazu gehören nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall auch die Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung der Beklagten. Denn eine anteilige Kostenbelastung des Anschlussrechtsmittelführers ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn das Anschlussrechtsmittel - wie hier - wegen der Regelung des § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Streitwerterhöhung geführt und damit keine höheren Kosten verursacht hat, als sie auch allein durch die Hauptberufung entstanden wären. Da der Anschlussrechtsmittelführer nicht beeinflussen kann, ob über eine zulässige Hauptberufung durch Beschluss oder nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden wird, und bei der Entscheidung im Beschlusswege offen bleibt, ob das Anschlussmittel in der Sache erfolgreich gewesen wäre, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung dafür, dem Anschlussrechtsmittelführer Teile der Kosten aufzuerlegen, die auch ohne seine Anschlussberufung in gleicher Höhe entstanden wären. Vielmehr liegt eine der gesetzlichen Regelung in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vergleichbare Interessenlage vor. Zumindest für diese Fallkonstellation schließt sich der Senat deshalb der in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (so für diese Fallkonstellation auch OLG Celle - 1. Zivilsenat -, OLGR 2004, 318; vgl. ferner allgemein z. B.: OLG Naumburg, MDR 2012, 1494 [OLG Naumburg 09.05.2012 - 1 U 102/11]; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 U 2982/10; OLG Hamm, NJW 2011, 1520 [OLG Hamm 11.01.2011 - I-7 U 40/10]; OLG Frankfurt, MDR 2011, 1318 [OLG Saarbrücken 29.07.2011 - 6 WF 72/11]; OLG Nürnberg, MDR 2012, 1309 - jeweils mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sich der erkennende Senat insoweit zu eigen macht; weiterhin mit gleichem Ergebnis beispielsweise auch OLG Köln, OLGR 2004, 397 und NJW-RR 2011, 1435 [OLG Köln 27.06.2011 - 17 U 101/10][OLG Köln 27.06.2011 - 17 U 101/10] sowie OLG Celle - 16. Zivilsenat -, MDR 2004, 592 - alle zugleich mit umfangreichen Nachweisen zur gegenteiligen Rechtsansicht).

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.