§ 7 DVO-NBauO - Trennwände
(zu § 29 NBauO)
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NBauO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile vorhanden sein
- 1.
zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen einer Nutzungseinheit und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendige Flure,
- 2.
in Kellergeschossen zwischen einem Aufenthaltsraum und anders genutzten Räumen,
- 3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 zwischen einem Aufenthaltsraum im Dachraum einschließlich seiner Zugänge und dem nicht ausgebauten Teil des Dachraumes, wenn dieser Teil so groß ist, dass darin ein Aufenthaltsraum mit der erforderlichen lichten Höhe möglich ist, sowie
- 4.
zwischen einem Raum mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr und anderen Räumen.
2Eine Trennwand nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 muss entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses, in dem sie sich befindet, feuerwiderstandsfähig, jedoch mindestens feuerhemmend sein. 3Eine Trennwand nach Satz 1 Nr. 3 muss mindestens feuerhemmend, eine Trennwand nach Satz 1 Nr. 4 muss feuerbeständig sein.
(2) 1Eine Trennwand nach Absatz 1 muss an die Rohdecke oder an die Dachhaut anschließen. 2Eine Rohdecke im Dachraum, an die eine Trennwand anschließt, muss als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile mindestens feuerhemmend sein.
(3) Trennwände nach Absatz 1 dürfen Öffnungen haben, die auf die für die Nutzung des Gebäudes oder der Räume erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen dichtschließende, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 gilt nicht in Bezug auf Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.