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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 NBeStättVO - Trennwände

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, zwischen Beherbergungsräumen und Gasträumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und Küchen müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile vorhanden sein, die feuerbeständig sind. 2Müssen tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken nach § 4 Satz 2 nur feuerhemmend sein, so genügen feuerhemmende Trennwände. 3Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen der Beherbergungsstätte müssen mindestens feuerhemmend sein. 4§ 7 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) gilt entsprechend.

(2) 1Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 sind nur zulässig zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören. 2Die Öffnungen müssen rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben und auf die für die Nutzung des Gebäudes oder der Räume erforderliche Zahl und Größe beschränkt sein.