§ 12 NBeStättVO - Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Person
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBeStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. 2Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt und müssen von innen leicht zu öffnen sein.
(2) 1In jedem Beherbergungsraum müssen an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand angebracht sein. 2Die Hinweise müssen auch in Fremdsprachen abgefasst sein, die üblicherweise von den Gästen verstanden werden.
(3) 1Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten müssen eine Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne vorhanden sein, die im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle erstellt sind; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. 2Für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Betten kann die Bauaufsichtsbehörde Feuerwehrpläne nach Satz 1 verlangen.
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Bedienung der Alarmierungsanlagen und der Brandmelder zu unterweisen sowie über die Brandschutzordnung, das Verhalten bei einem Brand und die Maßnahmen zu belehren, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind.
(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber einer Beherbergungsstätte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person verantwortlich.