§ 14 NBeStättVO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBeStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
1Auf Beherbergungsstätten, die vor dem 1. September 2023 bestanden haben oder deren Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung vor dem 1. September 2023 genehmigt wurde, ist nur § 12 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist ab dem 1. September 2025
- 1.
auf Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Betten auch § 9 Abs. 2 und
- 2.
auf Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten, die eine Alarmierungsanlage nicht haben, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 bei Auftreten von Brandrauch in den Beherbergungsräumen selbsttätig auslöst, § 9 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden.