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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 NBeStättVO - Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Beherbergungsstätten müssen

  1. 1.

    in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,

  2. 2.

    in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie,

  3. 3.

    für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und

  4. 4.

    für Stufen in notwendigen Fluren

eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen, insbesondere der Sicherheitsbeleuchtung, der Alarmierungsanlage und der Brandmeldeanlage übernimmt.