Sozialgericht Lüneburg
v. 12.02.2014, Az.: S 37 AS 265/13
Zulässigkeit einer sog. Elementenfeststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 12.02.2014
- Aktenzeichen
- S 37 AS 265/13
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2014, 14257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2014:0212.S37AS265.13.0A
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (nur noch) über den Berechnungsmodus der dem Kläger gewährten Leistungen.
Der im Jahr 1959 geborene Kläger steht seit mehreren Jahren im Leistungsbezug des Beklagten. Daneben ist er als selbständiger Unternehmer in drei Bereichen tätig:
1.) Als Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs (= "D."), 2.) als Inhaber eines Handelsgeschäfts für gebrauchte Allradfahrzeuge, 3.) als Gesellschafter der E ...
Mit dem Bescheid vom 17.01.2012 gewährte ihm der Beklagte für die Zeit vom 01.02.2012 - 31.07.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (= SGB II). Die Gewährung erfolgte vorläufig, da das Einkommen aus den selbständigen Tätigkeiten noch ermittelt werden musste. Mit dem Schreiben vom 31.07.2012 übersandte der Kläger die Nachberechnungen des Einkommens sowie die entsprechenden Belege und wies darauf hin, dass er - entsprechend der vom Finanzamt und der Berufsgenossenschaft praktizierten Verfahrensweise - den Kfz-Handel mit dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb zusammengefasst habe (Bl. 1072 der Akte des Beklagten (= VA)). Der Beklagte ermittelte daraufhin für den Bewilligungszeitraum letztendlich ein laufendes Einkommen aus allen Selbständigkeiten i. H. v. 7,25 EUR/Monat. Abzüglich der Freibeträge gem. §§ 11 und 30 SGB II ergab sich somit kein anrechenbarer Gewinn (vgl. Bl. 1063 ff. VA). Im Vermerk vom 02.01.2013 finden sich allerdings folgende Ausführungen:
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die beiden Selbständigkeiten getrennt voneinander zu betrachten. D. ist primärer Sektor und Fahrzeughandel der sekundäre Sektor. Außerdem können Gewinne aus der einen Tätigkeit nicht dafür hergenommen werden, Verluste in einem von vorneherein defizitärem und wohl aussichtslosen Geschäftsfeld zu deckeln (Bl. 1051 VA).
Mit dem Änderungsbescheid vom 09.01.2013 stellte der Beklagte die Leistungen endgültig fest und gewährte für den o. g. Zeitraum eine monatliche Regelleistung i. H. v. insgesamt 374,00 EUR. Die Differenz zu den vorläufig gezahlten Leistungen i. H. v. 63,40 EUR/Monat wurde dem Kläger nachgezahlt.
Hiergegen erhob der Kläger am 15.01.2013 Widerspruch, womit er sich ausschließlich gegen die getrennte Veranlagung der Erwerbszweige "Garten- und Landschaftsbau und Autohandel" wandte. Zwischen beiden Gewerbeteilen würde ein innerer Zusammenhang bestehen. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch unzulässig sei, da dem Kläger im Bewilligungszeitraum die Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen bewilligt worden seien und er daher nicht beschwert sei.
Hiergegen hat der Kläger am 19.02.2013 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben. Er hat hervorgehoben, dass sich die Klage nicht gegen den finanziellen und wirtschaftlichen Aspekt des Bescheids, sondern einzig gegen die getrennte Veranlagung der Erwerbszweige "Garten- und Landschaftsbau und Autohandel" richten würde. Er würde für seine weiteren Planungen Rechtssicherheit benötigen. Hierfür sei erforderlich zu klären, ob die Gewinne und Verluste aus den jeweiligen Erwerbszweigen gegenseitig verrechnet werden können.
In der Folgezeit hat der Kläger die Klage um weitere Streitgegenstände erweitert. Das Klageverfahren wurde jedoch inzwischen insoweit beendet (Klagerücknahmeerklärungen vom 07.11.2013 und vom 03.12.2013, Bl. 82, 93 SG-Akte).
Am 07.11.2013 wurde außerdem ein Erörterungstermin durchgeführt. Dabei wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig sein dürfte, da ihm die vollen Beträge gewährt worden seien. Auch eine Feststellungsklage dürfte nicht zum Zuge kommen, da eine sog. Elementenfestellungsklage unzulässig sei. Der Kläger hält demgegenüber die Feststellungsklage für zulässig.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
festzustellen, dass die getrennte Veranlagung seiner selbständigen Erwerbszweige unzulässig ist und für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens eine ein- heitliche Gewinn- und Verlustrechnung aller seiner selbständigen Erwerbszweige zu erfolgen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Soweit sich der Kläger (anfänglich) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 09.01.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 gewandt hat, fehlt es an der Beschwer. Beschwert wäre der Kläger nur, wenn er behaupten kann, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 54 Abs. 1 S, 2 SGG). Die beantragten Leistungen wurden jedoch in voller Höhe gewährt. In dem angefochtenen Bescheid wurde außerdem kein Berechnungsmodus festgelegt. Der Verfügungssatz des Bescheids bezieht sich ausdrücklich nur auf die Leistungsgewährung. Ein - wie der Kläger meint - immaterieller Teil, der sich auf die Art und Weise der Einkommensberechnung bezieht, ist daher in dem Bescheid nicht enthalten.
Auch als Feststellungsklage ist die Klage nicht zulässig. In Betracht kommt hier nur eine Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Antrag des Klägers ist jedoch nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern gegen die Rechtsansicht des Beklagten gerichtet. Nach allgemeiner Auffassung ist die Feststellungsklage jedoch nicht zulässig, um Antworten auf Rechtsfragen - insbesondere Berechnungselemente von Leistungen - durch gerichtliche Verfahren herbeizuführen (BSG, Urt. v. 29.01.2003 - B 11 AL 47/02 R, Rz. 21). Die Klage ist daher als sog. Elementenfeststellungsklage unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rz. 9, m. w. N.).
Die Entscheidung konnte im Wege des Gerichtsbescheids ergehen, da der Sachverhalt - soweit er für die Entscheidung bedeutsam ist - geklärt ist, die Sache keine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonderen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten hierzu gehört wurden
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.