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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 9 NBeStättVO - Alarmierungsanlagen, Rauchwarnmelder, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Beherbergungsstätten müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall Betriebsangehörige und Gäste gewarnt werden können. 2Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten müssen die Alarmierungsanlagen bei Auftreten von Brandrauch in den notwendigen Fluren oder in den Beherbergungsräumen auch selbsttätig auslösen. 3In barrierefreien Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Warnung nach den Sätzen 1 und 2 optisch und akustisch wahrnehmbar sein.

(2) In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Betten muss jeder Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder haben, der so anzubringen und zu betreiben ist, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

(3) 1Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern und nicht automatischen Brandmeldern haben. 2Die automatischen Brandmelder müssen auf Brandrauch ansprechen und mindestens die notwendigen Flure und Beherbergungsräume überwachen 3Sie müssen sicherstellen, dass durch technische Maßnahmen Falschalarme vermieden und Brandmeldungen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Feuerwehreinsatzleitstelle weitergeleitet werden.

(4) 1In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten müssen Aufzüge eine Brandfallsteuerung haben, die durch die Brandmeldeanlage automatisch ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge das Eingangsgeschoss anfahren, wenn dieses nicht von Brandrauch betroffen ist, oder das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, wenn das Eingangsgeschoss von Brandrauch betroffen ist, und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.