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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 13 NBeStättVO - Zusätzliche Bauvorlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über

  1. 1.

    die Anzahl der Betten insgesamt und die Zuordnung von Betten zu Beherbergungsräumen nach § 11,

  2. 2.

    die Sicherheitsbeleuchtung,

  3. 3.

    die Sicherheitsstromversorgungsanlage,

  4. 4.

    die Alarmierungsanlage,

  5. 5.

    die Brandmeldeanlage und

  6. 6.

    die Rettungswege auf dem Grundstück.