Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 12.03.2014, Az.: S 37 AS 1884/10

Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung i.R.e. Mietverhältnisses mit dem Vater

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
12.03.2014
Aktenzeichen
S 37 AS 1884/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 22932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2014:0312.S37AS1884.10.0A

Redaktioneller Leitsatz

Für den Fall, dass die rechtlichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, geben letztere den Ausschlag.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung (= KdU).

Der im Jahr 1954 geborene Kläger beantragte am 19.03.2009 die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (= SGB II), nachdem er zuvor von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I bezogen bzw. nach seinen Angaben den Lebensunterhalt durch sein Erspartes sichergestellt hatte. In die Anlage-KdU wurden für die Grundmiete 300,00 EUR, für Heiz- und Nebenkosten 85,00 EUR sowie 33,00 EUR für sonstige Kosten angegeben. Beigefügt war ein schriftlicher, undatierter Mietvertrag, den der Kläger mit seinem Vater, Herrn H., abge-schlossen hatte. Danach wurden bezogen auf das Anwesen "I.", zwei Zimmer im Dachge-schoss, ein Boden, ein Keller und ein WC als Mietobjekt eingetragen. Die vermietete Fläche wurde mit 38 m2 angegeben. Die Mitbenutzung der Waschmaschine und des Trockenkellers wurde gestattet. Die Gesamtmiete i. H. v. 418,00 EUR sollte auf das Konto des Vaters überwiesen werden. Ein Mietbeginn war jedoch nicht benannt worden (Bl. 12 der Akte des Beklagten (= VA)). Auch die Eltern des Klägers wohnten im gleichen Haus. In der Anlage HG hatte der Kläger unter der Rubrik "Verwandte, die im Haushalt leben" seinen Vater, H. (geb. 25.11.1925), und seine Mutter, J. (geb. 03.03.1933), eingetragen.

Mit dem Bescheid vom 28.04.2009 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 11.03.2009 - 30.09.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Gewährung von KdU wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mietvertrag nicht an-erkannt werden könne, weil nicht erkennbar sei, seit wann er gelten würde und wann er ge-schlossen worden sei. Außerdem sei gemäß § 9 Abs. 5 SGB II zu vermuten, dass der Kläger von den mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten entsprechende Leis-tungen erhalten würde. Weiterhin wurde ausgeführt, dass der Kläger als Nachweis über die tatsächlichen Mietzahlungen entsprechende Kontoauszüge bzw. einen Beleg darüber, dass sein Vater die Mieteinnahmen versteuert, vorlegen solle. Der Bescheid wurde nicht angefoch-ten.

Am 04.06.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 28.04.2009 gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB X) und die Übernahme von Mietzahlungen ab dem 01.06.2009. Hierzu fügte er ein weiteres Exemplar des mit seinem Vater abgeschlossenen Mietvertrages bei. Als Mietbeginn war nunmehr der 01.06.2009 eingetragen. In der Folgezeit reichte der Kläger beim Beklagten auch Kontoauszüge für die Zahlung der Miete ab Juni 2009 ein. Der Beklagte verlangte jedoch weitere Nachweise und Erläuterungen. In dem am 11.06.2009 beim Beklagten eingegangenen Schreiben gab der Kläger an, dass das Miet-verhältnis schon seit mehreren Jahren bestehen würde und es bisher nicht notwendig gewesen sei, dies schriftlich zu dokumentieren. Der schriftliche Vertrag sei erst aufgrund der Hinweise des Beklagten verfasst worden. Es habe regelmäßige Barzahlungen gegeben. Sein Vater sei auch der Eigentümer des Hauses. Im Übrigen habe er keinen Einblick in die Steuer-angelegenheiten seines Vaters. Da seine Schwester Steuerberaterin sei, müsse davon aus-gegangen werden, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten worden seien (Bl. 59 VA). Auf Anfrage des Beklagten teilte das Finanzamt K. im Schreiben vom 19.09.2009 mit, dass der Vater des Klägers seit langem keine Steuererklärung mehr abgegeben habe. Die Mieteinkünfte würden jedoch zur Abgabeverpflichtung führen, so dass der Steuerpflichtige aufgefordert worden sei, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Mit dem Bescheid vom 30.09.2009 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 28.04.2009 ab. Zur Begründung wur-de ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht erfüllt seien. Da der Vater des Klägers die Mieteinnahmen nicht versteuert habe, könne das Mietverhältnis nicht aner-kannt werden. Mit einem weiteren Bescheid vom 30.09.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2009 - 31.03.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts sowie einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II. Die Gewährung von KdU wurde erneut abgelehnt.

Mit dem am 22.10.2009 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen den Bewilli-gungs- und Überprüfungsbescheid. Er machte geltend, dass er allen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Im Übrigen würde die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II nicht greifen, da keine Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern und dem Kläger bestehen würde. Es würde sich allenfalls um eine Art Wohngemeinschaft handeln. Im Übrigen würde keine Unterstützungs-pflicht zwischen den Angehörigen existieren. Am 13.04.2010 teilte das Finanzamt K. dem Be-klagten mit, dass in der Steuererklärung des Vaters für das Jahr 2008 keine Angaben zu Mieteinnahmen enthalten seien. Für das Jahr 2009 würde noch keine Steuererklärung vorlie-gen. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 25.10.2010 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.09.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine tatsächliche Verpflichtung zur Mietzahlungen nicht glaubhaft sei. Die Leistungen, die angeblich in der Vergangenheit geleistet worden seien, seien nicht belegt. Der Kläger habe auch nicht die Mittel gehabt, die Miete zu zahlen. Hierzu hätte weder das Alg II in Höhe von 519,00 EUR, noch das zuvor bezogene Alg I ausgereicht, wenn er sich entsprechend seinen Angaben auch noch vollkommen selbständig versorgt haben wolle.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 29.11.2010 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Mietzahlungen seit Juni 2009 bereits durch die übersandten Kontoauszüge belegt seien. Das Geld hierfür würde sich der Kläger von Freunden und Angehörigen in der Hoffnung leihen, es irgendwann einmal zurück-zahlen zu können. Der Kläger sei einem ernsthaften Zahlungsverlangen seiner Eltern ausge-setzt. Dagegen würde auch nicht sprechen, dass der Vater in den bisherigen Steuererklärun-gen keine Mietzahlungen angegeben habe, da die Steuererklärungen für 2007 und 2008 keine Rückschlüsse für das Jahr 2009 zulassen würden.

Daraufhin hat der Beklagte den Kläger aufgefordert darzulegen, wer ihm die Darlehen für die Mietzahlungen an die Eltern gegeben hat. Derartige Belege hat der Kläger jedoch - auch in der Folgezeit - nicht beigebracht.

Mit dem Schriftsatz vom 17.09.2011 überreichte der Prozessbevollmächtigte eine Nebenkos-tenabrechnung für die Periode 2009/2010. Dem hat der Beklagte wiederum entgegengehalten, dass nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen die Abrechnung erst jetzt geltend gemacht werde. Außerdem seien Nachweise über die einzelnen Kosten nicht vorgelegt worden.

Mit dem Schriftsatz vom 30.01.2012 überreichte der Prozessbevollmächtigte die Steuererklä-rung der Eltern für die Jahre 2009 und 2010. Für das Jahr 2009 waren darin Mieteinnahmen in Höhe von 1.897,00 EUR und für das Jahr 2010 solche i. H. v. 4.050,00 EUR ausgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte wies darauf hin, dass sich der Kläger die Miete zusammengepumpt habe und die Quellen mittlerweile erschöpft seien. Dem Kläger würde die fristlose Kündigung durch seinen Vater drohen.

Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass ausgehend von den Steuerbescheiden vor dem 01.07.2009 Mietzahlungen offensichtlich nicht geleistet worden seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger einer Mietforderung während des SGB II-Leistungsbe-zugs ausgesetzt gewesen sein solle, wenn zuvor die Miete nicht ernsthaft verlangt worden und eine Änderung der Situation nicht zu erkennen sei.

Mit dem Schreiben vom 02.05.2012 kündigte der Vater des Klägers den Mietvertrag fristlos.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass seine finanzielle und örtliche Situ-ation unverändert sei und er weiterhin im gleichen Haus wohnen würde. Die fristlose Kündi-gung habe er durch Gespräche mit seinem Vater abwenden können. Im Übrigen sei seine Mutter am Pfingstmontag des Jahres 2013 gestorben. Seitdem würde er mit seinem Vater allein in dem Haus wohnen. Dieser sei zwischenzeitlich an Krebs erkrankt und durch die Chemotherapie stark eingeschränkt. Der Vater würde von ihm, seiner Schwester und seinem Schwager versorgt. Er würde auch Hilfe von seinen weiteren Geschwistern erhalten. Zu Leb-zeiten seiner Mutter sei eine Pflegekraft erforderlich gewesen, da sie an Demenz erkrankt gewesen sei. Für seinen Vater sei derzeit keine Pflege erforderlich. Er habe jedoch eine Putz-frau eingestellt. Vor dem 01.06.2009 habe seiner Ansicht nach ein regulärer Mietvertrag nicht existiert. Er habe sich seinerzeit lediglich an den Haushaltskosten mit durchschnittlich ca. 150,00 EUR/Monat beteiligt. Er habe sich von unterschiedlichen Freunden Geldbeträge geliehen, könne dies aber heute im Einzelnen nicht mehr angeben. Außerdem habe sein Vater bisweilen nicht auf der Mietzahlung bestanden. Dies sei etwa zwölf Mal der Fall gewesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des Beklagten vom 30.09.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 25.10.2010 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 28.04.2009 teilweise zurück- zunehmen und dem Kläger ab dem 01.06.2009 Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 385,00 EUR monatlich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten und die Akte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung erweist sich als rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von KdU im streitgegenständ-lichen Zeitraum hat.

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass der Streitgegenstand dieses Rechts-streits nur den Überprüfungsbescheid vom 30.09.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 25.10.2010 umfasst. Aus diesem Widerspruchsbescheid geht weiterhin eindeutig hervor, dass darin nur hinsichtlich des Überprüfungsbescheids vom 30.09.2009, nicht jedoch im Hinblick auf den Bewilligungsbescheid vom 30.09.2009, eine Entscheidung getroffen wurde. Da sich der Überprüfungsbescheid vom 30.09.2009 wiederum nur auf den Bescheid vom 28.04.2009 bezieht, mit dem Leistungen für den Zeitraum vom 11.03.2009 - 30.09.2009 gewährt worden waren, und der Kläger KdU ausdrücklich erst ab dem 01.06.2009 geltend macht, kann die Kammer in diesem Rechtsstreit nur darüber entscheiden, ob ihm die geltend gemachten KdU im Zeitraum vom 01.06.2009 - 30.09.2009 zustehen.

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ge-worden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozi-alleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier be-züglich des Bescheids vom 28.04.2009 nicht erfüllt, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung von KdU hat. Zwar werden gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht belegt, dass der Kläger tatsächlich den geltend gemachten Bedarf hatte bzw. einer tatsächlichen und ernsthaften Mietforderung seines Vaters ausgesetzt gewesen ist.

Die Kammer geht hier - wie auch der Beklagte - zunächst davon aus, dass im vorliegenden Fall die Vermutungsregel des §§ 9 Abs. 5 SGB II Anwendung findet. Danach wird für den Fall, dass Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Im vorliegenden Fall ist von einer solchen Haushalts-gemeinschaft des Klägers mit seinen Eltern auszugehen. Zum einen hat der Kläger dies in der Anlage HG (Bl. 18 VA) ausdrücklich bestätigt. Zum anderen ist die Kammer zu der Überzeu-gung gelangt, dass der Kläger vor dem streitigen Zeitraum nicht - wie zunächst von ihm ange-geben - dort zur Miete gewohnt hat (vgl. Bl. 59 VA), sondern - wie in der mündlichen Verhand-lung eingeräumt - mit einem Haushaltsgeld zur Haushaltsgemeinschaft beigetragen hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, dass weder eine Haushaltsgemeinschaft noch gegenseitige Verpflichtungen bestanden hätten, hält dies die Kammer für lebensfern bzw. unzutreffend. In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass gemäß § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie einander grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Diese wechselseitigen Verpflichtungen konnten trotz aller finanziellen Schwierigkeiten am besten dadurch realisiert werden, dass der Kläger im Haus seiner Eltern wohnt und er im Gegenzug je nach Bedarf im Haushalt mit anpackt bzw. durch das genannte Haushaltsgeld seinen Beitrag für die Haushaltsgemeinschaft erbringt. Die Kammer geht bei einer Würdigung der gesamten Umstände, welche die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrücke einschließen, davon aus, dass dies im vorliegenden Fall auch so praktiziert wurde. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II wurde hier auch nicht widerlegt. Vielmehr ist vor dem skizierten Hintergrund trotz des schriftlichen Mietvertrags, der Aufnahme der Zahlungen und der Versteuerung der Mieteinnahmen durch Vaters ist nicht zu erkennen, dass sich an dieser Situation seit dem 01.06.2009 faktisch etwas geändert hat. Nach der ständigen Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts (= BSG) geben für den Fall, dass die rechtlichen Vereinba-rungen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, letztere den Ausschlag (vgl. BSG, Urt. v. 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R, m. w. N.). Entscheidend ist daher, ob der Kläger einem ernstlichen Zahlungsverlangen seines Vaters ausgesetzt gewesen ist. Dies war nach Auffas-sung der Kammer nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass dem Kläger kaum Mittel zur Verfügung standen, die Miete zu zahlen, ohne seinen eigenen Unterhalt gefährden. Bei einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts i. H. v. 511,00 EUR/ Monat wären bei einer Gesamtmiete von 418,00 EUR/Monat (inklusive weiterer Nebenkosten) dem Kläger weniger als 100,00 EUR/Monat verblieben. Seine Angaben, dass er sich das Geld für die Miete von Verwandten oder Freunden geliehen habe, hat der Kläger trotz mehrfacher Auf-forderung nicht belegt. In Ansehung der Größenordnung der geliehenen Beträge wäre es auch nicht nachvollziehbar, dass dies ohne schriftlichen Vertrag erfolgte. Die Kammer hat daher erhebliche Zweifel, dass dem Kläger in der genannten Weise Gelder zur Verfügung gestellt wurden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann eine ernstliche Verpflichtung, ggf. erhaltene Gelder zurückzuzahlen, nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang sei außerdem auf den in § 9 Abs. 1 SGB II niedergelegten Subsidiaritätsgrundsatz hingewiesen. Danach ist derjenige nicht hilfebedürftig, der die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen , erhält.

Weiterhin hat der Kläger eingeräumt, dass der Vater die Mietzahlung des Öfteren nicht einge-fordert hat. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung war dies im Laufe der Jahre immerhin zwölf Mal der Fall gewesen. Darüber hinaus sprechen weitere Indizien dafür, dass der Mietvertrag faktisch nicht so umgesetzt wurde, wie dies ihm Rahmen einer regulären Vermieter-Mieter-Beziehung üblich ist. So konnte bspw. die erst im September 2011 vorgeleg-te Nebenkostenabrechnung für 2009/2010 nicht anhand von konkreten Belegen untermauert werden. Schließlich wurde auch die gegenüber dem Gericht angezeigte fristlose Kündigung des Klägers nicht durchgesetzt. Die Kammer hält daher die im Zusammenhang mit dem Miet-vertrag stehenden rechtlichen Konstrukte, zu denen auch über die über das Konto laufenden Beträge und die steuerrechtliche Angabe der Mietzahlungen gehört, für eine leere Hülse, die nicht der gelebten Wohn- und Haushaltssituation des Klägers mit seinen Eltern entsprach. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese Situation schon deutlich vor dem 01.06.2009 ohne Mietzahlungen eingespielt hatte und somit eine zusätzliche Übernahme der KdU durch den Beklagten nicht erforderlich war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.