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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 NBeStättVO - Rettungswege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. 2§ 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) gilt entsprechend. 3Der zweite Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine weitere notwendige Treppe führen; diese kann eine Außentreppe sein. 4In Gebäuden, die nicht mehr als 60 Betten und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoss nicht mehr als 30 Betten haben, darf der zweite Rettungsweg abweichend von Satz 3 über eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes führen, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.

(2) Sind mehrere Rettungswege vorhanden, die über notwendige Treppen führen, so ist ein mittelbarer Ausgang ins Freie zulässig, wenn

  1. 1.

    der zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang liegende Raum nur eine Rezeption hat und die Anforderungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 NBauO erfüllt,

  2. 2.

    die Entfernung vom Ausgang des Treppenraums bis zum Ausgang ins Freie nicht mehr als 15 m beträgt,

  3. 3.

    der Rettungsweg vom Ausgang des Treppenraums zum Ausgang ins Freie geradlinig verläuft und

  4. 4.

    die Breite des Rettungsweges nicht eingeschränkt wird.

(3) 1An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie muss durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hingewiesen werden. 2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.