§ 13 NBeStättVO - Zusätzliche Bauvorlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBeStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
- 1.
die Anzahl der Betten insgesamt und die Zuordnung von Betten zu Beherbergungsräumen nach § 11,
- 2.
die Sicherheitsbeleuchtung,
- 3.
die Sicherheitsstromversorgungsanlage,
- 4.
die Alarmierungsanlage,
- 5.
die Brandmeldeanlage und
- 6.
die Rettungswege auf dem Grundstück.