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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 14 NBeStättVO - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1Auf Beherbergungsstätten, die vor dem 1. September 2023 bestanden haben oder deren Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung vor dem 1. September 2023 genehmigt wurde, ist nur § 12 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist ab dem 1. September 2025

  1. 1.

    auf Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Betten auch § 9 Abs. 2 und

  2. 2.

    auf Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten, die eine Alarmierungsanlage nicht haben, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 bei Auftreten von Brandrauch in den Beherbergungsräumen selbsttätig auslöst, § 9 Abs. 2 entsprechend

anzuwenden.