NBeStättVO,NI - Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung

Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten
(Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 2. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 65 - VORIS 21072 -)

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Begriffe2
Rettungswege3
Tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen, Decken4
Trennwände5
Notwendige Flure6
Türen7
Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung8
Alarmierungsanlagen, Rauchwarnmelder, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen9
Weitergehende Anforderungen zur Gewährleistung des Brandschutzes10
Barrierefreie Beherbergungsräume11
Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Person12
Zusätzliche Bauvorlagen13
Übergangsregelungen14
Ordnungswidrigkeiten15
Inkrafttreten16

§ 1 NBeStättVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1Diese Verordnung gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten. 2§ 9 Abs. 2 gilt auch für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als zwölf Betten.

§ 2 NBeStättVO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Eine Beherbergungsstätte ist eine Nutzungseinheit, die aus einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen besteht und Gästen vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, ausgenommen Ferienwohnungen.

(2) 1Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. 2Mehrere unmittelbar zusammenhängende Beherbergungsräume (Suite) gelten als ein Beherbergungsraum.

(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen, bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

§ 3 NBeStättVO - Rettungswege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. 2§ 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) gilt entsprechend. 3Der zweite Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine weitere notwendige Treppe führen; diese kann eine Außentreppe sein. 4In Gebäuden, die nicht mehr als 60 Betten und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoss nicht mehr als 30 Betten haben, darf der zweite Rettungsweg abweichend von Satz 3 über eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes führen, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.

(2) Sind mehrere Rettungswege vorhanden, die über notwendige Treppen führen, so ist ein mittelbarer Ausgang ins Freie zulässig, wenn

  1. 1.

    der zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang liegende Raum nur eine Rezeption hat und die Anforderungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 NBauO erfüllt,

  2. 2.

    die Entfernung vom Ausgang des Treppenraums bis zum Ausgang ins Freie nicht mehr als 15 m beträgt,

  3. 3.

    der Rettungsweg vom Ausgang des Treppenraums zum Ausgang ins Freie geradlinig verläuft und

  4. 4.

    die Breite des Rettungsweges nicht eingeschränkt wird.

(3) 1An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie muss durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hingewiesen werden. 2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§ 4 NBeStättVO - Tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen, Decken

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1Tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2Abweichend von Satz 1 müssen tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend sein

  1. 1.

    in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und ohne Kellergeschoss und

  2. 2.

    in obersten Geschossen von Dachräumen, in denen sich Beherbergungsräume, nicht aber Gast- oder sonstige Aufenthaltsräume befinden.

3In obersten Geschossen von Dachräumen, in denen sich weder Beherbergungsräume noch Gast- oder sonstige Aufenthaltsräume befinden, müssen tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken weder feuerbeständig noch feuerhemmend sein.