Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 26.03.2014, Az.: S 2 U 94/11

Anerkennung einer Berufskrankheit eines Fleischers in der gesetzlichen Unfallversicherung bzgl. Bandscheibenschäden aufgrund von Hebevorgängen

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
26.03.2014
Aktenzeichen
S 2 U 94/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 22949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2014:0326.S2U94.11.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Druckkraft auf die LWS-Bandscheiben pro Arbeitsvorgang i.H.v. 1.700 N ist nach den gegenwärtigen medizinischen Erkenntnissen nicht ausreichend, die LWS i.S.d. BK 2108 zu schädigen. Nach der Rechtsprechung des BSG liegen solche Erkenntnisse vielmehr erst bei einer Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang i.H.v. 2.700 N vor.

  2. 2.

    Selbst bei Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen existiert keine Vermutung dafür, dass eine im Einzelfall vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS allein ursächlich oder wesentlich mitursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist. Es sind insbesondere nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden.

  3. 3.

    Zur Begründung der Ursächlichkeit im Rechtssinne bedarf es daher eines über die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen hinausreichenden positiven Nachweises einer überwiegenden berufsbedingten Verursachung im konkreten Einzelfall. Dieser kann nicht bereits dadurch erbracht werden, dass Umstände, die gegen eine Verursachung sprechen oder diese gar ausschließen, nicht vorliegen. Das bloße Fehlen solcher "Negativ-Kriterien" kann die Verursachung immer nur i.S.e. neutralen Beweislage zwar möglich, nicht aber wahrscheinlich machen. Die Anerkennung einer BK 2108 ist vielmehr bei der Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität anhand der Kriterien "Lokalisation und Art der Degeneration an verschiedenen Wirbelsäulenabschnitten, konkurrierende Ursachen und Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit" zu beurteilen.

  4. 4.

    Die Frage, unter welchen Umständen ein Schadensbild mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Belastung zurückzuführen ist, muss darüber hinaus nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand unter Zuhilfenahme medizinischer Erfahrungssätze festgestellt werden. Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. Dazu können einschlägige Publikationen, beispielsweise die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums oder Konsensempfehlungen der mit der Fragestellung befassten Fachmediziner herangezogen werden, sofern sie zeitnah erstellt oder aktualisiert worden sind und sich auf dem neuesten Stand befinden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (= BKV) (hier: BK 2108).

Zur beruflichen Belastungssituation: Der im Jahr 1948 geborene Kläger absolvierte von 1964 bis 1967 eine Lehre zum Fleischer und arbeitete von 1967 - 1968 als Fleischergeselle. Nach der Ableistung seines Wehrdienstes war er von 1971 bis zum 30.09.2008 im G. beschäftigt. Der genaue Umfang der wirbelsäulen-belastenden Tätigkeit ist zwischen den Beteiligten streitig und hat im Laufe des Verfahrens zu immer neuen Berechnungen nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (= MDD) geführt. Streitig ist insbesondere, zu welchem Umfang der Kläger pro Schicht beim Tragen der Schweinehälften und Rinderviertel einerseits und bei den Arbeiten am Flextisch andererseits eingesetzt war.

Die Arbeiten am Flextisch waren im Wesentlichen dadurch geprägt, dass der Kläger die Schweine nach der Brühung vom Flextisch aus in einen Elevator gehängt hat. Dabei musste er einen Haken (1,35 kg) in jedes Hinterbein des Schweines einführen und anschließend beide Haken mit beiden Händen in das ca. 70 cm darüber liegende Transportband einhängen. Bis 1994 musste der Kläger das Tier hierfür zunächst an sich heranziehen und um 180° drehen. Danach war dies aufgrund einer eingeführten Teilautomatisierung nicht mehr erforderlich. Dieser Vorgang wurde ca. 9 Mal pro Minute ausgeübt, so dass pro Schicht über 4.000 Hebevorgänge dieser Art anfielen. Während der Kläger geltend macht, dass er die bis zu 100 kg schweren Tiere bis zu 4.000 Mal am Tag angehoben habe, geht die Beklagte davon aus, dass die Arbeiten am Flextisch keine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit darstellen. Zwar würde das Anhebegewicht am Flextisch ca. 12 kg betragen. Da der Kläger diesen Vorgang jedoch in aufrechter Körperhaltung verrichtet habe, sei dieses Gewicht nicht in der Lage gewesen, die erforderliche Mindestdruckkraft von 2.700 N auf der Lendenwirbelsäule (= LWS) aufzubauen. Das wirksame Lastgewicht pro Hebevorgang würde lediglich 1.700 N betragen, so dass diese Tätigkeiten zur Gänze nicht berücksichtigt werden könnten (Stellungnahme des Präventions-dienstes der Beklagten vom 27.02.2014, Bl. 105 der Akte des Sozialgerichts (= SG)).

Soweit es die Hebe- und Tragebelastung des Klägers betrifft, zeigen die Ermittlungen keine einheitliche Linie. So wurde in der Stellungnahme vom 02.04.2012 von Herrn Dipl.-Phys. H. vom Präventionsdienst der Beklagten ausgeführt, dass die Angaben zur Hebe- und Tragetä-tigkeit lediglich für einen Tag/Woche zugetroffen hätten, so dass nicht in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten gefährdende Tätigkeiten ausgeübt worden seien. Daher habe sich eine Gesamtbelastungsdosis von 0,00 Nh ergeben. Für den Fall, dass jedoch die geltend gemachte Hebe- und Tragebelastung an 4 Tagen/Woche erfolgt sei, würde sich demgegen-über eine Gesamtbelastungsdosis von 25.202,737 Nh ergeben (Bl. 116 f. der Akte der Be-klagten (= BA)). Während die Beteiligten im weiteren Verlauf davon ausgingen, dass der Kläger Hebe- und Tragetätigkeiten außerhalb der Arbeiten am Flextisch lediglich am Donners-tag ausgeführt habe, hat der Kläger gegenüber Dr. I. angegeben, dass er von 1972 - 1978 an mindestens 4 Arbeitstagen/Woche an 4 - 5 Stunden Rinderviertel und Schweinehälften vom Kühlhaus zum Kühlwagen getragen habe. Es habe sich hierbei um ca. 900 Stück mit 50 - 70 kg gehandelt, die über eine Entfernung von ca. 20 m transportiert worden seien (Bl. 80 ff. SG-Akte). In der arbeitstechnischen Stellungnahme vom 27.02.2014 führte daraufhin Herr März aus, dass unter dieser Prämisse die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Gesamtbelastungsdosis würde danach 17,8 MNh betragen (Bl. 109 SG Akte).

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich vorgetragen, dass er auch während seiner Lehrzeit Rinderviertel und Schweinehälften getragen habe. Der Transport sei jeweils auf der Schulter erfolgt.

Zur Entwicklung der Wirbelsäulenerkrankung: Nach den Angaben des Klägers seien erste Beschwerden im Bereich der LWS bereits im Jahr 1980 aufgetreten (Bl. 59 BA). Behandlungszeiten sowie Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund der Diagnose "Lumboischialgie" liegen aus den Jahren 1999 - 2005 vor. Eine Röntgenaufnahme der LWS vom 04.06.2003 ergab "eine linkskonvexe Verbiegung der LWS, eine ausgeprägte Spondylose der LWS von L 1 - S 1, eine Randzackenbildung im Bereich aller Lenden-wirbelkörper und eine Verschmälerung der Zwischenwirbelräume bei L 4/5 und L 5/S 1" (Bl. 16 BA). Die letzte Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Kreuzschmerzen bestand allerdings vom 20.05.2005 bis zum 01.06.2005 (Bl. 32 BA).

Vom 07.02.2007 - 17.02.2007 war der Kläger aufgrund einer "Zervikalneuralgie" arbeitsunfähig erkrankt. Die letzte Arbeitsunfähigkeit vom 28.03.2008 bis zum 30.09.2008 beruhte auf einer Gonarthrose und einem Impingementsyndrom der Schulter (Bl. 28 BA). Vom 18.06.2008 bis zum 09.07.2008 wurde außerdem in J. eine medizinische Reha-Maßnahme durchgeführt. Auch dort waren als führende Gesundheitsstörungen die Schulter- und Knieschmerzen ange-geben, während die Lumbalgien, die Handgelenksarthrose, die Adipositas als Nebendiagnosen rangierten. Seit dem 01.08.2010 erhält der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zum berufsgenossenschaftlichen Feststellungs- und Widerspruchsverfahren: Das berufsgenossenschaftliche Feststellungsverfahren wurde durch die ärztliche Anzeige des behandelnden Arztes Dr. K. vom 17.09.2009 eingeleitet. Da sich nach dem Bericht des Prä-ventionsdienstes der Beklagten vom 19.01.2010 keine gefährdende Tätigkeit im Sinne einer BK 2108 ergab (Bl. 66 BA), lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 31.03.2010 die Aner-kennung einer BK 2108 ab. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren hat Dr. K. am 28.11.2010 einen weiteren Bericht erstattet. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger über Ruhe- und Belastungsschmerzen der Halswirbelsäule (= HWS) klagen würde. Im Bereich der HWS sei "eine schwerste Unkovertebralarthrose insbesondere in den Segmenten C 4 bis C 6" vorhanden. Von "schwersten degenerativen Veränderungen sei auch die mittlere und untere Brustwirbelsäule (= BWS) mit spondylotischen großen Randzacken und durch Spangenbil-dung verbundene Wirbel" betroffenen. Im Bereich der LWS würde ein Bewegungs- und Belas-tungsschmerz mit Ausstrahlung in die Oberschenkel vorliegen. Neurologische Symptome sei-en nicht festgestellt worden. Es würden "eine ausgeprägte Spondylose und Osteochondrose und eine Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes bei L 4/5 sowie eine deutliche linkskon-vexe Skoliose" vorliegen (Bl. 95 BA). In der gutachtlichen Stellungnahme vom 17.01.2011 wies Dr. L. darauf hin, dass beim Kläger vielfältige Veränderungen der gesamten Wirbelsäule bestehen würden. Außerdem sei beim Kläger eine eigenständige Erkrankung im Sinne einer "Spondylosis hyperostotica" vorhanden. Unter der Annahme, dass beim Kläger eine sog. Be-gleitspondylose bestehen würde, sei zwar zunächst von einer Konstellation B 1 der "Medizini-schen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der LWS" (abge-druckt in Trauma und Berufskrankheit 3/2005, 211 ff., hier: Konsensempfehlungen) auszu-gehen. Allerdings müssten beim Kläger auch die anderen Wirbelsäulenabschnitte beachtet werden, so dass hier eine Konstellation B 8 oder B 7 nach den Konsensempfehlungen vorlie-gen könnte. Sofern die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien, wäre daher eine Begutachtung durchzuführen. Fraglich sei allerdings, ob beim Kläger aufgrund der zum Zeit-punkt der Tätigkeitsaufgabe führenden Schulter- und Kniebeschwerden der Unterlassungstat-bestand erfüllt sei (Bl. 102 ff. BA). In der Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklag-ten vom 18.02.2011 wurde erneut die Auffassung vertreten dass die Belastungsabschätzung nach dem MDD weiterhin bei 0,00 Nh liegen würde (Bl. 116 BA). Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 26.06.2011 zurückgewiesen (Bl. 122 BA).

Zum Klageverfahren: Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 11.07.2011 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben und weiter geltend gemacht, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Das weitere Klageverfahren war daher auch zunächst durch einen intensiven Schriftwechsel der Beteiligten in Bezug auf die arbeitstechnischen Voraus-setzungen geprägt.

In der mündlichen Verhandlung wurde von der Kammer, dem Sachverständigen und den Beteiligten ein Video in Augenschein genommen, welches die Arbeit am Flextisch nach 1994, d. h. nach der durchgeführten Teilautomatisierung, veranschaulicht. Außerdem hat Dr. I. in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten erstattet, nachdem er den Kläger zuvor am 12.02.2012 untersucht hatte. Darin hat er ausgeführt, dass beim Kläger im Bereich und L 4/5 und L 5/S 1 eine deutliche Bandscheibenschädigung i. S. eines sog. Vakuumphänomens vor-liegen würde. Zwar seien auch an der LWS Osteophyten im Sinne einer Abstützreaktionen vorhanden. Ob beim Kläger eine sog. Begleitspondylose vorliege, könne jedoch nicht mit Ge-wissheit festgestellt werden, da hierfür auch die "Spondylosis hyperostotica" als Grunderkran-kung verantwortlich gemacht werden könne. Dafür würde auch sprechen, dass entsprechende Veränderungen auch im Bereich der BWS in ausgeprägter Weise vorhanden sind. Außerdem seien die Abstützreaktionen auch durch die Skoliose bedingt. Weiterhin wäre bei der vom Kläger meist in aufrechter Körperhaltung verrichteten Arbeit am Flextisch zu erwarten gewe-sen, dass nicht nur die Segmente L 4/5 und L 5/S 1 im Sinne einer Bandscheibenverschmäle-rung betroffen sind, sondern auch die darüber liegenden LWS-Segmente. Im Übrigen seien die Veränderungen im HWS- und BWS-Bereich gleich stark ausgeprägt, wie diejenigen im LWS-Bereich. Das Erkrankungsbild im Bereich der HWS könne allerdings nicht mit einer BK 2109 im Einklang gebracht werden, da in diesem Fall Veränderungen in den oberen Segmenten der HWS, insbesondere bei C 2/3, zu erwarten gewesen wären. Dies ist jedoch beim Kläger nicht der Fall. Schließlich könne er auch keinen wesentlichen Beitrag der mit der LWS-Erkrankung einhergehenden Beschwerden an der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit feststellen. Dies würde daran liegen, dass die letzte Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der LWS-Erkrankung aus dem Jahr 2005 datieren würde und bei der im Juni 2008 durchgeführten Reha-Maßnahme die Schultererkrankung ganz deutlich im Vordergrund gestanden sei.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2011 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrank- heitenverordnung vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Entscheidung lagen die Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nrn. 1, 3 SGG); sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, da eine BK 2108 nicht festgestellt werden kann.

Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung kann nicht jede Erkrankung als Berufs-krankheit anerkannt werden. Gem. § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB VII) sind Berufskrankheiten vielmehr nur solche Krankheiten, welche in der Anlage 1 zur BKV im Einzelnen bezeichnet sind und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeiten erleiden (sog. Listenerkrankungen). Streitig ist hier nur eine BK 2108. Danach sind anerkennungsfähig:

"Bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlim- merung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können."

Für die Anerkennung einer Berufskrankheit gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung fol-gende Grundsätze: Während die gesundheitsschädlichen beruflichen Einflüsse (d. h. im kon-kreten Fall die arbeitstechnischen Voraussetzungen) und die Erkrankung als solche mit Gewissheit bewiesen werden müssen, ist für die Feststellung des Zusammenhangs zwischen den beruflichen Einwirkungen und dem Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) ein hinreichender Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich. Dieser ist nach der Rechtspre-chung erst dann erreicht, wenn bei einem vernünftigen Abwägen aller Umstände die auf eine berufliche Verursachung hinweisenden Faktoren deutlich überwiegen (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38). Eine Möglichkeit verdichtet sich erst dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung aus-scheiden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 8 SGB VII, Rz. 10 ff.). Die reine Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ist daher für eine Anerken-nung nicht ausreichend (BSG, Urt. v. 27.06. 2000 - B 2 U 29/99 R, S. 8 f.; Urt. v. 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R, S. 7 m. w. N.; Landessozialgericht (= LSG) Niedersachsen, Urt. v. 25.07.2002 - L 3/9/6 U 12/00, S. 6).

Bei Anwendung dieser Kriterien kann hier keine Berufskrankheit anerkannt werden. Zunächst war fraglich, ob beim Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 erfüllt sind. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Kammer die Auffas-sung der Beklagten, nach der die am Flextisch durchgeführten Hebevorgänge keine belasteten Tätigkeiten i. S. einer BK 2108 darstellen, letztendlich teilt. Dies beruht vor allem darauf, dass die lastenunabhängigen Konstanten der Berechnungsformeln für das Umsetzen i. H. v. 800 N bzw. für das Heben i. H. v. 1.800 N dadurch zustande kommen, dass diese Konstanten die Druckkraft auf die Bandscheiben ohne jede zusätzliche Belastung, d. h. allein aufgrund des Körpergewichts, beschreiben. In aufrechter Körperhaltung beträgt diese durchschnittlich 800 N. Da beim Beugen des Rumpfes infolge der Kompression der Bandscheiben eine ent-sprechende Belastung hinzukommt, war dieser Wert auf insgesamt 1.800 N zu erhöhen. Die-ser Ansatz wurde auch vom medizinischen Sachverständigen für schlüssig erachtet. Somit werden nach der Formel F L5-S1 [N] = 800 + 75 x "wirksames Lastgewicht" (vgl. BK Report 2/2003, S. 80) für Umsetz- bzw. Hebevorgänge in aufrechter Körperhaltung bei einem wirk-samen Lastgewicht von 12 kg lediglich 1.700 N Druckkraft auf die LWS-Bandscheiben aufge-baut. Eine solche Einwirkung ist jedoch nach den gegenwärtigen medizinischen Erkenntnissen wiederum nicht ausreichend, die LWS zu schädigen. Nach der Rechtsprechung des BSG liegen solche Erkenntnisse vielmehr erst bei einer Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang i. H. v. 2.700 N vor (BSG, Urt. v. 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R, Rz 23). Selbst bei einem Anhebege-wicht von 20 kg würden daher nur 2.300 N pro Arbeitsvorgang erreicht.

Ob der Kläger - wie zuletzt angegeben - tatsächlich an vier Tagen/Woche Schweinehälften und Rinderviertel getragen hat und somit entsprechend den neuesten Berechnungen der Prä-ventionsabteilung der Beklagten unter dieser Prämisse die arbeitstechnischen Voraussetzun-gen mit einer Gesamtdosis i. H. v. 17,8 MNh erfüllt sind, kann die Kammer offen lassen, da die Anerkennung einer Berufskrankheit hier bereits aus rein medizinischen Gründen nicht erfolgen kann. In diesem Fall ist wiederum die genaue Prüfung der arbeitstechnischen Voraus-setzungen nicht mehr erforderlich (vgl. LSG Niedersachsen, Urt. v. 06.04.2000 - L 6 U 163/99; Urt. v. 12.12.2000 - L 9/3 U 83/00, S. 8).

Selbst bei Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen existiert nach der höchstrichter-lichen Rechtsprechung keine Vermutung dafür, dass eine im Einzelfall vorliegende band-scheibenbedingte Erkrankung der LWS allein ursächlich oder wesentlich mitursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist (BSG, Urt. v. 18.11.1997 - 2 RU 48/96 = SGb 1999, 39 - 41; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.08.2008 - L 9 U 61/06, m. w. N.). Es sind ins-besondere nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden (BSG, a. a. O.). Zur Begründung der Ursächlichkeit im Rechtssinne bedarf es daher eines über die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen hinausreichenden positiven Nachweises einer überwie-genden berufsbedingten Verursachung im konkreten Einzelfall. Dieser kann nicht bereits dadurch erbracht werden, dass Umstände, die gegen eine Verursachung sprechen oder diese gar ausschließen, nicht vorliegen. Das bloße Fehlen solcher "Negativ-Kriterien" kann die Ver-ursachung immer nur i. S. einer neutralen Beweislage zwar möglich, nicht aber wahrscheinlich machen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.08.2008 - L 9 U 61/06). Die Anerkennung einer BK 2108 ist vielmehr bei der Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität anhand der Kriterien "Lokalisation und Art der Degeneration an verschiedenen Wirbelsäulenabschnitten, konkurrierende Ursachen und Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit" zu beurteilen (LSG Nieder-sachsen-Bremen, Urt. v. 26.09.2008 - L 14 U 126/06).

Die Frage, unter welchen Umständen ein Schadensbild mit Wahrscheinlichkeit auf die berufli-che Belastung zurückzuführen ist, muss darüber hinaus nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand unter Zuhilfenahme medizinischer Erfahrungssätze fest-gestellt werden. Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von verein-zelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. Dazu können einschlägige Publikationen, beispielsweise die Merkblätter des zuständigen Bundesminis-teriums oder Konsensempfehlungen der mit der Fragestellung befassten Fachmediziner her-angezogen werden, sofern sie zeitnah erstellt oder aktualisiert worden sind und sich auf dem neuesten Stand befinden (BSG, Urt. v. 27.06.2006 - B 2 U 13/05 R). Auch Dr. Dost hat dem folgend die o. g. Konsensempfehlungen als Ausgangspunkt seiner Beurteilung gewählt. Denn bei diesen handelt es sich um auf dem aktuellen Stand befindende Empfehlungen der mit der einschlägigen Fragestellung befassten Fachmediziner, die den maßgebenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben (BSG, Urt. v. 27.10.2009 - B 2 U 16/08 R).

Dr. I. hat zunächst das Erkrankungsbild des Klägers im Bereich der Wirbelsäule zutreffend in die Gruppe "B" der Konsensempfehlungen eingeordnet. Damit sind Konstellationen beschrie-ben,

in denen die bandscheibenbedingte Erkrankung das Segment L5/S1 und/oder L 4/5 betrifft und der Bandscheibenschaden sich bereits i. S. einer Chondrose 2.° oder höher und/oder i. S. eines Bandscheibenvorfalls manifestiert hat.

Beim Kläger besteht eine solche bandscheibenbedingte Erkrankung in den Segmenten L 4/5 und L 5/S 1 im Sinne eines Vakuumphänomens, welches nach den Ausführungen von Dr. I. eine deutliche Bandscheibenschädigung darstellt.

Die Kammer konnte allerdings aufgrund der Ausführungen von Dr. I. nicht zu dem Schluss kommen, dass im vorliegenden Fall eine Konstellation B 1 - und somit sukzessive eine Kons-tellation B 7 oder B 8 - der Konsensempfehlungen vorliegt, da Dr. I. eine Begleitspondylose, die eine Voraussetzung für die Annahme der Konstellation B 1 ist, nicht sicher feststellen konnte. Er hat vielmehr ausgeführt, dass für die entsprechenden Veränderungen auch die Spondylosis hyperostotica als Grunderkrankung verantwortlich gemacht werden kann. Dies ergibt sich vor allem darauf, dass entsprechende Veränderungen auch im BWS-Bereich in ausgeprägter Weise vorhanden sind. Außerdem sind die Abstützreaktionen auch durch die Skoliose bedingt. Schließlich wäre bei der vom Kläger meist in aufrechter Körperhaltung verrichteten Arbeit am Flextisch zu erwarten gewesen, dass nicht nur die Segmente L 4/5 und L 5/S1 im Sinne einer Bandscheibenverschmälerung, sondern auch die darüber liegenden LWS-Segmente, betroffen sind. Da eine Begleitspondylose im Sinn einer beruflich bedingten belastungsadaptiven Reaktion nicht festgestellt werden kann, kann für die weiteren Überlegungen nicht auf die Konstellation B 1 zurückgegriffen werden.

Ob hier eine Konstellation B 2 der Konsensempfehlungen, nach der unter gewissen Voraus-setzungen die Anerkennung einer BK 2108 auch ohne Feststellung einer Begleitspondylose möglich ist, vorliegt, kann dahinstehen. Selbst beim Vorliegen der darin genannten Voraus-setzungen könnte eine Anerkennung nicht erfolgen, da das beim Kläger vorliegende Scha-densbild in die Konstellation B 6 der Konsensempfehlungen einzuordnen ist. Darin werden

Konstellationen im Sinne der Klassifizierung B 2 erfasst mit der Besonderheit, dass die Bandscheibenschäden im HWS- und BWS-Bereich gleich stark ausgeprägt sind wie an der LWS.

Dr. I. hat nun unter Bezugnahme die vorliegenden röntgenologischen Untersuchungen über-zeugend dargestellt, dass die Bandscheibenschäden an der HWS und BWS mindestens gleichartig ausgeprägt sind wie an der LWS. Außerdem hat er schlüssig ausgeführt, dass das Erkrankungsbild des Klägers im Bereich der HWS nicht mit einer BK 2109 in Einklang bringen ist, da in diesem Fall Veränderungen in den oberen Segmenten der HWS, insbesondere bei C 2/3, zu erwarten gewesen wären. Dies ist jedoch beim Kläger nicht der Fall. Die Schwere der Erkrankung im HWS- und BWS-Bereich wurde auch durch die Berichte des behandelnden Arztes Dr. K. bestätigt, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der Diagnose "Zervikalneuralgie" vom 07.02.2007 - 17.02.2007 Arbeitsunfähigkeit bestand und somit die Wirbelsäulenerkrankung in diesem Abschnitt auch klinisch in Erscheinung getreten ist. Da bezüglich der Konstellation B 6 der Konsensempfehlungen in der medizinischen Wis-senschaft kein Konsens für das Vorliegen einer BK 2108 besteht, kann eine Anerkennung nicht erfolgen (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 01.02.2007 - L 6 U 168/05; Beschl. v. 07.10.2010 - L 14 U 193/10).

Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob hier der sog. Unterlassungstatbestand, d. h. ob die gefährdende Tätigkeit aufgrund der bandscheibenbedingten Wirbelsäulenerkrankung aufgegeben wurde, erfüllt ist. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch insoweit Dr. I. kei-nen wesentlichen Beitrag der mit der LWS-Erkrankung einhergehenden Beschwerden an der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit feststellen konnte, zumal die letzte Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der LWS-Erkrankung aus dem Jahr 2005 datiert und bei der im Juni 2008 durch-geführten Reha-Maßnahme die Schultererkrankung ganz deutlich im Vordergrund stand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.