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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 NBeStättVO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Eine Beherbergungsstätte ist eine Nutzungseinheit, die aus einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen besteht und Gästen vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, ausgenommen Ferienwohnungen.

(2) 1Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. 2Mehrere unmittelbar zusammenhängende Beherbergungsräume (Suite) gelten als ein Beherbergungsraum.

(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen, bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.